Schadenfreibonus: keine Kopplung an elektronische Kommunikation
veröffentlicht am 05.03.2026
Viele Autofahrer:innen kennen es aus ihrer Kfz-Versicherung: Wer schadenfrei bleibt, bekommt einen finanziellen Bonus. Bei der UNIQA Österreich Versicherungen AG wurde dieser Vorteil an zusätzliche Bedingungen geknüpft, die der OGH nun für unzulässig erklärt hat.
UNIQA bot im Rahmen von „myUNIQA plus“ einen Schadenfrei-Bonus von 5 % (bzw.10 % für Versicherungsnehmer:innen unter 26 Jahren) an.
Voraussetzung für diesen Bonus war jedoch die Anmeldung zu einem elektronischen Postfach und die Zustimmung zur elektronischen Kommunikation
Zuvor hatte UNIQA im Rahmen des Vorteilsclubs „QualitätsPartnerschaft“ einen Schadenfrei-Bonus zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen angeboten – allerdings ohne Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation.
Kopplung unzulässig
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die UNIQA Österreich Versicherungen AG (UNIQA) wegen dieser Klauseln. Zentral war die Frage, ob es zulässig ist, einen finanziellen Vorteil (Schadenfrei-Bonus) daran zu knüpfen, dass Kund:innen der elektronischen Kommunikation zustimmen. Der VKI argumentierte, dass dadurch Kund:innen faktisch unter Druck gesetzt würden, auf eine alternative (nicht-elektronische) Kommunikationsform zu verzichten, um den Bonus zu erhalten.
Der Oberster Gerichtshof (OGH) folgte den Entscheidungen der Vorinstanzen und gab dem VKI Recht.
Die beanstandeten Klauseln wurden als unzulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte fest, dass eine Gutschrift wie der Schadenfreibonus nicht an die Zustimmung zur elektronischen Kommunikation geknüpft werden darf. Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer müssen frei wählen können, wie sie mit ihrem Versicherer kommunizieren.
Näheres unter: OGH: Zwang zur elektronischen Kommunikation, um Schadenfreibonus zu erlangen, unzulässig | Verbraucherrecht