Coronavirus Teil 8: Erleichterungen für KreditnehmerInnen - NEU

veröffentlicht am 03.04.2020

Der Nationalrat hat am 3. April 2020 gesetzliche Maßnahmen zum Schutz von KreditnehmerInnen beschlossen, die wegen der COVID-19-Pandemie ihre Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen  können. 

Person unterschreibt Vertrag, © Photo by Cytonn Photography on Unsplash

Der österreichische Gesetzgeber hat sich bei diesen Regelungen an den deutschen Bestimmungen orientiert.

Die Schutzbestimmungen gelten für Kredite von VerbraucherInnen und Kleinstunternehmen. Letztere sind Unternehmen,  bei denen nicht mehr als 10 Personen beschäftigt sind und deren Umsatz nicht mehr als 2 Mio € im Jahr beträgt. Verbraucherkredite sind alle Kredite, die nicht für die Zwecke einer unternehmerischen, selbstständigen oder landwirtschaftlichen Tätigkeit aufgenommen werden. 

Der Kredit muss vor dem 15. März 2020 aufgenommen worden sein. Private KreditnehmerInnen werden dann geschützt, wenn sie wegen der Covid-19-Pandemie einen Einkommensverlust erleiden und dadurch Kreditzahlungen (Pauschalraten, reine Kapitalrückzahlungen, Zinsen oder andere Entgelte) nicht leisten  können, ohne dadurch ihren eigenen angemessenen Lebensunterhalt und den ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu gefährden. Erfasst werden Fälle, in denen es zu einem Einkommensverlust kommt, weil

  • KreditnehmerInnen wegen der COVID-19-Pandemie  arbeitslos geworden sind oder
  • mit ihnen Kurzarbeit vereinbart wurde,
  • Arbeitgeber von KreditnehmerInnen wegen der COVID-19-Pandemie  schließen müssen, 
  • KreditnehmerInnen an COVID-19 erkranken oder
  • sie sich in Quarantäne begeben müssen. 

Für Kleinstunternehmen gilt als Voraussetzung, dass sie als Folge der Covid-19-Pandemie ihre Kreditzahlungen nicht leisten können oder sie nur unter Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen ihres Erwerbsbetriebs leisten könnten.

Stundung 

Bei Kreditverträgen, die vor dem 15. März abgeschlossen wurden, können Verbraucher/innen und Kleinstunternehmen, deren Einkommensausfälle aufgrund von COVID 19 eine Zins- oder Tilgungsleistung unzumutbar machen, die vollständige Aussetzung dieser durch Mitteilung an die Bank veranlassen.  Kreditnehmer/innen können für bis zu 10 Monate (bis 31. Jänner 2021) ihre Kreditrückzahlungen in der Krise aussetzen. Für die Zeit der Stundung sind keine laufenden Zahlungen im Rahmen des Kreditvertrags zu leisten. Die ursprünglich geplante Kreditlaufzeit wird entsprechend um die Zeit der Aussetzung verlängert. 

Vertragsanpassung

Kommt es bis 30.6.2020 allerdings zu keiner einvernehmlichen Lösung , sieht das Gesetz eine Vertragsanpassung zu Gunsten der KreditnehmerInnen vor, bei der die Fälligkeit aller vertraglich von ihnen geschuldeten Zahlungen um drei Monate nach hinten verschoben wird.

Diese gesetzliche Vertragsanpassung ändert nur die Fälligkeit der Zahlungspflichten, nicht aber deren Höhe. Die gesamte Zinsenbelastung der KreditnehmerInnen darf sich daher durch die Stundung nicht erhöhen.

Dadurch soll einerseits vermieden werden, dass KreditnehmerInnen nach dem 30.06.2020 höhere  Zahlungen leisten müssen. Andererseits sollen die Banken durch die sonst bestehende Verpflichtung, die Raten kostenlos stunden zu müssen, dazu angehalten werden, von der COVID-19-Pandemie betroffenen KreditnehmerInnen möglichst bis 30.6.2020 eine entgegenkommende Lösung anzubieten.  

Die Schutzbestimmungen gelten für alle Geldkreditverträge und damit auch für eine Überziehung oder Überschreitung des Zahlungskontos oder für Fremdwährungskredite. Die Bank kann daher eine Kontoüberziehung/überschreitung  frühestens zum 1. Juli 2020 zur Rückzahlung  fällig stellen. Bei Fremdwährungskrediten sind allerdings die Zahlungn für den Tilgungsträger auch im Zeitraum 1.4.2020 bis 30.6.2020 zu leisten.

Die Schutzbestimmungen sind nicht für andere Kreditierungen als Geldkredite maßgeblich wie  z.B. KFZ- Finanzierungsleasingverträge oder Abzahlungsgeschäfte, bei denen KundInnen den Kaufpreis oder den Preis für eine Dienstleistung in Raten abzahlen können.  Bei solchen Kreditierungen dürfen den VerbraucherInnen für Raten, die im Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 fällig werden und die wegen der COVID-19-Pandemie von den KundInnen nicht bezahlt werden können, höchstens die gesetzlichen Zinsen von 4%,  nicht aber Verzugszinsen, Mahn- oder Inkassokosten verrechnet werden.  


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