Besitzstörung: Gesetzesnovelle gegen „Parkplatzabzocke“

veröffentlicht am 26.01.2026

Seit Jahren sorgen Drohungen mit Besitzstörungsklagen und Abmahnmodelle mit hohen Zahlungsaufforderungen für Verunsicherung. Seit 1.1.2026 ist ein neues Gesetz in Kraft, das die Kosten von Gerichtsverfahren reduziert und Konsument:innen besser vor überzogenen Forderungen schützt. Der „Parkplatzabzocke“ ist so der wirtschaftliche Boden entzogen.

Problemlage

In den letzten Jahren kam es vermehrt zu Fällen mit behaupteten Besitzstörungen durch KFZ. Betroffene Konsument:innen erhielten oftmals kostenintensive Abmahnschreiben: Wenn nach kurzfristigem Wenden oder Abstellen von KFZ auf fremden Grund nicht ein höherer Geldbetrag bezahlt wird, droht die Einbringung einer Besitzstörungsklage bei Gericht. In vielen Fällen beglichen die Konsument:innen die Zahlungsforderungen von rund 400 bis 600 Euro, um kostspielige Gerichtsverfahren zu vermeiden. Im Auftrag des Sozialministeriums führte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) zu diesem Thema zahlreiche Verfahren mit Erfolg.

Neues Gesetz gegen „Parkplatzabzocke“

Mit Jahresbeginn 2026 sind nun gesetzliche Neuerungen in Kraft getreten, durch welche die Verfahrenskosten in derartigen Besitzstörungsfällen wesentlich gesenkt werden. Kommt es im Zusammenhang mit einer Besitzstörung mit Kraftfahrzeugen zu einer Klage, die von den Besitzstörer:innen nicht bekämpft wird, beschränken sich die Verfahrenskosten nunmehr auf rund 200 Euro (bestehend aus Anwaltskosten von rund 100 Euro, der Gerichtsgebühr von 70 Euro und der Halterauskunft sowie dem Porto).
Hat der Gestörte einen konkreten Schaden erlitten (zB Ersatz-Parkticket oder Taxikosten), kann dieser zu ersetzen sein. Auf den Ersatz anderer Kosten wie pauschale „Aufwandersätze“ etwa für Überwachung, Verwaltung, Fallbearbeitung oder ähnliche Zusatzforderungen besteht mangels rechtlicher Grundlage kein Anspruch.

Überzogene Forderungen von rund 400 bis 600 Euro gehören damit der Vergangenheit an, weil die Verfahrenskosten deutlich niedriger sind – dem Geschäftsmodell wird die wirtschaftliche Grundlage entzogen.

Darüber hinaus kann ab sofort auch der Oberste Gerichtshof mit Besitzstörungsfällen befasst werden. Somit wird neue, österreichweit einheitliche Rechtsprechung in diesen Fällen geschaffen, die Rechtssicherheit für die Betroffenen bringt.

Wie kann ich nun nach Erhalt eines solchen Abmahnschreibens vorgehen?

  • Wenn Sie die behauptete Besitzstörung nicht bestreiten wollen, aber mit der Höhe der Forderung nicht einverstanden sind, kann es sinnvoll und kostengünstig sein, schriftlich einen prätorischen Vergleich bei Gericht anzubieten. Dabei handelt es sich um einen Unterlassungsvergleich in einem kurzen Gerichtstermin. Nimmt der Besitzgestörte das Angebot an, entstehen für Sie maximal Kosten zwischen 100 und 140 Euro.
  • Für den Fall, dass der Besitzgestörte das Anbot zum prätorischen Vergleich vor Gericht nicht annimmt: Wenn Sie die Besitzstörung nicht bestreiten (durch Ignorieren der Ladung oder Zugestehen der Besitzstörung vor Gericht): Die Kosten betragen maximal rund 200 Euro (Aufschlüsselung siehe oben).
  • Lässt sich der Besitzgestörte nicht rechtsanwaltlich vertreten, stehen diesem lediglich die Kosten für eine Halterabfrage sowie Porto zu (ca 25 Euro). Auch hier ist das Anbot eines prätorischen Vergleichs ratsam.
  • Wenn Sie die Besitzstörung bestreiten: Das neue Kostenprivileg kommt nicht zur Anwendung. Achtung: Verlieren Sie den Prozess, müssen Sie mit deutlich höheren Gerichts- und Anwaltskosten rechnen.

Betroffenen wird empfohlen, Zahlungsaufforderungen sorgfältig zu prüfen und sich bei Unsicherheiten von Konsumentenschutzeinrichtungen wie VKI, AK, ÖAMTC oder ARBÖ beraten zu lassen. Die von den genannten Organisationen gemeinsam erstellten Leitlinien zu jenen Kosten, die im Zusammenhang mit einer Besitzstörung mittels KFZ zulässigerweise verlangt werden dürfen, finden Sie HIER.

Hinweis: Forderungen wegen Verstößen gegen Parkordnungen, etwa auf Supermarkt- oder Park&Ride-Parkplätzen

Parkordnungen dürfen grundsätzlich eine angemessene Vertragsstrafe für den Fall des Zuwiderhandelns vorsehen. Die Angemessenheit orientiert sich dabei am potentiellen Schaden des Besitzers und soll ausreichende Abschreckung bieten. Die zahlenmäßig konkretisierte Höhe der Pönale muss zuvor ausgewiesen worden sein.

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