Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung

Die Tierschutz-SonderhaltungsVO regelt die Haltung von Tieren in Tierheimen, Tierpensionen, Tierasylen, Gnadenhöfen sowie die Haltung im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeiten.

Was regelt die Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung?

Die Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung regelt die Haltung von Tieren in Tierheimen, Tierpensionen, Tierasylen bzw. Gnadenhöfen sowie die Haltung im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeiten. „Sonderhaltungen“ im Sinne der Verordnung sind somit alle Haltungen von Tieren, die nicht ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken oder dem privaten Interesse am gehaltenen Tier dienen, einer Bewilligung bedürfen und keinen anderen Regelungen unterliegen (zB Zoo).

Die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit betrifft Zoofachhandlungen und vergleichbare Einrichtungen. 

Was ist ein Tierheim?

Ein Tierheim ist eine nicht auf Gewinn gerichtete Einrichtung, die die Verwahrung und Vermittlung herrenloser oder fremder Tiere anbietet.

Neben den Anforderungen der 1. und der 2. Tierhaltungsverordnung muss jedes Tierheim die im 4. Abschnitt der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung geregelten Mindestanforderungen einhalten. Diese umfassen insbesondere folgende Vorgaben: Ein Tierheim muss über

  • ausreichend Unterkünfte, je nach gehaltener Tierart räumlich getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere,
  • abgetrennte geeignete Unterbringungsmöglichkeiten für kranke Tiere, um eine Ansteckung anderer Tiere zu verhindern, und
  • Auslaufflächen, getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere, die ihrer Art nach einen Auslauf benötigen, verfügen.

Ein Tierheim muss über eine verantwortliche Leiterin oder einen verantwortlichen Leiter verfügen, die oder der mit den Grundsätzen der Tierhaltung und des Tierschutzes vertraut ist. Diese oder dieser ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der darauf begründeten Verordnungen und Bescheide verantwortlich. Nach Maßgabe des Umfanges und der Art der Tierhaltung müssen mindestens eine ausreichend qualifizierte Person sowie eine ausreichende Anzahl von Hilfskräften als Betreuungspersonen im Tierheim beschäftigt sein.

Für Tiere, die besonderer Pflege bedürfen, sind Qualität und Menge des Futters und Trinkwassers sowie allenfalls erforderliche Einschränkungen hinsichtlich der Haltungsbedingungen von der verantwortlichen Leiterin oder vom verantwortlichen Leiter oder einer Tierärztin oder einem Tierarzt festzulegen.

Allen Tieren ist, über die Zeiten der Fütterung und Reinigung hinausgehend, entsprechend ihrer Art Kontakt zu Menschen zu ermöglichen. Jungtiere und verhaltensgestörte Tiere sind ihren besonderen Anforderungen entsprechend zu betreuen.

Hunde, ausgenommen aggressive Hunde, sind in Gruppen zu halten, sofern die räumlichen Möglichkeiten für eine kontrollierte Gruppenhaltung vorliegen.

Neu aufgenommene Tiere sind unverzüglich entweder in einem abgesonderten Bereich oder in einer zur Eingewöhnung geeigneten Ruhezone unterzubringen. Offensichtlich gesunde Tiere sind ehestmöglich, jedoch jedenfalls innerhalb von drei Tagen nach ihrer Aufnahme, einer Erstuntersuchung durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt zu unterziehen. Ein Kontakt mit anderen Tieren ist erst dann zu ermöglichen, wenn diese Tiere tierärztlich untersucht, entsprechend versorgt und als frei von ansteckenden Krankheiten befunden worden sind.

Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere sind sofort entsprechend abzusondern und unverzüglich einer tierärztlichen Untersuchung zuzuführen. Dabei sind der Tierärztin oder dem Tierarzt allenfalls vorhandene Aufzeichnungen über die bisherige Krankengeschichte des Tieres vorzulegen. In angemessenen Zeitabständen ist eine umfassende tierärztliche Untersuchung aller untergebrachten Tiere vorzunehmen.

Was ist eine Tierpension?

Eine Tierpension ist eine Einrichtung, die die Verwahrung fremder Tiere gegen Entgelt oder in anderer Ertragsabsicht anbietet.

