OGH: Buchungsplattform Booking muss private Vermieter offenlegen

veröffentlicht am 01.09.2026

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Rechte von Reisenden bei der Buchung privater Unterkünfte über Online-Plattformen deutlich gestärkt. Nach einer aktuellen Entscheidung muss Booking Kundinnen und Kunden unverzüglich nach einer Buchung den Namen und die ladungsfähige Anschrift eines privaten Unterkunftgebers bekannt geben. Eine bloße Kontaktmöglichkeit über die Plattform oder eine Auskunft erst auf Nachfrage reicht nicht aus.

Bei der Buchung einer Unterkunft kommt der Vertrag grundsätzlich direkt zwischen dem Buchenden und dem jeweiligen Unterkunftgeber zustande. Gerade bei privaten Vermietern war für Kundinnen und Kunden jedoch bislang nicht immer klar ersichtlich, wer genau ihr Vertragspartner ist und unter welcher Anschrift dieser rechtlich erreichbar ist.

Das kann insbesondere dann zum Problem werden, wenn es Schwierigkeiten mit der Unterkunft gibt – etwa bei einer mangelhaften Leistung, einer nicht erfüllten Buchung oder bei der Durchsetzung von Gewährleistungs-, Schadenersatz- oder Stornierungsansprüchen. Wer seine:n Vertragspartner:in nicht kennt, kann seine Rechte nur schwer geltend machen.

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums. Nun bestätigte der OGH die Rechtsansicht des Vereins für Konusmenteninformation. 

Name und Anschrift sind „wesentliche Informationen“

Der OGH stellte klar, dass Name und ladungsfähige Anschrift eines privaten Unterkunftgebers für Konsumentinnen und Konsumenten „wesentliche Informationen“ im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen.

Dabei sei der Begriff der „geschäftlichen Entscheidung“ weit auszulegen. Er umfasse nicht nur die Entscheidung, einen Vertrag abzuschließen, sondern auch die Frage, ob und wie Kundinnen und Kunden ihre Rechte nach Vertragsabschluss ausüben. Gerade dafür ist es entscheidend zu wissen, mit wem der Vertrag geschlossen wurde.

Eine Kontaktmöglichkeit über Booking reicht nicht

Die Bereitstellung von Informationen über die Unterkunft, den Preis und den Leistungsumfang genügt nach Ansicht des Gerichts nicht. Auch eine Kontaktmöglichkeit zu einer „Ansprechperson“ oder die Kommunikation über ein Kontaktformular ersetzt nicht die Kenntnis der tatsächlichen Identität und der ladungsfähigen Anschrift des Vertragspartners.

Besonders deutlich äußerte sich der OGH zur bisherigen Praxis, die Daten nur auf ausdrückliche Anfrage bekannt zu geben. Auch das sei nicht ausreichend. Nach den Feststellungen im Verfahren konnten entsprechende Auskünfte teilweise erst nach Wochen erteilt werden. Dies könne die rasche und unkomplizierte Durchsetzung vertraglicher Ansprüche erheblich erschweren. Die Plattform muss die Informationen daher von sich aus und unverzüglich nach der Buchung zur Verfügung stellen.

Datenschutz steht der Informationspflicht nicht entgegen

Booking hatte im Verfahren auch datenschutzrechtliche Bedenken gegen eine automatische Weitergabe der Daten privater Unterkunftgeber vorgebracht. Der OGH ließ dieses Argument jedoch nicht gelten. ach Auffassung des Gerichts dient die Verarbeitung und Weitergabe der Daten der Erfüllung einer rechtlichen Informationspflicht gegenüber den Kundinnen und Kunden. Deshalb stehe die Bekanntgabe von Name und ladungsfähiger Anschrift weder dem Grundsatz der Zweckbindung noch dem Grundsatz der Datenminimierung entgegen.

Weitere Information zum Urteil wie auch zum Urteil selbst finden Sie hier:  OGH: Booking muss Name und Anschrift privater Unterkunftgeber nach Buchung offenlegen | Verbraucherrecht

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