VKI mahnte 11 Klauseln der Personenbetreuungs-Vermittlungsagentur Vitabene-Huber ab

veröffentlicht am 14.06.2021

Im Zuge dieser Abmahnung unterzeichnete Vitabene-Huber eine Unterlassungserklärung und verpflichtet sich damit, diese Klauseln nicht mehr verwenden.

Ältere Frau mit jüngerer Begleiterin beim spazieren gehen , © Gerd Altmann auf Pixabay
Immer wieder geben Verträge mit Agenturen, die 24h Personenbetreuer/innen vermitteln, Anlass zu Ärgernis. Der VKI mahnt rechtswidrige Klauseln immer wieder ab, manchmal ist auch eine anschließende Klage notwendig.

In diesem Fall hat die Agentur erfreulicherweise eine Unterlassungserklärung abgegeben und darf die Klauseln daher zukünftig nicht mehr verwenden.

Vermittlungsprovision

Eine Klausel sah vor, dass sich pflegebedürftige Personen im Vermittlungsvertrag verpflichten, bis ein Jahr nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses neuerlich eine Vermittlungsprovision in Höhe von EUR 1.500,- zu bezahlen falls sie die vermittelten Personenbetreuer/innen nach Beendigung weiterhin oder auch nach einer Pause neu beschäftigen .

Der VKI mahnte diese Klausel ab, weil laut Vertrag die Verbraucher/innen bereits bei Vermittlung von Personenbetreuer/innen eine Provision in Höhe von EUR 190,- bezahlen mussten. Die neuerliche Verrechnung einer bereits laut Vertrag bezahlten Vermittlungsprovision, nun zum fast 8-fachen Preis, ist laut Ansicht des VKI unzulässig.

Konventionalstrafe

Nach einer weiteren Klausel mussten die vermittelten Personenbetreuer/innen - bei oben beschriebener Weiter- oder neuerlicher Beschäftigung - eine Konventionalstrafe in Höhe von EUR 2.500,- an das Vermittlungsunternehmen bezahlen.

Auch diese Bestimmung mahnte der VKI ab. Das Konkurrenzverbot geht unter anderem zu Lasten der betreuungsbedürftigen Personen, die aufgrund der hohen Strafdrohung einen bereits vertrauten und zufriedenstellenden Personenbetreuer nicht mehr in Anspruch nehmen können. Die Konkurrenzklausel ist nach Auffassung des VKI dem Wesen nach unzulässig, denn die Personenbetreuer/innen selbst arbeiten nicht als Vermittler und die Vermittlungsagentur nicht als Personenbetreuer/in. Es besteht eben kein Konkurrenzverhältnis.

Verschwiegenheit

Mit einer weiteren Klausel wurden Personenbetreuer/innen umfassend zur Verschwiegenheit aller ihnen anvertrauten oder bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

Für den VKI war diese Klausel zu weit ausgestaltet. Personenbetreuer/innen dürften demnach auch im Notfall keine Informationen zu Erkrankungen der betreuten Personen an Ärzte erteilen oder auch bei Fällen von Missbrauch und Gewalt keinen Rechtsanwalt informieren.

Bedeutung der Unterlassungserklärung

Zu diesen Klauseln hat die Vermittlungsagentur Vitabene-Huber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Sollte sich das Unternehmen also weiterhin auf diese oder sinngleiche Klauseln stützen, verstößt es gegen diese Unterlassungserklärung. Für jeden Verstoß zahlt das Unternehmen eine Konventionalstrafe.

Eine ausführlichere Zusammenfassung finden Sie hier: Vitabene-Huber unterlässt abgemahnte Vertragsklauseln | Verbraucherrecht

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