Neue Regelung zu Bankomatabhebekosten

veröffentlicht am 13.10.2017

Verpflichtend 2 Modelle zur Auswahl

KonsumentInnen dürfen sich freuen: am 13.1.2018 tritt eine neue Regelung betreffend den Kosten von Behebungen an Geldausgabeautomaten, kurz als Bankomaten bezeichnet, in Kraft.

Für Neuverträge gilt ab diesem Zeitpunkt, dass Banken den KonsumentInnen 2 Kontomodelle anbieten müssen: eines, bei dem die Kosten von Bankomatabhebungen bereits inkludiert sind und ein zweites, bei dem die Bank extra Kosten verlangen darf. Je nach Nutzungsverhalten können KonsumentInnen das für sie günstigere Modell wählen.

Externe Bankomatbetreiber forderten Kosten bis nahezu 2 Euro pro Behebung

Vor ca. 1 Jahr kam es zu zahlreichen Beschwerden, weil die Fa. Euronet, ein amerikanischer Bankomat-Betreiber pro Behebung 1,95 € verlangte. Der VKI brachte daraufhin im Auftrag des Sozialministeriums Klagen gegen Banken ein, die diese Kosten weiterverrechneten und sie von ihren KundInnen zusätzlich zu den Girokontokosten verlangten. Die meisten Girokontoverträge beinhalten nämlich das kostenlose Abheben von allen Geldausgabeautomaten mit dem Maestro-Zeichen. Dieses Zeichen befindet sich auch auf den von Euronet betriebenen Bankomaten. Unserer Meinung nach dürfte es daher nicht zu dieser Weiterverrechnung kommen.

Noch gibt es dazu keine OGH-Entscheidung. Was es jetzt aber schon gibt, ist ab dem 13.1.2018 ein gesetzliches Verbot der Weiterverrechnung der Kosten von Drittbetreibern für alle, auch bestehende, Girokontoverträge.

Banken ziehen sich aus ländlichem Raum zurück

Dadurch soll daher auch gewährleistet werden, dass die Kosten des Bargeldbezugs nicht vom Wohnort der VerbraucherInnen abhängen. Die Standorte der Drittbetreiber finden sich nämlich nicht nur in den lukurativen Touristen-Hot-Spots sondern auch in den mittlerweile bankenarmen ländlichen Gegenden.

Durch die Bestimmung hat der Drittbetreiber weiterhin die Möglichkeit, bei Bedarf Entgelte zu vereinbaren. Damit wird die Gefahr der Aufgabe von Bankomatstandorten, die ohne solche Entgelte nicht kostendeckend aufrechterhalten werden könnten, deutlich gesenkt.

Diese Entgelte dürfen von den Banken aber nur dann gesondert an die KundInnen weitergegeben werden, wenn die KundInnen ein Kontomodell mit "Extra-Kosten-Bezahlung" gewählt haben und nur in jener Höhe, wie dies mit der kontoführenden Bank vereinbart wurde.

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