Eine Tierpension muss über Mindestanforderungen verfügen, welche neben den Anforderungen der 1. und der 2. Tierhaltungsverordnung im 5. Abschnitt der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung geregelt sind. Diese umfassen insbesondere

  • ausreichend Unterkünfte, je nach gehaltener Tierart räumlich getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere,
  • eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit mit Unterkünften zur vorübergehenden, getrennten Unterbringung kranker Tiere,
  • eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit zur getrennten Unterbringung untereinander unverträglicher Tiere.

Werden Hunde, Katzen oder Frettchen übernommen, hat die Überbringerin oder der Überbringer des Tieres den gültigen Impfpass oder den Heimtierausweis (Petpass) vorzulegen.

Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere sind sofort entsprechend abzusondern und unverzüglich einer tierärztlichen Untersuchung zuzuführen. Dabei sind allenfalls vorhandene Aufzeichnungen über die bisherige Krankengeschichte des Tieres der Tierärztin oder dem Tierarzt vorzulegen. In angemessenen Zeitabständen ist eine tierärztliche Untersuchung aller in der Tierpension untergebrachten Tiere vornehmen zu lassen.

Für die Betreuung der Tiere muss nach Maßgabe der Anzahl und Art der gehaltenen Tiere qualifiziertes Personal sowie Hilfspersonal in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.

Was ist ein Tierasyl bzw. Gnadenhof?

Ein Tierasyl oder Gnadenhof ist eine Einrichtung zur dauerhaften Verwahrung von herrenlosen oder fremden Tieren. Im 6. Abschnitt der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung sind Mindestanforderungen für die Haltung von Tieren in einem Tierasyl oder Gnadenhof geregelt. Diese umfassen insbesondere

  • getrennte Unterkünfte für Hunde, Katzen und andere Tiere,
  • eine in geeigneter Weise ausgestattete zusätzliche Räumlichkeit mit Unterkünften zur vorübergehenden, getrennten Unterbringung kranker Tiere,
  • eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit zur getrennten Unterbringung untereinander unverträglicher Tiere.

Es dürfen nur gesunde und verträgliche Tiere vergesellschaftet werden. Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere sind sofort entsprechend abzusondern und unverzüglich einer tierärztlichen Untersuchung zuzuführen. Dabei sind allenfalls vorhandene Aufzeichnungen über die bisherige Krankengeschichte des Tieres der Tierärztin oder dem Tierarzt vorzulegen. In angemessenen Zeitabständen, zumindest einmal jährlich, ist eine tierärztliche Untersuchung aller im Tierasyl oder Gnadenhof untergebrachten Tiere vornehmen zu lassen.

Was ist eine sonstige wirtschaftliche Tätigkeit?

Eine „sonstige wirtschaftliche Tätigkeit“ liegt auch dann vor, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht gegeben ist, dh. auch bei caritativen Einrichtungen. Die Tiere werden üblicherweise gegen eine Geldsumme weitergegeben.

Der Vollzugsbeirat hat zur Vermutung der „Gewerbsmäßigkeit“ bereits eine Auslegung getroffen, die einen einheitlichen Vollzug in den Bundesländern sicherstellt.

Als gewerbsmäßig im Sinne der sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit gemäß § 31 Abs. 1 TSchG gilt demnach das Züchten von Tieren, wenn es in der Absicht geschieht, ein Einkommen oder einen Gewinn für sich selbst oder für Dritte zu erzielen oder wenn damit die eigenen Unkosten oder die Unkosten Dritter gedeckt werden sollen, wobei die Gegenleistung nicht in Geld erfolgen muss. Hinweise auf Gewerbsmäßigkeit sind beispielsweise Werbung für die Zuchtstätte sowie regelmäßiger Absatz einer größeren Anzahl Jungtiere.

