EuGH zur Anwendbarkeit der Fluggastrechte-VO

veröffentlicht am 04.03.2022

Liegt nur der Zwischenstopp in der EU, kommt die Fluggastrechte-VO nicht zur Anwendung.

Die Rechte der Flugpassagiere in der EU sind in der Fluggastrechte-Verordnung (in weiterer Folge Fluggastrechte-VO) verankert. Diese regelt, welche Unterstützungsleistungen und Entschädigungsleistungen Fluggesellschaften gegenüber ihren Fluggästen bei Flugverspätung, Flugausfall oder Flugüberbuchung zu erbringen haben. Näheres auf konsumentenfragen.at.

 Als EU-Rechtsakt kommt sie jedenfalls dann zur Anwendung, wenn sich der Abflughafen oder der Zielflughafen im Unionsgebiet, also innerhalb der europäische

n Union, befindet. Was aber, wenn sowohl der Abflugsort als auch der Zielflughafen der gebuchten Flugreise außerhalb der Europäischen Union liegen, die Flugroute aber eine Zwischenlandung auf einem Flughafen im Unionsgebiet vorsieht? Können sich Passagiere im Fall von Flugverspätung oder Annullierung dann auch auf die Fluggastrechte-VO berufen? Mit dieser Frage hatte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) erst kürzlich zu beschäftigen.

Worum ging es?

Im konkreten Fall buchte ein Fluggast einen Flug von Moldau nach Thailand mit Zwischenstopp in Wien. Der Teil-Flug von Moldau nach Wien wurde annulliert. Der Fluggast wurde auf einen Alternativflug umgebucht und kam an seinem Zielort mit einer zweieinhalbstündigen Verspätung an. Da die Flugroute einen Zwischenstopp in der EU, konkret in Wien, vorsah, klagte der Fluggast die ausführende Fluggesellschaft (Austrian Airlines) auf Grundlage der europäischen Fluggastrechte-VO auf Zahlung einer Ausgleichsleistung in der Höhe EUR 300,00.

Gericht legt die Frage dem EuGH vor

Das Landesgericht Korneuburg setzte das Verfahren aus und richtete an den EuGH die Frage, ob eine Zwischenlandung auf einem Flughafen im Unionsgebiet ausreicht, um die Anwendbarkeit der Fluggastrechte-VO zu begründen. Strittig war die Frage deshalb, weil der Fluggast die aus zwei Teilflügen bestehende Flugverbindung einheitlich gebucht hatte. Wären die beiden Teilflüge Moldau-Wien und Wien-Bangkok nicht gemeinsam gebucht wurden, würden beide Flüge ganz klar in den Anwendungsbereich der Fluggastrechte-VO fallen.

Auf die Gesamtbuchung kommt es an

Und genau da hakte der EuGH ein: in seinem Urteil führte er aus, dass ein Flug bestehend aus Teilflügen dann eine Gesamtheit darstellt, wenn er durch eine einzige Buchung erworben wurde. In diesem Fall sind der erste Abflugsort und das Endziel im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Fluggastrechte-VO entscheidend. Flughäfen, die dazwischen genutzt werden, um den Zielort zu erreichen, sind irrelevant. Eine Gesamtbuchung darf nicht künstlich aufgeteilt werden, um in den Anwendungsbereich der Fluggastrechte-VO zu gelangen. Ein Fluggast, der eine einheitliche Buchung hat und Abflugort und Endziel nicht auf Unionsgebiet liegen, kann sich daher nicht auf die Fluggastrechte-VO und deren Ansprüche stützen.

EuGH C-451/20

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