Lebensmittelkennzeichnung

Das Angebot an Lebensmitteln aus den verschiedensten Ländern wird immer größer und vielfältiger. Da auf den ersten Blick die Unterschiede für Konsumentinnen und Konsumenten meist kaum oder gar nicht erkennbar sind, ist es besonders wichtig, dass umfangreiche Informationen angeboten werden.

Nur wenn Konsumentinnen/Konsumenten genau wissen, was sie eigentlich kaufen, können sie sich für oder gegen ein bestimmtes Produkt entscheiden. Die Lebensmittelkennzeichnung wird immer wichtiger. Die Herstellerfirmen sind verpflichtet, ihre Produkte nach genau festgelegten Bestimmungen zu kennzeichnen und damit bestimmte Informationen für Konsumentinnen und Konsumenten offen zu legen. Sie entscheiden selbst, ob sie diese Informationen lesen und auf dieser Grundlage entscheiden, welche Produkte sie kaufen wollen und welche nicht.

Die Gesetzgebung schützt grundsätzlich nur vor gesundheitsschädlichen Lebensmitteln und falschen oder irreführenden Angaben. Herstellerfirmen können daher alles verkaufen, was richtig gekennzeichnet und nicht gesundheitsschädlich ist

Grundsätze zu den Angaben auf der Verpackung

Die Rechtsgrundlagen für die Lebensmittelkennzeichnung wurden europaweit größtenteils vereinheitlicht. 

Die nunmehr verpflichtende Mindestschriftgröße der Kennzeichnung darf nicht weniger als 1,2 mm betragen (bezogen auf die Höhe des Kleinbuchstaben x ). Goßbuchstaben und Buchstaben mit Ober- oder Unterlängen sind entsprechend größer. Für eine gute Lesbarkeit ist auch der Kontrast zum Hintergrund zu berücksichtigen. 

Für kleine Verpackungen gelten Ausnahmen.

Verpflichtende Angaben

Bezeichnung des Lebensmittels: Die Bezeichnung des Lebensmittels gibt Auskunft über das Lebensmittel. Die meist bei der Zutatenliste angegebene Bezeichnung ist nicht mit dem Markennamen zu verwechseln (z.B. Fanta, Inspirationsquelle-Tee etc.).

Zutatenliste: Hier finden Sie alle Lebensmittelbestandteile geordnet nach deren (absteigendem) Mengenanteil im Lebensmittel.

Kennzeichnung der Allergene und Unverträglichkeiten auslösenden Stoffe (siehe dazu unten angeführte Links):

  • Verpflichtende Kennzeichnung von 14 Allergenen sowohl bei verpackten als auch bei unverpackten Lebensmitteln. 
  • Verpflichtung betrifft auch die Gemeinschaftsverpflegung, z.B. Restaurants, (auch mobile) Imbissstände, Kantinen, Schulbuffets, Krankenhäuser, etc.. 
  • Ausnahme: Keine Verpflichtung für Privatpersonen, die ihre selbst hergestellten Lebensmittel bei schulischen oder gemeinnützigen Veranstaltungen verkaufen.   
  • Die Allergene müssen durch Hervorhebung in der Zutatenliste deutlich
    gekennzeichnet werden (z.B. Fettdruck, Großbuchstaben oder Schriftart etc). Zu den kennzeichnungspflichtigen Allergenen gehören z.B. Weizen, Roggen etc., Milch und Milchprodukte, Senf, Fisch und Fischprodukte, Sojabohnen und Sojaprodukte etc.

Nettofüllmenge: In Kilogramm oder Gramm bzw. Liter, Zentiliter oder
Milliliter anzugeben.

Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD)/Verbrauchsdatum: 

  • Ist das Datum, bis zu dem ein Lebensmittel bei richtiger Lagerung seine spezifischen Eigenschaften (Konsistenz, Farbe, Geschmack, Geruch) behält. Das Lebensmittel kann aber auch danach noch völlig in Ordnung sein.
  • Ausnahmen, die kein Mindesthaltbarkeitsdatum erfordern, gibt es für schwer verderbliche Lebensmittel wie z.B. Salz, Zucker und Zuckerwaren sowie für Waren, die besonders rasch verderben, wie z.B. Frischobst oder Backwaren, die in der Regel innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung verzehrt werden.
  • Verbrauchsdatum: Bei leicht verderblichen Lebensmitteln (z.B. Fisch, Geflügel, Faschiertes) wird ein Verbrauchsdatum angegeben, das nicht überschritten werden soll.

Name und Anschrift des Unternehmens, das das Lebensmittel vermarktet.

Beachte: Der Name und die Anschrift des Lebensmittelunternehmens auf dem
Etikett, gelten nicht als Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts. 

