Änderung der sogenannten „EU-Frühstücksrichtlinien“

veröffentlicht am 05.07.2023

Vorschriften für die Zusammensetzung, die Bezeichnung, die Kennzeichnung und die Aufmachung bestimmter Lebensmittel

Kl. Schüssel mit Zwetschkenmarmelade, ganze Zwetschken, © RitaE auf Pixabay
Bei den „Frühstücksrichtlinien“ handelt es sich um EU Richtlinien, in denen gemeinsame Vorschriften für die Zusammensetzung, die Verkehrsbezeichnung, die Kennzeichnung und die Aufmachung bestimmter Lebensmittel festgelegt wurden, um die Interessen der Verbraucher:innen zu schützen und den freien Verkehr dieser Erzeugnisse im Binnenmarkt zu gewährleisten.

Was soll geändert werden?

Im April 2023 hat die Europäische Kommission eine Änderung der sogenannten „Frühstücksrichtlinien“ vorgeschlagen, darunter jene über Honig, Fruchtsäfte, Konfitüren und Marmeladen. Die Zuständigkeit hierfür liegt beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

Bei Honigmischungen ist vorgesehen, dass alle Länder, aus denen der Honig stammt, genannt werden müssen. Künftig soll es nicht mehr möglich sein, nur anzugeben „Mischung von Honig aus EU-Ländern“ oder „Mischung von Honig aus EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern“. Ziel ist, dass Verbraucher:innen nicht in die Irre geführt werden, sondern genau erkennen können, woher der Honig tatsächlich stammt.

Änderungen auch bei Fruchtsäften, Konfitüren und Marmeladen

Bei Fruchtsäften wird eine neue Kategorie eingeführt, nämlich „zuckerreduzierter Fruchtsaft“. Dabei muss der von Natur aus vorkommende Zucker im jeweiligen Fruchtsaft um mindestens 30 % verringert werden.

Der Vorschlag der Europäischen Kommission beinhaltet auch die Anhebung des Mindestfruchtgehalts bei Konfitüren auf 450 g/1000 g (derzeit: 350 g/1000 g). Erzeugnisse mit den Bezeichnungen „Konfitüre extra“ oder „Gelee extra“ müssen ebenso einen höheren Mindestfruchtgehalt aufweisen, nämlich 550 g/1000 g.

Interessant für Österreich ist, dass die Mitgliedstaaten erlauben können, dass die Bezeichnung „Marmelade“ – die bisher nur bei Zitrusfrüchten verwendet werden durfte – nun auch dann in der Kennzeichnung aufscheinen darf, wenn Früchte wie Marillen oder Erdbeeren für die Zubereitung verwendet wurden. Was bisher nur unter der Bezeichnung „Konfitüre“ vermarktet werden durfte, soll künftig auch unter der Bezeichnung „Marmelade“ in Verkehr gebracht werden dürfen. Die „Marillenmarmelade“ könnte diesfalls also ihr Comeback feiern.

Die Verhandlungen auf EU-Ebene  sind allerdings noch nicht abgeschlossen. Wir werden über das endgültige Ergebnis berichten.

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