Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank unzulässig – erfolgreiche Klage des VKI im Auftrag des Sozialministeriums

veröffentlicht am 07.03.2024

Der VKI (Verein für Konsumenteninformation) klagte wegen unzulässiger Gebühren und Entgelte in Kreditverträgen. Nun liegt der Beschluss des OGH (Oberster Gerichtshof) vor.

Die Zulässigkeit der Kreditbearbeitungsgebühr wurde konsumentenrechtlich bereits seit mehreren Jahren in Frage gestellt. Der OGH hatte sie allerdings noch 2016 – ebenfalls im Zuge einer Klage des VKI – als rechtmäßig beurteilt.

Was hat sich inzwischen geändert? Die Rechtsprechung des EuGH (Europäischer Gerichtshof) und jüngere Entscheidungen des OGH haben eine neue Bewertung derartiger Gebühren gebracht. Für Fitnesscenter wurde nämlich klargestellt, dass Servicepauschalen nur dann zulässig sind, wenn sie mit konkreten Zusatzleistungen bzw. Kosten von Seiten des Unternehmens verbunden sind. 

Welche Gebühren der WSK Bank unzulässig und warum?

Die WSK Bank legt im Kreditvertrag Entgelte wie Erhebungsspesen (75 Euro), Überweisungsspesen (15 Euro) und Portokosten (25 Euro) fest. Hinzu kommt eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von vier Prozent der Kreditsumme.

Letztere beurteilt der OGH als intransparent und unzulässig. Es sei nicht klar, welche konkreten Leistungen und Aufwände mit der zusätzlichen Gebühr abgegolten werden sollen, wenn ohnehin schon spezifische Entgelte eingehoben werden.

Konsument:innen sei es außerdem nicht möglich zu überprüfen, inwieweit es zu Überschneidungen – und damit Mehrfachverrechnungen – zwischen der Bearbeitungsgebühr und den weiteren Entgelten komme.

Neben der Bearbeitungsgebühr klagte der VKI auch jene Klauseln, die Erhebungs- und Überweisungsspesen sowie die Kosten für Porto und Drucksorten betreffen. Der OGH erklärte auch diese für intransparent und daher unzulässig. Unklar sei, wie oft sie verrechnet werden dürften, sodass eine mehrmalige Verrechnung nicht ausgeschlossen werden könne. 

Was können betroffene Konsument:innen tun?

Nach Auffassung des VKI können Konsument: innen, die Kundinnen der WSK Bank sind, die unrechtmäßig eingehobenen Entgelte und Gebühren zurückfordern. Der VKI wird sie dabei unterstützen, sobald die vom OGH gesetzte Umsetzungsfrist von vier Monaten abgelaufen ist.

 

VKI: OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig | VKI

Beschluss des OGH (2Ob238/23y) als Volltext im RIS (Rechtsinformationssystem des Bundes) RIS - 2Ob238/23y - Entscheidungstext

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