Herkunftskennzeichnung (siehe sogleich unten).

Keine Verpflichtung zur Kennzeichnung

Keine Kennzeichnung benötigen Lebensmittel, die für den unmittelbaren Verkauf verpackt werden (Wurst- oder Käsesemmeln etc.)

Beachte aber: Werden die für den unmittelbaren Verkauf verpackten Lebensmittel in Selbstbedienung abgegeben, so ist eine Kennzeichnung verpflichtend (u.a. Bezeichnung des Lebensmittels,  Kennzeichnung des Zutatenverzeichnisses und der allergenen Stoffe, weiters Nettofüllmenge, Mindesthaltbarkeitsdatum/Verbrauchsdatum etc.).

Mehr zur Herkunftskennzeichnung

Eine verpflichtende Ursprungs- bzw. Herkunftskennzeichnung ist wie bisher für
folgende Produktgruppen vorgesehen: Obst und Gemüse, Fische (Fischfanggebiet),
Honig und Olivenöl.

Die schon bisher verpflichtende Ursprungs- bzw. Herkunftskennzeichnung von Rindfleisch gilt nun auch für Schweinefleisch, Schaf, Ziege und Hausgeflügel (frisch, gekühlt oder
tiefgefroren).

Ist das Ursprungsland oder der Herkunftsort nicht mit dem Ursprungsland oder
Herkunftsort der Hauptzutat ident, ist dieses auch anzugeben.

Pflichtangabe:  

  • „Aufgezogen in": EU-Mitgliedstaat oder Drittland
  • „Geschlachtet in" EU- Mitgliedstaat oder Drittland

Mit der Angabe "Ursprung" wird eine erhöhte Anforderung an die Herkunft des
Tieres ausgewiesen: Es muss in ein- und demselben Land geboren, aufgezogen und
geschlachtet worden sein. Das bedeutet, dass z.B. die Aufschrift  "Ursprung Österreich" nur Fleisch kennzeichnet, das zur Gänze aus Österreich stammt.

Mit 1. April 2020 Verpflichtung zur Herkunftskennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln 

Bei der Herkunftskennzeichnung von verarbeiteten, verpackten Lebensmitteln (dh auch Fleischerzeugnisse) gilt seit 1. April 2020 Folgendes:

Wenn das Ursprungsland oder der Herkunftsort einer primären Zutat nicht identisch mit dem angegebenen Ursprungsland oder Herkunftsort des Lebensmittels ist, so muss die Herkunft der primären Zutat angegeben werden.

Eine primäre Zutat ist diejenige Zutat oder diejenigen Zutaten eines Lebensmittels, die über 50 % dieses Lebensmittels ausmachen und/oder VerbraucherInnen üblicherweise mit der Bezeichnung des Lebensmittels assoziieren und für die in den meisten Fällen eine mengenmäßige Angabe vorgeschrieben ist. Es kann eine, mehrere oder keine primäre Zutat/en in einem Lebensmittel geben. ZB sind bei Leberwurst die Herkunft des Fleisches und der Leber anzugeben, wenn sich ihre Herkunft vom Lebensmittel unterscheidet.

Form der Kennzeichnung
Die Verordnung legt genau fest, in welcher Form die abweichende Herkunft einer Hauptzutat gekennzeichnet werden kann. Dazu zählen unter anderem auch die Angabe "EU", "Nicht-EU" oder "EU und nicht-EU". Die Verordnung verpflichtet den Lebensmittelhersteller daher nicht, das konkrete Ursprungsland zu bezeichnen.

Ausreichend ist auch der Hinweis "stammt nicht aus (...)"

Nicht alle geografischen Angaben sind Herkunftsangaben
Nicht alle geografischen Angaben lösen eine Kennzeichnungspflicht aus. So sind Produkte ausgenommen, die der Verbraucher nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft des Lebensmittels auffasst sondern entweder als beschreibende Bezeichnung für dessen Machart oder als Hinweis auf die Produktgattung, wie zB "Huhn Szechuan", "Wiener Würstel", "Chili con Carne nach mexikanischer Art". Auch die Verwendung von Marken mit geographischer Ursprungsangabe löst keine Kennzeichnungspflicht nach der Verordnung aus.

Die Verordnung gilt seit 01.04.2020 und verpflichtet neben Lebensmittelherstellern auch Online-Händler von Lebensmitteln. Diese müssen die abweichende Herkunft von Primärzutaten dann kennzeichnen, wenn sie online selbst mit der Herkunft des Lebensmittels werben oder die Herkunftskennzeichnung von Herstellern sichtbar übernehmen (etwa durch eine Produktabbildung).

