OGH zu Ryanair: 14 von 15 Zusatzgebühren sind unzulässig
veröffentlicht am 30.06.2026
55 Euro Check-In-Gebühr, 25 Euro Kleinkindgebühr, Gebühren für obligatorische Familiensitze, 15 Euro für die Ausstellung einer Bordkarte – diese und 10 weitere Zusatzgebühren wurden nun vom OGH für unzulässig erklärt.
Im Auftrag des Sozialministeriums klagte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) die Beförderungsbedingungen von Ryanair. Der VKI beanstandete mit gegenständlicher Klage zahlreiche Gebührenklauseln. Nun liegt die Entscheidung des OGH vor, die die Urteile der Vorinstanzen bestätigt: 14 von 15 Zusatzgebühren sind unzulässig.
Der OGH begründete seine Entscheidung damit, dass zum einen viele Bestimmungen so unklar formuliert waren, dass Verbraucher:innen kaum nachvollziehen konnten, wann eine Gebühr anfällt, wie hoch sie ist oder unter welchen Voraussetzungen sie zurückverlangt werden kann. Zum anderen sah der OGH darin auch eine gröbliche Benachteiligung der Konsument:innen da diese Gebühren selbst dann verrechnet werden können, wenn der Grund für ihr Anfallen Ryanair selbst zuzurechnen ist.
Besonders deutlich wurde das bei der Flughafen-Check-in-Gebühr. Nach Ansicht des OGH könnte diese bei kundenfeindlichster Auslegung sogar dann verrechnet werden, wenn der Online-Check-in aus Gründen scheitert, die Ryanair selbst zuzurechnen sind - etwa bei technischen Problemen.
Auch die Gebühr für einen Boardingpass oder dessen Neuausstellung hielt das Gericht für problematisch. Hier fehlte nach Ansicht des OGH eine sachliche Rechtfertigung.
Was bedeutet das für Konsument:innen?
Für betroffene Reisende ist die Entscheidung besonders relevant, weil unzulässige Klauseln keine wirksame Rechtsgrundlage für die Verrechnung solcher Gebühren bieten.
Das heißt:
- Wurde eine solche Gebühr bezahlt, kann sie grundsätzlich zurückverlangt werden.
- Laut VKI besteht dabei kein Verjährungsrisiko im engeren Sinn, weil Rückforderungen für in den vergangenen 30 Jahren bezahlte Gebühren möglich sein sollen.
Das kann vor allem für Menschen interessant sein, die in der Vergangenheit etwa eine Check-in-Gebühr am Flughafen, eine Gebühr für den Boardingpass oder bestimmte Umbuchungs- bzw. Namensänderungskosten bezahlt haben.
Unterstützung bei der Rückforderung
Der VKI stellt für die Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen gegen Ryanair einen Musterbrief zur Verfügung. Das kann Betroffenen helfen, ihre Ansprüche einfach und strukturiert geltend zu machen.
Wichtig ist dabei, Zahlungsbelege, Buchungsunterlagen und E-Mails aufzubewahren oder zusammenzusuchen. Je besser sich die verrechnete Gebühr nachweisen lässt, desto einfacher ist eine Rückforderung.
Zum Musterbrief:
OGH: Unzulässige Gebührenklauseln bei Ryanair | Verbraucherrecht