Coronavirus Teil 12: Sonderregelungen zur Bewältigung von Zahlungsschwierigkeiten

veröffentlicht am 30.04.2020

Die Covid-19-Pandemie hat weitreichende wirtschaftliche Folgen, von denen auch viele Verbraucher und Verbraucherinnen betroffen sind. Zahlungsschwierigkeiten im Zusammenhang mit Krediten, Mietzinszahlungen und sonstigen offenen Rechnungen sind vorprogrammiert bzw. eingetreten. Zahlreiche Sonderbestimmungen wurde in der Zwischenzeit erlassen.

Pflänzchen wächst auf einem Geldhaufen, © Photo by Micheile Henderson on Unsplash
So hat der Gesetzgeber mit dem 4. Covid-19-Gesetz Sonderbestimmungen für Verträge beschlossen, die übergangsmäßig zur Bewältigung von Zahlungsschwierigkeiten helfen sollen.

Für alle Vertragstypen gelten zwei Erleichterungen, die Verzugszinsen und Betreibungskosten (z.B. Inkassokosten) betreffen.

Voraussetzung dafür ist:

  • Der Vertrag wurde vor dem 1.4.2020 abgeschlossen.
  • Der Verbraucher/die Verbraucherin ist aufgrund der Covid-19 Pandemie in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten (z.B.: Arbeitslosigkeit, Erwerbslosigkeit, Erkrankung an Covid-19) 
  • Die Zahlung ist fällig zwischen 1.4. und 30.6.2020.

Liegen diese Voraussetzungen vor, dann können ...

  • Verzugszinsen maximal in Höhe von 4 % p.a. (für Zahlungsrückstände im Zeitraum 1.4. bis 30.6.2020) verrechnet werden. Vertraglich vereinbarte höhere Zinsen können daher nicht verlangt werden. 

    Anmerkung
    : Für Geld-Kreditverträge gelten günstigere Bestimmungen. Da die fällig werdenden Kreditraten gestundet werden, fallen keine Verzugszinsen an. Lesen dazu Coronavirus Teil 8: Erleichterungen für Kreditnehmer/innen. Für Wohnungsmietverträge wurden im Hinblick auf Kündigung und gerichtlicher Geltendmachung Sonderegelungen eingeführt wurden. Diese Regelung gilt ebenfalls zu Verzugszinsen. Lesen Sie dazu Coronavirus Teil 10: Erleichterungen für Mieter/innen
  • Verbot der Geltendmachung von Betreibungs- und Eintreibungskosten für Rückstände des genannten Zeitraumes 1.4. bis 30.6.2020. Daher können vom Schuldner bzw. der Schuldnerin weder der Ersatz von Mahnschreiben des Gläubigers oder seines beauftragten Rechtsanwaltes noch Kosten eines eingeschalteten Inkassobüros verlangt werden.
Wichtig: Es handelt sich um ein befristetes Gesetz, das nur Covid-19 Pandemie bedingte wirtschaftliche Folgen abdeckt. Das Gesetz tritt mit 1.7.2022 außer Kraft.  Ab diesem Zeitpunkt können Verzugszinsen in vertraglich vereinbarter Höhe (somit höher als 4 % p.a.) sowie Betreibungskosten, unter den allgemeinen, gesetzlich zulässigen Voraussetzungen geltend gemacht werden.

 


 

 

 

Konsumentenfragen Newsletter

Aktuelle Neuigkeiten aus allen Bereichen der Konsumentenfragen