OGH bestätigt Versicherungsschutz bei PEG-Sonden-Defekt auf einer Reise
veröffentlicht am 26.11.2025
In einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren folgte der OGH der Rechtsansicht des VKI: die körperliche Beeinträchtigung, die aufgrund der Fehlfunktion einer PEG-Sonde entstanden ist, ist eine unvorhersehbare, plötzlich auftretende akute Erkrankung – der Konsument hat Anspruch auf Deckung.
Der Konsument hatte eine Reise von Wien nach Miami gebucht und dabei eine Reiseversicherung abgeschlossen. Als Folge einer Krebsoperation im Jahr 2010 muss der Konsument über eine Perkutane Endoskopische Gastrostomie-Sonde (PEG-Sonde) ernährt werden. Während der Reise fiel die Sonde aus, sodass er nicht mehr ernährt werden konnte und in ein US-Krankenhaus eingeliefert werden musste.
Versicherung lehnt Übernahme der Kosten ab
Mit Bezug auf die Ausschlussgründe in den „Versicherungsbedingungen für die Reiseversicherung“ lehnte die Versicherung die Deckung ab und argumentierte, ein technisches Gebrechen eines implantierten Hilfsmittels sei keine plötzlich auftretende akute Erkrankung oder ein Unfall. Zudem bestehe die Grunderkrankung, die den Einsatz der Sonde notwendig macht, seit 2010 und liege damit deutlich vor dem in den Bedingungen genannten Zeitraum von 12 Monaten vor Vertragsabschluss. Zusätzlich argumentierte die Versicherung, der Vorfall sei außerdem kein „nicht vorhersehbares“ Ereignis, da der Konsument einen Ersatzbutton mitgeführt habe.
OGH: Akute Erkrankung liegt vor
Der Oberste Gerichtshof sah das anders und stellte klar, dass ein Defekt eines in den Körper integrierten medizinischen Hilfsmittels einen Krankheitszustand im Sinn der Versicherungsbedingungen darstellen kann, wenn daraus körperliche Beeinträchtigungen resultieren. Durch die Fehlfunktion konnte der Versicherungsnehmer keine Nahrung mehr aufnehmen, weshalb eine plötzlich auftretende akute Erkrankung vorlag. Damit habe sich das versicherte Risiko verwirklicht.
Vorsichtsmaßnahme ist kein Hinweis auf Vorhersehbarkeit
Auch der Umstand, dass der Konsument einen Ersatzbutton mitführte, reicht nicht aus, um von einer vorhersehbaren Gefahr auszugehen. Der OGH betont, dass Vorsichtsmaßnahmen keine Rückschlüsse auf eine erhöhte Eintrittswahrscheinlichkeit erlauben. Somit greift auch dieser Ausschlussgrund nicht.
Das Urteil kann hier nachgelesen werden: OGH: Erkrankung infolge Fehlfunktion einer PEG-Sonde ist ein versichertes Risiko in der Reiseversicherung | Verbraucherrecht