Tauziehen um die Bankomatgebühr

veröffentlicht am 01.02.2018

OGH-Urteil zu einer Klausel der BAWAG gibt der Bank Recht

Und schon wieder Bankomatgebühr! Viele Medienberichte gibt es in diesem Monat zu diesem Thema. Dabei sollte doch alles klar sein! Oder doch nicht?

Auf die Bankomatgebühren kann man aus unterschiedlicher Sicht blicken:

AUS DER SICHT DER KONSUMENTINNEN

Für KonsumentInnen kam es 2016 überraschend: war es bis dahin selbstverständlich, dass Behebungen vom Bankomaten nichts kosteten, so gab es mit einem Mal Bankomaten, an denen man für die Behebung Kosten - unabhängig von der Höhe des abgehobenen Betrags - bezahlen musste.

Nach vielen Diskussionen in der Öffentlichkeit hat das Ganze für KonsumentInnen aber (möglicherweise nur vorübergehend; siehe unten) ein gutes Ende genommen: Mit 13.1.2018 ist § 4a Verbraucherzahlungskonto (VZKG) in Kraft getreten, wonach Banken nur noch in Ausnahmefällen Kosten für Bargeldabhebungen mit der Bankomatkarte verrechnen dürfen.

AUS DER SICHT DER KONSUMENTENSCHÜTZERINNEN

KonsumentenschützerInnen vertreten die Ansicht, dass die Abbuchung von Bankomatgebühren von der Hausbank übernommen und die Kosten damit KonsumentInnen auf ihr Konto zurückgebucht werden müssen.

Argumentiert wird damit, dass KundInnen mit ihrer Bank einen Girokontovertrag haben, aus dem heraus Leistungen zum Zahlungsverkehr, wie z.B. Behebungen vom Bankomaten geschuldet werden. Im Hinblick auf FremdkundInnen, die ein Service benutzen, aber im Grunde nicht bezahlen, bestand in Österreich das Einverständnis, dass sich Abhebungen am Bankomat zwischen den Banken ausgleichen und damit im Prinzip keine Kostenvorteile für einzelne Banken entstehen.

AUS DER SICHT DES OBERSTEN GERICHTSHOFS

Unter anderem zur Klärung dieser Frage sind derzeit einige Verfahren vom Verein für Konsumenteninformation (im Auftrag des Sozialministeriums) wie auch von der Arbeiterkammer beim Obersten Gerichtshof anhängig.

In einem der Verfahren, das der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag der AK geführt hat, ist der VKI leider beim Obersten Gerichtshof (OGH) abgeblitzt.

Der OGH entschied, dass Bankomatgebühren, die von Drittanbietern wie dem Bankomat-Betreiber Euronet verlangt werden, von den KundInnen zu tragen sind. Bargeldbehebungen an Automaten unabhängiger Betreiber seien keine Leistung der kartenausgebenden Bank.

Der VKI ging in diesem Verfahren unter anderem gegen eine Klausel aus einem Girokontovertrag vor, die aus zwei Teilen bestand: ein Teil sieht die kostenlose Behebung von bankeigenen Bankomaten als Leistung vor, der andere Teil beinhaltet einen zugegebenermaßen klaren Warnhinweis, dass bei Behebungen von „bankfremden" Bankomaten Kosten anfallen können.

Aus der Sicht des OGH ist das eine zulässige Klausel und der zweite Teil "im Ergebnis ein berechtigter und zulässiger Warnhinweis für die Bankkunden im Sinne einer Information; nicht aber eine Vertragsbestimmung bzw. Willenserklärung (im Sinne einer Abänderung des Vertrags). Der vom Kunden mit der Bank geschlossene Rahmenvertrag werde dadurch nicht geändert."

AUS DER SICHT DER BANKEN

Damit kommt der OGH zum Ergebnis, dass Banken nicht die von Drittanbietern festgesetzten Bankomatentgelte übernehmen müssen.

Auch wenn der OGH in diesem Urteil die Rechtsansicht der Banken teilt, so ändert es nichts daran, dass die gesetzliche Lage seit 13.1.2018 bis auf weiteres klar ist:

Bankomatgebühren dürfen von den kontoführenden Banken nur weiterverrechnet werden, wenn das im Einzelnen ausverhandelt wurde. In der Praxis läuft das bei Neuverträgen darauf hinaus, dass jede Bank zwei Kontomodelle anbieten muss: eines, mit dem die Gebühren für Behebungen inkludiert sind und eines, bei dem die Bank extra Kosten verlangen darf.


Aber die Banken haben noch nicht aufgegeben: 3 Banken haben mittlerweile gegen die neue gesetzliche Bestimmung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben.

Interessant wird es, sollte der VfGH die gesetzliche Bestimmung tatsächlich als verfassungswidrig aufheben. Dann werden die Entscheidungen des OGH zu den konkreten Klauseln in den Girokontoverträgen einzelner Banken wieder relevant.

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