Zur Sicherheit von Kinderspielzeug

veröffentlicht am 12.01.2023

Bei Spielzeug gilt es einen besonders vulnerablen Personenkreis zu schützen, weshalb schon sehr früh auf EU-Ebene strenge Anforderungen für diese Warengruppe eingeführt wurden.

Die Anforderungen an Spielzeug sind EU-weit aktuell durch die sogenannte Spielzeugrichtlinie (Richtlinie 2009/48/EG) harmonisiert. Richtlinien müssen in nationales Recht umgesetzt werden. Die Spielzeugrichtlinie wurde in Österreich mit der Spielzeugverordnung 2011 umgesetzt.

Diese Spielzeugverordnung enthält

  • Anforderungen an die Sicherheit von Spielzeug, Bestimmungen über das Anbringen von Warnhinweisen und Gebrauchsvorschriften,
  • das Erfordernis einer Bestätigung der Konformität von Spielzeug mittels des bekannten CE-Kennzeichens,
  • sowie die Pflichten von Herstellern, Importeuren und Händlern in Bezug auf das von Ihnen in den Verkehr gebrachte Spielzeug.

Die amtliche Kontrolle von Spielzeug erfolgt in Österreich durch die Lebensmittelaufsicht (LINK einfügen) in den Bundesländern.

Was gilt eigentlich als Spielzeug?

Bei Spielzeug handelt es sich gemäß obiger Verordnung um „Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden“. Es gelten somit nur solche Produkte als Spielzeug, die ausdrücklich für das Spielen von Kindern im Alter von 0 bis 14 Jahren vorgesehen und kindgerecht gestaltet sind.

Was gilt nicht als Spielzeug?

Nicht als Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung 2011 gelten u.a.:

  1. Sportgeräte wie Rollschuhe,
  2. Tretroller bzw. Roller, die als Sportgeräte konzipiert sind
  3. Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen,
  4. Schnuller, oder
  5. Original- und maßstabgetreue Kleinmodelle, wie z.B. von Autos, Dinosauriern, dem Stephansdom, etc.

Diese werden durch andere, einschlägige Gesetze wie z.B. durch das Produktsicherheitsgesetz 2004 abgedeckt. 

Was gilt für Hersteller?

Wichtig ist, dass die CE-Konformitätskennzeichnung, deren Ausgestaltung in  der Spielzeugkennzeichnungsverordnung BGBl. Nr. 1029/1994 festgelegt ist, auf dem jeweiligen Spielzeug abgebildet ist. Das Symbol muss so aussehen:


Durch das CE-Zeichen, das auf dem Produkt sichtbar anzubringen ist, bestätigen Hersteller, dass das Spielzeug alle Anforderungen der Spielzeugverordnung erfüllt. Darüber hinaus müssen die Hersteller diese Anforderungen den Behörden durch entsprechende Zertifikate und technische Dokumente belegen.

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