Die Vermutung der Gewerbsmäßigkeit iSd § 31 Abs. 1 TSchG liegt jedenfalls dann vor, wenn jährlich mit mindestens folgender Anzahl Tieren gezüchtet wird bzw. Tiere abgegeben werden:

  • drei Würfe Hundewelpen oder 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen,
  • fünf Würfe Katzenwelpen oder 5 oder mehr fortpflanzungsfähige Kätzinnen,
  • 100 oder mehr Jungtiere pro Jahr von Kaninchen, Zwergkaninchen, Chinchillas oder Meerschweinchen,
  • 300 oder mehr Jungtiere pro Jahr von Mäusen, Ratten, Hamstern oder Gerbils,
  • 1000 Zierfische,
  • 100 oder mehr Jungtiere pro Jahr von Reptilien, bei Schildkröten mehr als 50 Jungtiere pro Jahr

die Nachzucht von mehr als:

  • 25 Vogelpaaren bis zur Größe eines Nymphensittichs,
  • zehn Vogelpaaren, die größer als Nymphensittiche sind oder
  • fünf Ara- oder Kakadupaaren.

Züchtet jemand mehrere Tierarten, so ist die Anzahl der einzelnen Arten prozentual zusammenzuzählen. Werden beispielsweise im Durchschnitt zwei Würfe Katzen (40% von fünf Würfen) und 70 Meerschweinchen (70% von 100 Tieren) pro Jahr abgegeben, so ist der für die Bewilligungspflicht kritische Wert um 10 % überschritten.

Wer darf Tiere öffentlich zum Kauf oder zur Abgabe anbieten?

Von ihrem Halter öffentlich angeboten werden dürfen:

  • Tiere aus gemäß § 31 Abs. 1 TSchG genehmigten Haltungen (Haltungen im Rahmen einer gewerblichen oder sonstig wirtschaftlichen Tätigkeit)
  • landwirtschaftliche Nutztiere (Im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 1 TSchG: Pferde und Pferdeartige, Schweine, Rinder, Schafe, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Strauße und Nutzfische)
  • Tiere aus gemäß § 31 Abs. 4 TSchG gemeldeten oder
  • von der Meldung ausgenommenen Züchtungen.

Einzelne, individuell bestimmte Tiere mit einem Alter von mehr als sechs Monaten bzw. Hunde und Katzen, bei denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen. Bei Hunden ist nachzuweisen, dass diese seit mindestens sechszehn Wochen in der Heimtierdatenbank gemeldet sind.

Darf ein Tierschutzverein Tiere öffentlich zum Kauf oder zur Abgabe anbieten?

Organisationen, die ihre Tiere öffentlich an- und feilbieten wollen, dürfen dies, wenn sie über eine Tierhaltung in Österreich, insbesondere ein Tierheim und damit über eine Bewilligung gemäß § 29 iVm § 23 TSchG, verfügen.

Organisationen, die kein Tierheim betreiben, dürfen Tiere öffentlich anbieten, wenn sie sonstig wirtschaftlich tätig sind und hierfür über eine Bewilligung gem. § 31 Abs. 1 iVm § 23 TschG verfügen. Dafür benötigen Tierschutzorganisationen eine Betriebsstätte, an der ausreichend qualifiziertes Personal regelmäßig und dauernd tätig sein muss.

Tierschutzvereine haben weiters die Möglichkeit mit einer bewilligten Haltung (zB Tierheim) einen Kooperationsvertrag abzuschließen oder können sich auch gemeinsam einer Betriebstätte bedienen und so die Kosten dafür teilen.

Gemäß § 30 TSchG hat die Behörde Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Vereine können daher auch mit den Pflichten eines Halters durch die zuständige Behörde (im Falle von herrenlosen oder abgenommenen Tieren)  betraut werden, wobei für das öffentliche Anbieten von Hunden nachzuweisen ist, dass diese seit mindestens sechzehn Wochen in der Heimtierbank gemeldet sind.

Welche Anforderungen muss ein Tierschutzverein erfüllen um eine Bewilligung zur Haltung von Tieren im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit zu erhalten?

Es sind die Mindestanforderungen des 3. Abschnittes (Haltung von Tieren im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit) der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung einzuhalten.

§ 11 Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung legt die Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung einer Betriebsstätte einer sonstig wirtschaftlich tätigen Einrichtung fest. Diese muss – sofern die jeweiligen Tierarten untergebracht sind – über getrennte Unterkünfte für Hunde, Katzen und andere Tiere verfügen (Z 1) sowie die Möglichkeit zur vorübergehenden, getrennten Unterbringung kranker Tiere (Z 2) und einer getrennten Unterbringung untereinander unverträglicher Tiere (Z 3) vorweisen können.

