Preise: Auszeichnung und Höhe

Preise bilden sich in der Regel durch Angebot und Nachfrage am Markt. Der Preiswettbewerb unter Unternehmen darf etwa nicht dadurch beschränkt werden, dass Produzenten Preise fix vorgeben. „Unverbindlich empfohlene Verkaufspreise" der herstellenden Betriebe sind, wie der Name schon sagt, unverbindlich und können im Handel sowohl unter- als auch überschritten werden. 

Preise bei Tankstellen

Tankstellen für Normal- und Superbenzin sowie für Dieselkraftstoff

Die Preise für Normal- und Superbenzin sowie für Dieselkraftstoff müssen leicht lesbar auf dem Tankstellenareal ausgezeichnet werden. Es muss möglich sein, dass Fahrzeuglenker:innen sie von der Fahrbahn aus lesen und zuordnen können, wenn sie ihre Geschwindigkeit reduzieren. Vielfach wird auf elektronische Anzeigetafeln zurückgegriffen.

Die Preishöhe legt wie bei den meisten Gütern der Unternehmer fest. Um die Transparenz der Treibstoffpreise zu erhöhen, müssen Betreiber:innen ihre Preise elektronisch melden. Über die Website oder die App „Spritpreisrechner“ können Sie die günstigste Tankstellen im Umfeld finden. Auch die Automobilclubs bieten ähnliche Services an. Preiserhöhungen sind außerdem nur einmal am Tag um 12:00 Uhr zulässig. Preissenkungen dürfen immer erfolgen.

Ladestellen für Elektrofahrzeuge

Das Laden von Elektrofahrzeugen erfolgt in aller Regel nicht wie bei fossilen Kraftstoffen. In der Regel zahlt man nicht an der Ladestelle („Ad-hoc“), sondern über „Ladekarten“. Hierbei handelt es sich um langfristige Verträge, in denen die Bedingungen für das Laden festgelegt sind. Auf der Website ladetarif.at können Sie solche Verträge miteinander vergleichen. Hierfür werden die angenommenen Jahreskosten des Ladestromverbrauchs gegenübergestellt. Weitere Informationen zu ladetarif.at erhalten Sie unter www.e-control.at/ladetarife.

Im Ladestellenverzeichnis finden Sie wie beim Spritpreisrechner flächendeckend alle öffentlich verfügbaren Ladestellen. Sie können die Ergebnisse einfach nach Steckertyp und Ladeleistung filtern. Im Laufe des Jahres 2025 wird es zu größeren Neuerungen im Ladestellenverzeichnis kommen. Ab Mitte 2025 müssen Betreiber:innen einige Daten zu ihren Ladepunkten verpflichtend melden. Neben den bisher freiwilligen Angaben zu Steckertyp, Ladeleistung und Öffnungszeigen müssen sie künftig auch Echtzeit-Daten zur Verfügung stellen. Man kann dann ganz einfach über das Internet erfahren, ob ein Ladepunkt frei, besetzt oder reserviert ist. Außerdem wird man den sogenannten „Ad-hoc Preis“ abrufen können. Das ist der Preis, den man ohne Ladekarte direkt vor Ort für das Laden eines Elektroautos bezahlt. Weitere Informationen zum Ladestellenverzeichnis finden Sie hier: www.e-control.at/ladestellenverzeichnis.

Preisauszeichnung bei Waren

Um den Preisvergleich zu erleichtern, müssen Unternehmen die Preise ihrer Waren sowohl im Geschäft als auch im Schaufenster sichtbar auszeichnen. Ausgenommen sind nur Antiquitäten und Kunstgegenstände.

Die Preise sind so anzuschreiben, dass sie „durchschnittlich aufmerksame" Menschen leicht lesen und den Waren zuordnen können. Wenn Waren zum Verkauf angeboten werden, die nicht sichtbar ausgestellt sind, müssen Preisverzeichnisse aufliegen.

