OGH erklärt „Müllpfand“ beim Nova Rock Festival 2024 für unzulässig
veröffentlicht am 22.12.2025
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden: Die beim Nova Rock Festival 2024 eingehobene Müllgebühr von 20 Euro war rechtswidrig. Geklagt hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums.
Beim Nova Rock Festival 2024 hob die Veranstalterin Nova Music Entertainment GmbH von Besucher:innen bei der Ausgabe der Zutrittsbänder ein „Müllpfand“ von 20 Euro ein. Ob und in welcher Höhe das Entgelt einzuheben war, hing vom jeweiligen Ticket und von mitgebrachten Gegenständen ab. Als Camper:innen galten laut Regelung jedenfalls alle Personen, die ein Zelt oder einen Rucksack mit sich führten – unabhängig vom Tickettyp.
Maximal 10 Euro konnten zurückerlangt werden: Voraussetzung dafür war die Rückgabe eines mindestens halbvollen Müllsacks inklusive des Pfandbons an einer Abgabestelle. Während die Zahlung in bar zu erfolgen hatte, wurde der Restbetrag als Gutschrift auf ein sogenanntes „Cashless Band“, mit dem Nova Rock Besucher:innen bargeldlos zahlen können, zurück gebucht. 10 Euro wurden jedenfalls als „Müllbeitrag“ einbehalten.
Regelung zum „Müllpfand“ in den FAQ
Auf der Website des Nova Rock Festivals fand sich (zumindest zum Zeitpunkt des Festivals 2024) unter anderem folgende Klausel unter der Rubrik „FAQ“:
„Bitte helft mit, die Umwelt zu schützen und haltet euren Campingplatz sauber! Der Müllpfand beträgt € 20,- (vor Ort in bar zu bezahlen), davon werden euch € 10 auf euer Cashless Band zurück gebucht, wenn ihr einen mindestens halbvollen Müllsack inklusive Beleg bei den Abgabestellen zurückbringt. Wer ein Zelt oder einen Rucksack dabei hat, gilt ungeachtet des Tickets als Camper*in, d.h. es wird Müllsackpfand eingehoben. Keine Rückgabe ohne Pfandbon möglich!“
Klage durch den VKI im Auftrag des Sozialministeriums
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums ua. gegen diese Klausel. Ziel war die gerichtliche Klärung, ob die Gebühr rechtmäßig eingehoben wurde. Bereits die Vorinstanzen gaben dem VKI recht. Nun bestätigte auch der Oberste Gerichtshof diese Entscheidungen: Die Müllgebühr ist unzulässig.
Müllentsorgung als Teil der Vertragspflicht
Wie schon die Vorinstanzen sah der OGH in der Leistung der Müllentsorgung, für die die Veranstalterin, ein Entgelt verlangt, eine Leistung, die untrennbar mit der eigentlichen Vertragspflicht der Veranstalterin verbunden, nämlich der Durchführung des Festivals.
Nach der Rechtsprechung des OGH dürfen für solche Leistungen keine gesonderten Entgelte verlangt werden. Der Einwand der beklagten Gesellschaft, es handle sich um eine konkrete Zusatzleistung in Form der Müllentsorgung, überzeugte das Gericht nicht.
Ausschlaggebend war unter anderem, dass auch Besucher:innen betroffen waren, die gar nicht campierten, lediglich einen Rucksack bei sich trugen oder überhaupt keinen Müll verursachten.
Ulrike Königsberger-Ludwig, Staatssekretärin für Konsumentenschutz, begrüßte das Urteil:
„Der Schutz der Konsument:innen darf auch bei Großveranstaltungen wie Festivals nicht auf der Strecke bleiben. Es braucht transparente Preise und keine versteckten Gebühren. Das Urteil ist daher ein wichtiges Signal für den Konsumentenschutz.“
Weitere Informationen sowie das Urteil im Volltext sind auf der Website des Vereins für Konsumenteninformation abrufbar:
www.vki.at/nova-122025