EU-Gütezeichen

Lebensmittelbezeichnungen, die auf eine bestimmte geographische Verbindung bzw. Herkunft verweisen wollen, können in ein Register der Europäischen Union als „geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.)" oder „geschützte geographische Angabe (g.g.A.)" eingetragen
werden.

Für geschützte Ursprungsbezeichnung

Geschützte Ursprungsbezeichnung "g.U.":
Das Qualitätszeichen „g.U." sagt aus, dass bei verarbeiteten Produkten alle Produktionsschritte vom Rohstoff bis zum fertigen Produkt in dem bezeichneten Gebiet liegen. Darüber hinaus verdankt das Produkt seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich diesem Gebiet, z.B. Feta, Tiroler Bergkäse, Wachauer Marille.

Für geschützte geografische Angaben

Geschützte geografische Angabe g.g.A: Im Gegensatz zum Gütezeichen „Geschützte Ursprungsbezeichnung" sagt das Zeichen geschützte geografische Angabe „g.g.A." lediglich aus, dass mindestens einer der Produktionsschritte - Erzeugung, Verarbeitung oder
Herstellung - im genannten geografischen Gebiet stattfinden muss.

Eine Nürnberger Rostbratwurst könnte z.B. auch aus Fleisch aus den Niederlanden hergestellt sein, solange zumindest die Wursterzeugung in der Region erfolgte, weitere Beispiele sind z.B. Tiroler Speck, Steirisches Kürbiskernöl.

Nährwertkennzeichnung

Seit 13. Dezember 2016 gilt die verpflichtende Nährwertkennzeichnung. Damit ist die Angabe folgender "Big Seven" verpflichtend und zwar in unten angeführter Reihenfolge, im selben Sichtfeld als Ganzes, übersichtlich und sofern genügend Platz vorhanden, in Tabellenform bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter:

  • Brennwert
  • Fett
  • gesättigte Fettsäuren
  • Kohlenhydrate
  • Zucker
  • Eiweiß
  • Salz

Von der Regelung ausgenommen sind Lebensmittel, die handwerklich hergestellt wurden und direkt in kleinen Mengen durch den oder die HerstellerIn an KonsumentInnen oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die diese dann wiederum ein Konsumentinnen abgeben. Ebenfalls ausgenommen sind beispielsweise alkoholische Getränke, Trinkwasser, Kräuter, Gewürze, Salz, Kaffee, Tee, Kaugummi.

 

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen sind folgende Angaben verpflichtend

  • Datum des Einfrierens: Bei tiefgefrorenem Fleisch, Fleischprodukten und unverarbeiteten Fischprodukten ist die Angabe des Einfrierdatums anzugeben.
  • Aufgetaut verkaufte Lebensmittel haben den Hinweis „aufgetaut" zu enthalten.
  • Mit der Angabe „(Nano)" sind Zutaten zu kennzeichnen, die in Form technisch
    hergestellter Nanomaterialien eingesetzt werden.
  • Fleisch oder Fisch, das den Eindruck eines zusammenhängend gewachsenen Stücks vermitteln könnte, jedoch aus Stücken zusammengefügt wurde  ist in der Zutatenliste entsprechend zu kennzeichnen: „Aus Fleischstücken zusammengefügt" bzw. „aus Fischstücken zusammengefügt".
  • Ist eine Anleitung zur bestimmungsgemäßen Verwendung des Lebensmittels erforderlich, so ist auch eine Gebrauchsanweisung anzugeben.
  • Lagertemperaturen, wenn sie für die Haltbarkeit des Lebensmittels wesentlich ist.
  • Hinweis auf Alkoholgehalt, wenn das Produkt mehr als 1,2 Vol% Alkohol enthält.
  • Hinweis auf Koffeingehalt und Warnhinweis für Kinder, Schwangere oder Stillende bei Getränken mit einem höheren Koffeingehalt als 150 mg pro Liter.
    Eine Kennzeichnung ist nicht erforderlich, wenn es sich um kaffee- oder teehaltige
    Getränke handelt und dies aus der Bezeichnung des Lebensmittels ersichtlich ist.
    Auch bei sonstigen Lebensmitteln muss Koffein, das zur Erreichung einer leistungs- oder aufmerksamkeitssteigernden Wirkung bzw. zur Bekämpfung von Ermüdungserscheinungen zugesetzt wurde, gekennzeichnet werden.
  • Lebensmittelimitate sind durch einen Hinweis entsprechend zu kennzeichnen.
  • Bei aus dem Internet bezogenen Produkten müssen bei vorverpackten Produkten alle Pflichtangaben außer dem Mindesthaltbarkeitsdatum (oder Verbrauchsdatum) angegeben werden.

