Barablöse von Corona-Veranstaltungsgutscheinen ab dem 1.1.2023 möglich

veröffentlicht am 05.01.2023

Für Gutscheine von coronabedingt abgesagten Veranstaltungen aus 2020 und dem ersten Halbjahr 2021 kann ab sofort eine Bar-Rückzahlung verlangt werden, wenn diese nicht bis zum 31. Dezember 2022 eingelöst wurden.

Pandemiebedingt wurden nach dem 13. März 2020 Kunst-, Kultur- oder Sportereignisse abgesagt bzw. Kunst- oder Kultureinrichtungen geschlossen. Gesetzlich wurde im Zuge dessen eine Regelung beschlossen, wonach Rückerstattungen für abgesagte Veranstaltungen oder Schließungen vorerst (teilweise) nur in Form von Gutscheinen erfolgen müssen. Diese Gutscheine konnten entweder beim Veranstalter/Einrichtung eingelöst werden bzw. kann Barablöse nach einer gewissen Zeit verlangt werden. 

Barauszahlung in zwei Tranchen

Mit 1.1.2023 kann die erste Bar-Rückzahlung beim Veranstalter/bei der Einrichtung beantragt werden. Der Zeitpunkt dieser Barablöse richtet sich nach dem Zeitpunkt der ursprünglich geplanten Veranstaltung bzw. der Schließung der Einrichtung. 

Voraussetzungen für eine Rückzahlung in bar ab 1.1.2023: 

  • Die Veranstaltung war zwischen 14. März 2020 und 30. Juni 2021 geplant und ist entfallen. Die Kultureinrichtung war in diesem Zeitraum geschlossen.
  • Die Veranstaltung war ursprünglich zwischen 14. März 2020 und 30. Juni 2021 geplant und wurde vereinbarungsgemäß auf einen Termin bis zum 30.6.2022 verschoben (Ersatztermin) oder es wurde vereinbarungsgemäß eine andere Veranstaltung beim selben Veranstalter gebucht (Ersatzveranstaltung) und die verschobene bzw. Ersatz-Veranstaltung wurde wiederum abgesagt.

Voraussetzungen für eine Rückzahlung in bar ab 1.1.2024:

Die Veranstaltung war zwischen 1. Juli 2021 und 30. Juni 2022 geplant und ist entfallen. Die Kultureinrichtung war in diesem Zeitraum geschlossen. 

Die Rückerstattung muss beantragt werden.

Damit Sie zu Ihrem Geld kommen, müssen Sie die Rückerstattung aktiv beantragen. Um Ihnen die Kontaktaufnahme mit dem Veranstalter zu erleichtern, hat die Arbeiterkammer auf ihrer Website einen Musterbrief zur Verfügung gestellt. Veranstaltungsabsagen in Corona-Zeiten | Arbeiterkammer

Hinweis: Für die Abwicklung der Barablöse dürfen keine Kosten (Entgelte) verlangt werden. Das hat der Oberste Gerichtshof in einem von der Bundesarbeitskammer geführten Verfahren klargestellt. AK Erfolg gegen Ö-Ticket: Keine Gebühren bei Corona-Gutscheineinlösung! | Arbeiterkammer Wien, 28.06.2022 (ots.at)

 

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