Versteigerungen im Internet

Im Internet kann man nicht nur einkaufen, sondern auch bei Versteigerungen mitbieten. Auf den Versteigerungsplattformen, wie beispielsweise beim Marktführer eBay, werden Produkte von Privaten, aber auch von Unternehmen angeboten. Es gibt einerseits Versteigerungen von Waren, andererseits aber auch solche, die man sofort kaufen kann.

Kauft man bei einer Versteigerungsplattform, dann schließt man mit einem:einer Anbieter:in einen Vertrag ab, nicht mit der Plattform. Steht man daher bei einer Versteigerung tatsächlich einer Privatperson gegenüber, die nur gelegentlich ein paar nicht mehr benötigte Sachen verkaufen will, so kommt das Konsumentenschutzgesetz nicht zur Anwendung.


Im Zuge eines solchen Geschäftes kann beispielsweise die Gewährleistung ausgeschlossen werden, ebenfalls gilt das sonst zwingende Rücktrittsrecht nicht. 

Sollte hingegen ein Unternehmen eine Auktionsplattform nutzen, um seine Waren zu vertreiben, ist das Konsumentenschutzgesetz schon anwendbar. 

Die Internet Ombudsstelle informiert dazu in der Publikation "Sicheres zahlen im Netz" (siehe unter Materialien).


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