Deutscher Bundesgerichtshof kippt Bestpreisklausel von Booking.com

veröffentlicht am 12.06.2021

BGH erklärt Bestpreisklausel von Booking.com für wettbewerbswidrig: Buchungsportale wie Booking.com dürfen ihren Partnerhotels nicht verbieten, Zimmer auf der eigenen Internetseite billiger anzubieten.

Auf Portalen wie Booking.com können Nutzer/innen eine Vielzahl an Hotels und anderen Unterkünften vergleichen und auch direkt buchen. Wird erfolgreich vermittelt, also direkt über die Plattform gebucht, zahlen die Hotels eine Provision an die Vermittlungsplattform.

Um zu verhindern, dass sich Verbraucher/innen auf dem Portal nur „umschauen“ und sich von billigeren Preise auf der hoteleigenen Website anlocken lassen und sich Hotels damit die Provisionen ersparen, mussten sich Hotels bei der Nutzung einer Buchungsplattform mit einer sogenannten Bestpreisklausel verpflichten, ihre Zimmer auf der eigenen Internetseite nicht zu niedrigeren Preisen oder besseren Konditionen anzubieten.

Bestpreisklausel in Österreich per Gesetz verboten

Die Praxis, Hotels zu verbieten, bessere Konditionen (zum Beispiel günstigere Preise) auf anderen Vertriebskanälen oder auf der hoteleigenen Website anzubieten, ist in Österreich seit 2017 in der schwarzen Liste des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb enthalten und gilt damit als jedenfalls unzulässig.  In Deutschland war bis dato die Vereinbarung einer Bestpreisklausel hingegen noch möglich, zumindest in einer eingeschränkten Form.

Wegen zu umfassender Bestpreisklauseln, die sich auch auf konkurrierende Portale und den Offline-Vertrieb (Telefon und Rezeption) erstreckten, war das deutsche Bundeskartellamt bereits 2015 erfolgreich vorgegangen. Sie sind seit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf von 2015 rechtskräftig verboten. In der Folge hatte Booking damals auf eine „enge“ Klausel umgestellt. Danach dürfen die Hotels Interessenten zum Beispiel an der Rezeption oder telefonisch ein besseres Angebot machen, aber nicht im Internet dafür werben. Auch diese abgeschwächte Form einer Bestpreisklausel befand das Bundeskartellamt als unzulässig und bekam nun vom deutschen Bundesgerichthofs Recht: Partnerhotels dürfen auf der eigenen Homepage für günstige Zimmerpreise werben, auch wenn sie bei Booking.com registriert sind und auf den Seiten des Portals höhere Preise genannt werden.

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