Mehr Fairness beim Reisen: 19 Klauseln der Laudamotion GmbH unzulässig

veröffentlicht am 27.04.2021

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Laudamotion GmbH wegen zahlreicher Klauseln in deren Allgemeinen Beförderungsbedingungen. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien erklärte nun 19 Klauseln für unzulässig. Hier einige wichtige Klauseln  im Überblick:  


Lauda-Aufschrift auf Flugzeug, © David Svihovec on Unsplash

Abtreten von Ansprüchen

„[….] Im Übrigen ist die Abtretung von Ausgleichs,- Schadensersatz- und Rückerstattungsansprüchen gegen uns an Dritte ausgeschlossen. […].“

Für das OLG Wien werden Reisende durch diese Klausel gröblich benachteiligt, auch weil sie es Reisenden erschwert, ihre Rechte gegen Laudamotion durchzusetzen. Die Klausel sieht vor, dass die Reisenden ihre Ansprüche ua. auf Ausgleichszahlung – beispielsweise bei verspäteten Flügen – selber geltend machen müssen. Es wäre also nicht möglich, die Ansprüche an Konsumentenschutzeinrichtungen abzutreten.  Einrichtungen wie zum Beispiel der Verein für Konsumenteninformation könnten damit nicht mit der Klagsführung beauftragt werden.

Einbringen von Beschwerden

„Beschwerden oder Beanstandungen werden per Mail, Fax oder durch Benutzung des anwendbaren Online-Beschwerdeformulars auf https://www.ryanair.com/de/fragen/kontaktzumkundenservice entgegengenommen. (…)“

Das OLG Wien erklärte diese Klausel für unzulässig, die vorsieht, dass Beanstandungen in einer gewissen Form, nämlich per Mail, Fax oder über ein Online-Beschwerdeformular einzubringen sind. Bei kundenfeindlichster Auslegung würde das bedeuten, dass eine Beschwerde oder Beanstandung durch Verbraucher/innen per Brief von der Laudamotion nicht zur Bearbeitung angenommen werden müsste.

Änderung der Flugzeiten

„[…] Es kann vorkommen, dass die geplanten Flugzeiten geändert werden müssen, nachdem Sie Ihren Flug gebucht haben. Wenn Sie Ihre EMail-Adresse angegeben haben, werden wir versuchen, Sie auf diesem Wege über alle etwaigen Änderungen zu informieren. […]“

Die Klausel ist in seiner Tragweite unklar. Die vorliegende Klausel suggeriert, dass Laudamotion Flugzeitänderungen generell vorsehen dürfe. Für Verbraucher/innen ist somit weder ersichtlich noch abschätzbar, unter welchen Umständen es zu einer Änderung der Abflugzeiten kommen soll und in welchem Ausmaß eine derartige Änderung erfolgen könnte.

Lagergebühren für nicht abgeholtes Gepäck

„[…] Wenn Sie das Gepäck nicht in einem angemessenen Zeitraum abholen, können wir Ihnen eine Lagergebühr in Rechnung stellen. […]“

Nach Ansicht des OLG Wien stellte die Klausel nicht darauf ab, aus welchem Grund das Gepäck nicht abgeholt wird und lässt auch die Höhe der Lagergebühren und die Bedingungen deren Verrechnung völlig offen.


Laudamotion GmbH, Tochtergesellschaft der Ryanair mit Sitz in Malta, hat nun 4 Monate Zeit, ihre AGB abzuändern. Das Urteil mit allen Klauseln ist auf

abrufbar.

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