Rückerstattung unzulässiger Kreditbearbeitungsgebühren der WSK Bank

veröffentlicht am 13.01.2026

Betroffene Kundinnen und Kunden können bis 3. März 2026 einen Antrag stellen.

Der VKI (Verein für Konsumenteninformation) klagte die WSK Bank im Auftrag des Sozialministeriums wegen unzulässiger Kreditbearbeitungsgebühr und anderer Spesen – mit Erfolg. VKI und WSK Bank einigten sich außergerichtlich. Das bedeutet, dass betroffene Kund:innen an der Sammelaktion des VKI teilnehmen und die Rückerstattung der bezahlten Gebühren beantragen können.

Wer kann an der Sammelaktion teilnehmen?

Konsument:innen, die einen Kreditvertrag bei der WSK Bank abgeschlossen und eine Kreditbearbeitungsgebühr, Erhebungsspesen, Überweisungsspesen oder Portokosten bezahlt haben. Sie können teilnehmen, wenn die Bezahlung der Gebühren nicht länger als 30 Jahre zurückliegt.

Informationen zur Höhe und Form der Rückerstattung sowie zu den benötigten Unterlagen erhalten Sie unter Einigung mit WSK Bank. Dort finden Sie auch Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Welche Unterlagen sind notwendig?

  • Kopie eines Lichtbildausweises
  • Kopie des Meldezettels
  • Kreditvertrag (bei bereits beendeten Krediten) – Kreditnehmer:innen, Laufzeit und Vertragsnummer müssen ersichtlich sein.
  • Entbindung vom Bankgeheimnis – das Formular wird im Anmeldeprozess bereitgestellt.
  • Für Erbinnen und Erben zusätzlich: Einantwortungsbeschluss – Hochladen gemeinsam (als ein Dokument) mit der Entbindung vom Bankgeheimnis

Zur Sammelaktion gelangen Sie unter VKI Anmeldung.

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