Preisauszeichnung bei Dienstleistungen

Auch die für Konsument:innen wichtigsten Dienstleistungsunternehmen sind zur Preisangabe verpflichtet. Preise für typische Leistungen müssen beispielsweise von folgenden Unternehmen ausgezeichnet werden:

  • Änderungsschneider:innen
  • Bestatter:innen
  • Betreiber:innen von Fitnesscentern (für die Zurverfügungstellung von Fitnessgeräten)
  • Fahrradmechaniker:innen
  • Friseurbetriebe
  • Kraftfahrzeugtechniker:innen
  • Schlüsseldienste
  • Textilreinigungs- und Kosmetikunternehmen

Die Preise von bestimmten Unternehmen müssen auch außerhalb des Geschäftslokals leicht lesbar sein. Das gilt für Fitnesscenter und Wechselstuben, Massage-, Fußpflege-, Kosmetik- und Textilreinigungsunternehmen sowie Friseurbetriebe.

Information über den Gesamtpreis

Preise müssen nach dem Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) grundsätzlich die Umsatzsteuer sowie alle sonstigen Abgaben und Zuschläge enthalten. Der Gesamtpreis ist eine wesentliche Information, die Verbraucher:innen eine informierte Kaufentscheidung ermöglicht.

Auch nach dem Fernabsatz- und Auswärtsgeschäftegesetz sowie dem Konsumentenschutzgesetz gilt die Pflicht zur Information über den Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben. Dies muss vor Vertragsabschluss erfolgen. Andernfalls sind Verbraucher:innen nicht durch den Vertrag gebunden. Nach dem Konsumentenschutzgesetz können Informationen grundsätzlich auf unterschiedliche Arten  erteilt werden (etwa schriftlich oder mündlich).

Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen muss der Unternehmer Sie aber schriftlich oder auf einem dauerhaftem Datenträger (etwa E-Mail) informieren. Das gilt auch bei Handwerkerverträgen, etwa wenn Sie einen Installateur wegen einer kaputten Wasserleitung anrufen. Wird Ihnen eine sofortige Reparatur vorgeschlagen, so muss Sie der Installateur über den Preis oder die Art der Preisberechnung zusammen mit einem Kostenvoranschlag über die Gesamtkosten informieren.

Preisauszeichnung im Gastgewerbe

Gastgewerbetreibende müssen den Gästen Speisekarten jedenfalls vor der Entgegennahme einer Bestellung vorlegen. Dies gilt auf Verlangen auch bei der Abrechnung. In kleineren Betrieben oder in Selbstbedienungsbetrieben reicht es, die Preise leicht sichtbar in den Gasträumen zum Beispiel auf eine Tafel zu schreiben. Zusätzlich sind die Preise der angebotenen Speisen in der Nähe der Eingangstür anzugeben.

Preisermäßigungen bei Waren

Seit 2022 gelten besondere Vorschriften beim Bekanntgeben von Preisermäßigungen. Seither ist auch der niedrigste Preis anzugeben, der zumindest einmal innerhalb der letzten 30 Tagen vor der Preisermäßigung verlangt wurde. Der Europäische Gerichtshof stellte im September 2024 klar, dass Preisermäßigungen auch auf Grundlage dieses Preises berechnet werden müssen.

Es gibt aber auch Ausnahmen etwa für schnell verderbliche Waren. Andere bekannte Werbepraktiken lösen die Pflicht zur Angabe des niedrigsten 30 Tage Preises nicht aus. Das gilt beispielsweise für Preisvergleiche mit dem Unverbindlichen Verkaufspreis (UVP) oder Mengenaktionen. Hierbei handelt es sich nicht um Preisermäßigungen.

Werbung und Kontrolle

Die Vorschriften zur Preisauszeichnung gelten auch dann, wenn ein Unternehmen Preise freiwillig angibt. Außerdem gelten die Vorgaben bei Preisangaben in der Werbung.

Unternehmen dürfen keine höheren als die ausgezeichneten Preise verlangen. Andernfalls begehen sie eine Verwaltungsübertretung. Das bedeutet aber nicht, dass Konsument:innen ein Recht zum Kauf einer Ware oder Leistung zum ausgezeichneten Preis haben. Weitere Informationen zu dieser Frage finden Sie in unserem FAQ.

