VfGH zur gesetzlichen Verpflichtung des Heimträgers über Kosten zu informieren

veröffentlicht am 13.01.2020

Ein Heimvertrag muss nach dem Konsumentenschutzgesetz Angaben über die Fälligkeit und die Höhe des Entgelts enthalten. Dabei muss das Entgelt in die Bereiche „Unterkunft, Verpflegung und Grundbetreuung“ , „besondere Pflegeleistungen“, „zusätzliche Leistungen“ sowie in „die vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen“ aufgeschlüsselt werden. 

Damit sollen die Kosten für den/die Heimbewohner/in transparent gemacht werden und vor allem nachvollziehbar machen, für welche Leistungen der Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe aufkommt und welche Leistungen man selbst bezahlen muss. 

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hatte sich damit zu beschäftigen, ob der Halbsatz "sowie die vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen" verfassungswidrig ist. Die antragstellenden Parteien brachten vor, dass sie diese Verpflichtung nicht erfüllen könnten, weil es in einigen Ländern keinen konkreten Leistungskatalog des Trägers der Sozial- oder Behindertenhilfe geben würde.

Der VfGH wies den Antrag auf Aufhebung dieser gesetzlichen Bestimmung mit folgender Begründung ab:  

Heimträger sind verpflichtet, sich um bestmögliche Kostentransparenz zu bemühen. Sollte es keine bezifferbare Aufstellung der vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe übernommenen Leistungen geben, ist der gesetzlichen Verpflichtung damit Genüge getan, dass der Heimträger Verbraucher/innen im Heimvertrag angemessen über den Inhalt der bestehenden landesrechtlichen Regelungen und deren Anwendung informiert.

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