Kennzeichnung von Eiern

Bei der Kennzeichnung von Hühnereiern sind die Form der Haltung, der Erzeugerbetrieb und das Herkunftsland nicht nur auf der Verpackung, sondern auch bei jedem einzelnen Ei zwingend anzugeben. Dies kann auch in Form eines Ziffern-Codes erfolgen:

0 Eier aus biologischem Landbau
1 Eier aus Freilandhaltung
2 Eier aus Bodenhaltung
3 Eier aus Gruppenhaltung (Haltung in ausgestalteten Käfigen)

Die folgenden zwei Buchstaben geben das Erzeugerland (zum Beispiel AT für Österreich) und die anschließende Ziffernfolge die Betriebsnummer des Legebetriebs an.

Auf der Verpackung gelten auch die anderen vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente wie Mindesthaltbarkeitsdatum, Güteklasse, Größeklasse und Hinweise zur Lagerung.

Kennzeichnung von Lebensmittelzusatzstoffen

Bei der Lebensmittelherstellung werden eine Reihe von Zusatzstoffen verwendet, die den Lebensmitteln absichtlich beigemengt werden. Das geschieht, um deren Haltbarkeit, Geschmack, Verarbeitbarkeit oder Aussehen zu verändern. Meist handelt es sich dabei um Chemikalien, ohne die viele Lebensmittel nicht in der gewohnten Form hergestellt werden könnten. Diese Stoffe werden als Lebensmittelzusatzstoffe bezeichnet.

Um die verschiedenen Zusatzstoffe innerhalb der Europäischen Union zu ordnen und zu vereinheitlichen, wurden die E-Nummern eingeführt (E steht dabei für Europa). Sie gelten in allen EU-Ländern. Durch sie wird es möglich, die verwendeten Zusatzstoffe - unabhängig von der jeweiligen Landessprache - zu identifizieren.

Die Kennzeichnung erfolgt durch die Bezeichnung E und eine darauffolgende Nummer. So bedeutet beispielweise E 260 Essigsäure und E 1404 oxidierte Stärke. Auf verpackten Lebensmitteln sind die Zusatzstoffe - mit Ausnahme der Aromen - mit ihrem spezifischen Namen und der E-Nummer anzuzeigen. Lebensmittelzusatzstoffe dürfen nicht gesundheitsschädlich sein und unterliegen daher einem europäischen Zulassungsverfahren. Wird die Unbedenklichkeit nachgewiesen, wird eine E-Nummer vergeben.

Die Lebensmittelzusatzstoffe werden in groben Gruppen zusammengefasst. So kennzeichnen etwa die E-Nummern ab E 100 Farbstoffe und ab E 200 Konservierungsstoffe. Hinzugefügte Kleinbuchstaben (zum Beispiel E 150a) bedeuten, dass die Substanzen zur gleichen Stofffamilie gehören, aber eigenständig zugelassen sind. Häufig verwendete Lebensmittelzusatzstoffe sind:

  • Konservierungsmittel und Antioxidantien zur Verlängerung der Haltbarkeit von Lebensmitteln,
  • Emulgatoren zur Vermischung von Wasser und Fett,
  • Verdickungsmittel, Geliermittel und Stabilisatoren (diese binden das Wasser in Lebensmitteln) und
  • Zuckeraustauschstoffe und Süßstoffe als Zuckerersatz.

Außerdem werden Lebensmitteln häufig auch Farbstoffe, Enzyme, Säuerungsmittel, Geschmacksverstärker, Trennmittel, Treibgase, Schutzgasse, Überzugsmittel, Schaumverhütungsmittel, Säureregulatoren, Backtriebmittel, Feuchthaltemittel und Mittel zur Erhaltung der Rieselfähigkeit zugesetzt.

Kennzeichnungspflicht für gentechnisch veränderte Lebensmittel

Seit dem Jahr 2004 gibt es in den EU-Ländern für gentechnisch veränderte Lebensmittel eine Kennzeichnungsverpflichtung. Der Kennzeichnungstext muss lauten: „genetisch verändert" oder „aus genetisch verändertem [...] hergestellt."

Lebensmittel, Zutaten oder Zusatzstoffe müssen gekennzeichnet werden: Wenn sie ein lebender gentechnisch veränderter Organismus (GVO) sind (z.B. genetisch veränderter Mais) oder wenn sie gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder daraus bestehen (z.B. Weizenbier aus genetisch veränderter Hefe) wenn sie aus einem gentechnisch veränderten Organismus hergestellt wurden und zwar unabhängig davon, ob die gentechnische Veränderung im Endprodukt noch nachweisbar ist (z.B. Tofu, Cornflakes).

Verunreinigungen in einem Produkt unter einem Schwellenwert von 0,9% müssen nicht gekennzeichnet werden sofern sie technisch nicht vermeidbar oder unbeabsichtigt sind.

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