OGH: Kreditwerbung der Santander Bank ist unzulässig

veröffentlicht am 16.01.2021

VKI gewinnt Verfahren gegen die Santander Bank. Die Bewerbung von Krediten mit einem "ab-Zinssatz“ verstößt gegen das Verbraucherkreditgesetz.

Auf der Startseite von "santanderconsumer.at" findet sich ein Kreditrechner, der in großer, fett formatierter Schrift die Monatsrate für eine einzugebende Kreditsumme anzeigt. Darunter werden in Form einer Fußnote in deutlich kleinerer Schrift weitere Informationen angeführt. Unter anderem befindet sich dort auch eine Beispielsrechnung mit einem Sollzinssatz von "ab 2,99 %".

Wird mit den Kosten für einen Kredit geworben, müssen nach dem Verbraucherkreditgesetz gewisse Standardinformationen "auffallend anhand eines repräsentativen Beispiels" angeführt werden. Die Werbung eines Zinssatzes mit „ab 2,99%“ erfüllt nach Ansicht des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) die gesetzlichen Vorgaben nicht. Der VKI klagte daher im Auftrag des Sozialministeriums die Bank.

OGH gab dem VKI Recht

Der Oberste Gerichtshof (OGH) befand die Kreditwerbung der Santander Consumer Bank im Internet als unzulässig und begründete das damit:

  • Zum einen haben die in der Fußnote enthaltenen Informationen im Vergleich mit der blickfangartig hervorgehobenen Monatsrate eine wesentlich kleinere Schriftgröße und weisen daher nicht die gesetzlich vorgeschriebene Auffälligkeit auf.
  • Zum anderen sind für das repräsentative Beispiel solche Zahlen zu wählen, dass die Verbraucherin/der Verbraucher von typischen Kreditkonditionen ausgehen kann. Die Santander Bank führt aber ein Beispiel mit dem niedrigsten möglichen Zinssatz an. Die Bewerbung eines Sollzinssatzes mit "abhängig von der Bonität ab 2,99 %" kann von Verbraucher/innen nur so verstanden werden, dass es sich um einen Mindest-Sollzinssatz handelt, der nicht regelmäßig, sondern nur bei günstigster Bonität gewährt wird. Das sei kein – gesetzlich gefordertes - repräsentatives Beispiel. Es müsse ein Beispiel gewählt werden, von dem erwartet werden dürfe, dass Unternehmer den überwiegenden Teil der aufgrund der Werbung zustande kommenden Verträge so abschließen werde, so der OGH in seiner Entscheidung.

Das Urteil im Volltext finden Sie hier.

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