Dauerbrenner Fluggastrechte: neue EuGH-Entscheidung zur Flugverspätung

veröffentlicht am 17.05.2022

Die europäische Fluggastrechteverordnung regelt Mindestrechte für Fluggäste, deren Flug überbucht oder annulliert wurde oder verspätet landet. Die Detailfragen zu diesen Ansprüchen landen immer wieder in Luxemburg vor dem Europäischen Gerichtshof.

Auf Konsumentenfragen.at berichten wir regelmäßig über solche Entscheidungen. Erst kürzlich haben wir über ein Urteil berichtet, bei der der EuGH die Frage beantworten musste, ob bei einer aus Teilflügen bestehenden Flugverbindung – sowohl Abflug- wie Zielflughafen außerhalb der Europäischen Union – die Fluggastrechte-VO zur Anwendung kommt, wenn die Verspätung bei einer Zwischenlandung auf europäischem Boden eintritt. Nein, sagte der EuGH. Nachdem der Flug als Einheit gebucht wurde und der Abflug- und Zielflughafen außerhalb der Europäischen Union lagen, verneinte der EuGH einen solchen Ersatzanspruch. EuGH zur Anwendbarkeit der Fluggastrechte-VO (konsumentenfragen.at)

Was aber im umgekehrten Fall: wenn Abflug- oder Zielflughafen innerhalb der Europäischen Union liegen, die Verspätung aber außerhalb der EU auftritt? Können Fluggäste dann Ansprüche nach der Fluggastrechte-VO geltend machen? In diesem Fall ja, sagte der EuGH.

Was ist passiert?

Im konkreten Fall buchten drei Reisende mittels einer einzigen Buchung über die Fluggesellschaft Lufthansa einen Flug von Brüssel nach San Josè (USA) mit Zwischenlandung in Newark (USA). Die beiden Teilflüge wurden von der United Airlines, einem amerikanischen Luftfahrtunternehmen, durchgeführt. Die Reisenden erreichten ihr Endziel mit einer Verspätung von 223 Minuten, weil sich der zweite Teilflug wegen eines technischen Problems des Flugzeugs verspätete.

Die Frage war, ob den Fluggästen überhaupt eine Ausgleichszahlung nach der europäischen Fluggastrechte-VO zusteht, weil einerseits die Verspätung auf einen Teilflug, der gänzlich außerhalb Europäischen Union durchgeführt wurde, zurückzuführen ist und andererseits die ausführende Fluggesellschaft, United Airlines, nicht der Union zugehört.

Ort der Verspätung hat keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit

Der Ort der Verspätung hat keinerlei Einfluss auf die Anwendbarkeit der Fluggastrechte-VO, sofern es sich um einen einheitlich gebuchten Flug mit Anschlussflügen handelt und der ursprüngliche Abflugort in der Union gelegen ist, so der EuGH in seiner Entscheidung. Ob das ausführende Luftfahrtunternehmen der EU zugehörig ist, ist im konkreten Fall unerheblich. Von Bedeutung ist dieses Kriterium nur bei Flügen vom Gebiet eines Drittstaats in das Gebiet eines Mitgliedstaats.

Unterstützung durch die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte

Die Fluggastrechte-VO gibt also immer wieder Anlass zur Interpretation, und strittige Fragestellungen erfahren nach und nach durch Entscheidungen des EuGHs ihre Klärung.  Als Nichtjurist:in müssen Sie sich natürlich nicht mit den Spitzfindigkeiten der Fluggastrechte-VO herumschlagen. Sollten Sie konkret von einer Flugverspätung- oder –annullierung betroffen sein, unterstützt Sie die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte bei der Prüfung Ihres Falles und der Durchsetzung Ihrer Rechte.

Weitere Infos finden Sie hier:

Entschädigung bei Flugverspätung und Flugannullierung - apf

 

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