OGH erklärt Jö-Bonus-Club-Klauseln für unzulässig
veröffentlicht am 14.08.2024
Die erhebliche Einschränkung der Rechte der Mitglieder des jö Bonus Clubs durch dessen AGB erklärte der Oberste Gerichtshof für unzulässig. Mitglieder "bezahlen" laut Höchstgericht mit ihren persönlichen Daten. Sie haben daher einen Rechtsanspruch auf Rabatte und Bonuspunkte.
Für die kostenlose Teilnahme am jö Bonus Club winken Clubmitgliedern auf den ersten Blick viele Vorteile. So können sie bei verschiedenen „jö Partner“-Unternehmen Bonuspunkte sammeln oder einlösen und dabei von unterschiedlichen Vorteilen (z.B. in Form von Rabatten) profitieren. Ein genauer Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zeigt aber, dass die Nutzung der Clubmitgliedschaft mit einigen Einschränkungen verbunden ist.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte daher im Auftrag des Sozialministeriums die „Unser Ö-Bonus Club GmbH“ wegen 14 Klauseln. Der Oberste Gerichtshof (OGH) befand mit Teilurteil nun 7 Klauseln als unzulässig. Zu fünf Klauseln betreffend datenschutzrechtliche Bestimmungen ist das Urteil des Erstgerichts noch ausständig. Über zwei weitere Klauseln wurde bereits in zweiter Instanz rechtskräftig (zu Gunsten der Konsument:innen) entschieden.
Bezahlen mit Daten
Interessant waren die Ausführungen des Obersten Gerichtshofs zur Thematik „Bezahlen mit Daten“. Nach Ansicht des VKI schränkten die gegenständlichen Klauseln die Rechte der Nutzer:innen ungebührlich ein und schlossen beispielsweise einen Rechtsanspruch der Mitglieder auf Rabatte und Bonuspunkte aus. Der OGH sah darin eine massive Verletzung der Interessen der Teilnehmenden. Es sei nicht nachvollziehbar, Vorteile wie Rabatte und Sammeln und Einlösen von Bonuspunkten zwar anzubieten, aber den Mitgliedern keinen Anspruch darauf zuzugestehen. Es läge ein krasses Missverhältnis zwischen der Verbraucher:innen zugesagten Leistung zur der von ihnen erbrachten Gegenleistung (Offenlegung der Daten zur Person und zum Einkaufsverhalten). Den Verwender:innen der Kundenkarte müsse ein Recht auf die Vorteile und Leistungen des Bonusprogramms zustehen, schließlich "bezahlen" sie dafür mit ihren Daten.
Weitere Klauseln
Herausgabe der physischen Karte
Weitere Klauseln, die der OGH als gröblich benachteiligend eingestuft hat, betreffen die Verpflichtung zur jederzeitigen Herausgabe der Jö-Karte, obwohl laut Wortlaut der Klausel die Inanspruchnahme der Leistungen nur in Verbindung mit der Karte möglich ist. Bei kundenfeindlichster Auslegung lässt die Klausel zu, dass Verbraucher:innen, die nicht über Internetzugang und E-Mail verfügen oder ihre E-Mailadresse nicht bekanntgeben, die „analoge“ Nutzungsmöglichkeit durch die Abnahme der Karte gänzlich genommen wird. Die Klausel ermögliche es der „Unser Ö-Bonus Club GmbH“, Kund:innen, die nicht digital teilnähmen, jederzeit nach eigenem Ermessen vom Programm auszuschließen.
Außerordentliche Kündigung
Ebenso unzulässig ist die dem Betreiber eingeräumte Möglichkeit, außerordentlich zu kündigen, wenn nach der Einlösung von Bonuspunkten dreimal im Jahr das zugrundeliegende Geschäft rückabgewickelt wird, etwa bei Gewährleistungsansprüchen oder dem Rücktritt von einem Fernabsatzgeschäft.
Das gesamte Urteil können Sie hier nachlesen.