Werden gleichzeitig Hunde und Katzen untergebracht, so muss jeweils eine getrennte Unterkunft für Katzen als auch für Hunde vorliegen. Ebenso muss eine eigene Unterkunft für andere Tiere vorliegen, wenn gleichzeitig Hunde und/oder Katzen gehalten werden.

Bei der getrennten Unterbringung untereinander unverträglicher Tiere muss es sich nicht unbedingt um baulich getrennte Räumlichkeiten handeln sofern durch andere Maßnahmen eine entsprechende Trennung sichergestellt ist (z.B.: Raumteiler, Sichtbarrieren etc.). Grundsätzlich können auch Wohnungen sowie sonstige private Unterkünfte als Betriebsstätte herangezogen werden.

Regelmäßig und dauernd muss eine Person mit Kenntnissen über tiergerechte Tierhaltung in der Betriebsstätte tätig sein. Es wird hiermit klargestellt, dass nicht die strengen Anforderungen des § 10 (Fachkenntnisse der Betreuungspersonen in Zoofachhandlungen) vorliegen müssen. Ausreichende Kenntnisse über tiergerechte Tierhaltung liegen insbesondere schon dann vor, wenn eine einjährige einschlägige, im Umgang mit lebenden Tieren bestehende Tätigkeit (hierzu zählen beispielsweise auch ehrenamtliche Tätigkeiten bei Vereinen oder private Erfahrungen) nachgewiesen werden kann. Diese Kenntnisse müssen bei allfälligen Kontrollen der Behörde glaubhaft gemacht werden können. Änderungen beim Betreuungspersonal oder bei der Leitung sind der Bewilligungsbehörde jedenfalls unverzüglich mitzuteilen.

Die Tiere sind vor konkurrierenden, stärkeren Artgenossen und Beutegreifern (Prädatoren) zu schützen. Die Tiere sind vor nachteiligen Einwirkungen durch Sonneneinstrahlung, Zugluft, Lärm, Geruch, Erschütterungen und ähnlichen Einflüssen zu schützen. Die Räume und Unterkünfte, in denen die gehaltenen Tiere untergebracht sind, sind stets sauber zu halten und müssen so beschaffen sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.

Ein Betreuungsvertrag mit einer Tierärztin oder einem Tierarzt ist abzuschließen. Die Betreuungstierärztin oder der Betreuungstierarzt hat alle eingebrachten Tiere innerhalb von fünf Werktagen nach der Einbringung tierärztlich zu untersuchen.

Kranke und krankheitsverdächtige Tiere sind abzusondern und unverzüglich einer tierärztlichen Untersuchung zuzuführen.

Was ist eine Pflegestelle?

Eine Pflegestelle betreibt, wer Tiere wiederholt aufnimmt, weitergibt, selbst vermittelt oder für andere vermittelt, ohne eine bewilligte Einrichtung zu sein, und muss dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde melden. Diese Bestimmung betrifft insbesondere Personen, die die Pflege von fremden Tieren vorübergehend übernehmen. Mit der Meldepflicht soll die Möglichkeit der Kontrolle – aber auch einer allfälligen Unterstützung – durch die Behörde geschaffen werden.

Welche Anforderungen müssen Pflegestellen einhalten?

Die Haltung von Tieren in sogenannten „Pflegestellen“ ist keine Sonderhaltung sondern hat nach der 1. oder 2. Tierhaltungsverordnung zu erfolgen. Bewilligte Betriebe dürfen sich jedoch auch Pflegestellen als „Außenstellen“ bedienen.

Was muss ein bewilligter Betrieb (zB Tierheim) tun, um sich einer Pflegestelle als Außenstelle bedienen zu dürfen?

Der Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin hat der Behörde die Pflegestellen, die als Außenstellen des bewilligten Betriebes fungieren, unter Angabe der Höchstzahl der dort maximal zu betreuenden Tiere einmal jährlich bekanntzugeben.