Die Kontrolle der Preisauszeichnung wird von besonders geschulten Aufsichtsorganen in den Ländern überwacht. Das erfolgt unter der Verantwortung der Ämter der Landesregierungen beziehungsweise des Magistrats der Stadt Wien. Verstöße gegen die Preisauszeichnungsvorschriften werden von den Bezirksverwaltungsbehörden geahndet. Mängel oder Verstöße können Sie bei diesen Stellen melden.

Markterhebungen

Die Arbeiterkammern nehmen selbst regelmäßig Preisvergleiche in verschiedenen Bereichen vor und überprüfen auch die Einhaltung der Preisauszeichnungsvorschriften. Über die Ergebnisse aktueller Erhebungen informieren die Arbeiterkammern regelmäßig die Medien. Die Informationen stehen auch auf den Websites der Arbeiterkammern zur Verfügung. Sie bieten Preisvergleichsmöglichkeiten etwa im Telekom- oder Bankenbereich an.

Vergleichen Sie Preise und Produkte, bevor Sie Ihre Kaufentscheidung treffen. Ist das gleiche Produkt in einem anderen Geschäft günstiger, können Sie den Kauf deshalb nicht rückgängig machen. Auch „Listenpreise“ der Hersteller:innen sind nicht bindend – fast alle Preise sind Verhandlungssache. Bei langlebigen Konsumgüter sollten Sie ebenfalls die laufenden (Betriebs-) Kosten beim Preisvergleich berücksichtigen (etwa für Strom oder Wasser).

Preisvergleiche sind heute für viele Produkte einfach im Internet möglich. Oftmals beziehen Preisvergleichsdienste im Internet aber nicht alle am Markt verfügbaren Angebote in ihre Vergleiche ein. Meistens lässt sich auch der Verlauf eines Preises über die letzten Monate abrufen. Selbst wenn man keinen vollständigen Überblick erhält, kann man ein konkretes Angebot mit diesen Informationen zumindest besser einschätzen. Bei Preisvergleichen sollten Sie besonders genau auf anfallende Nebenkosten achten (vor allem für Versand). Manchmal werden diese nicht im Vergleich berücksichtigt.

Vergleichbarkeit durch den Grundpreis

Wer Preise vergleicht, muss auch unterschiedliche Packungsgrößen berücksichtigen. Nicht immer sind größere Packungen günstiger als kleine. Der „Grundpreis" stellt die leichte Vergleichbarkeit sicher. Zur Erleichterung des Vergleichs, ist bei Lebensmitteln und bei einigen weiteren Produkten der „Preis je Maßeinheit“ anzugeben. Neben Lebensmitteln muss der Grundpreis etwa bei Farben, Reinigungs-, Pflege- und Waschmitteln, Fußbodenbelägen, Tapeten, Fliesen, Tiernahrung und Kosmetika angegeben werden. Grundsätzlich bezieht sich der Grundpreis auf jeweils ein Kilogramm, einen Liter, Meter, Quadratmeter oder Kubikmeter. Für manche Lebensmittel wie Gebäck, Eier oder Zitronen ist der Grundpreis pro Stück anzugeben. Bei Wurstwaren, Schinken, Käse oder Schokoladen bezieht er sich auf 100 Gramm.

Generell von der Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung befreit sind kleine Unternehmen mit weniger als neun Beschäftigten oder weniger als 250m2 Verkaufsfläche. Gleiches gilt für mobile Verkaufseinrichtungen. Auch bestimmte Waren wie Qualitätswein, Konditorwaren, Gewürze oder „Phantasieerzeugnisse aus Schokolade, Kakao, Marzipan oder Zucker“ (zB „Schoko-Nikolaus“) sind generell von der Grundpreisauszeichnung ausgenommen.


Konsumentenfragen Newsletter

Aktuelle Neuigkeiten aus allen Bereichen der Konsumentenfragen