Dürfen Tiere, die aus dem Ausland kommen, zum Zweck der Weitervermittlung direkt an einer Pflegestelle untergebracht werden?

Nein. Tiere, die direkt aus dem Ausland  in eine sonstige wirtschaftliche Haltung eingebracht werden, sind jedenfalls vor jeder Weitergabe an eine Pflegestelle in der Betriebsstätte aufzunehmen und tierärztlich zu untersuchen. Tiere dürfen daher erst nach dieser Untersuchung an eine Pflegestelle übergeben werden. Außerdem ist jedenfalls sicherzustellen, dass sämtliche anderen Voraussetzungen für einen legalen Handel (zB TRACES-Eingabe, EU-Gesundheitsbescheinigung, Tiertransportbestimmungen etc.) eingehalten werden.

Darf ein in Österreich gefundenes Tier direkt an einer Pflegestelle untergebracht werden?

Ja. Die Unterbringung von Tieren kann direkt von der zuständigen Behörde an eine Pflegestelle, die von der Behörde mit den Pflichten eines Halters betraut wurde, erfolgen. Gemäß § 30 TSchG hat die Behörde Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können.

Welche Möglichkeiten bestehen, Tiere aus dem Ausland nach Österreich zu verbringen?

Jede Privatperson kann bis zu 5 Hunde im privaten Reiseverkehr im Ausland erwerben und nach Österreich verbringen.  Nach dem Ablauf von 4 Monaten kann der Hund öffentlich feilgeboten werden.

Tierschutzvereine mit bewilligter Haltung können Tiere zahlenmäßig unbeschränkt (im Rahmen der Bewilligung) aus dem Ausland einbringen und sind auf Grund der Bewilligung berechtigt diese öffentlich feilzubieten. Nach der Kontrolle durch den Betreuungstierarzt können diese Tiere an Pflegestellen oder an neue Halter in Österreich weitergegeben werden.

Warum benötigt ein Tierschutzverein eine Bewilligung um Tiere öffentlich anbieten zu dürfen?

Ziel der Regelung ist, dass nachvollziehbar und kontrollierbar bleiben muss, woher Tiere stammen, wo und wie sie gehalten werden und dass sie nicht illegal (das heißt ohne entsprechende Gesundheitsbetätigungen) aus dem Ausland verbracht wurden.

Keineswegs soll jedoch mit diesen Regelungen private oder in Vereinen organisierte Tierschützer gehindert werden gute Plätze für Tiere in Not zu finden.

Was muss ein Züchter tun, um Tiere öffentlich zum Kauf oder zur Abgabe anbieten zu dürfen?

Man unterscheidet zwischen den bloß meldepflichtigen (Hobby)züchtern und den bewilligungspflichtigen gewerblichen Züchtern.

Hobbyzüchter, die ihre Zucht nicht gewerblich betreiben, müssen sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde formlos melden. Eine Kontrolle der Haltung ist damit möglich, sie ist aber nicht zwingend vorgeschrieben.

Gewerbliche Züchter benötigen eine Bewilligung ihrer Tierhaltung gemäß § 31 Abs. 1 TSchG und müssen die im 3. Abschnitt (Haltung von Tieren im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit) der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung geregelten Mindestanforderungen einhalten.

Was bedeutet „Zucht“ im Sinne des Tierschutzgesetzes?

Zucht (gemäß § 4 Z. 14 TSchG) umfasst die Fortpflanzung von Tieren unter Verantwortung des Halters durch:

  • gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts oder
  • gezielte oder nicht verhinderte Anpaarung oder
  • das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder
  • durch Anwendung von Techniken der Reproduktionsmedizin.

Um unter den Begriff der Zucht zu fallen, ist es daher nicht zwingend erforderlich, Tiere bestimmter genetischer Herkunft bzw. Stammbäume zu halten. 

Ein Landwirt, der auf seinem Hof Katzen mit Freigang hält (=Haltereigenschaft), hat diese kastrieren zu lassen. Lässt er sie nicht kastrieren, ist er Züchter und somit meldepflichtig. Eine Zuchtkatze ist zudem zu chippen und zu registrieren. 

Weitere Informationen:

Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung (RIS)

Erläuterungen zur Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung

Tierschutzgesetz in Österreich

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