Bankomatabhebekosten ja oder nein?

veröffentlicht am 22.01.2018

VerbraucherschützerInnen verteidigen Regelung

Über Bankomatgebühren wurde in den letzten zwei Jahren viel berichtet. Begonnen hat alles mit dem amerikanischen Geldautomatenaufsteller EURONET, der bei den meisten seiner Bankomaten pro Behebung EUR 1,95 verrechnet hatte und daraufhin viele Banken diese Kosten den KundInnen weiterverrechneten. 

Daraufhin folgten Diskussionen und politische Statements und letzendlich eine Bestimmung im Verbraucherzahlungskontogesetz, die Bankomatabhebekosten weitgehend verbietet.

Und das Ende? Ein Ende ist noch nicht in Sicht: denn gegen die neue Regelung, die seit 13. Jänner 2018 in Kraft ist, haben 3 Banken eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben.

Was gilt derzeit?

„Der Zahlungsdienstleister hat den Verbraucher von der Zahlung von Entgelten zu befreien, die ein Dienstleister gemäß § 2 Abs. 3 Z 15 ZaDiG vom Verbraucher für Bargeldabhebungen
mit der zum Zahlungskonto des Verbrauchers ausgegebenen Zahlungskarte beansprucht."

Seit 13. Jänner 2018 profitieren KonsumentInnen von dieser neuen Regelung (§ 4a Verbraucherzahlungskontogesetz - VZKG) zum Zahlungsverkehr.

Demnach dürfen Banken nur noch in Ausnahmefällen Kosten für Bargeldabhebungen mit der Bankomatkarte verrechnen, und zwar dann, wenn sie dies im Vertrag im Einzelnen ausverhandeln. Das bedeutet, dass bei Neuverträgen Banken ihren KundInnen 2 Kontomodelle zur Wahl stellen müssen: eines, bei dem die Kosten von Bankomatabhebungen bereits inkludiert sind und ein zweites, bei dem die Bank extra Kosten verlangen darf.

Reaktion der Banken

Die Banken sehen die gesetzliche Bestimmung, die festlegt, dass sie von bestimmten Drittanbietern die  beliebig festgesetzten Bankomatentgelte übernehmen sollen, als verfassungswidrig an. Argumentiert wird mit einem unverhältnismäßigen „Vertrag zu Lasten Dritter", der das „Recht auf Eigentum" verletze.

Nun ist es am Verfassungsgerichtshof, diese Frage zu klären. Entscheidend ist die Beurteilung des Rahmenvertrags, den jede/r BankkundIn mit seiner/ihrer Bank hat: sind Bargeldbehebungen bei Dritten, wie z.B. Euronet, als Einzelzahlung außerhalb eines Rahmenvertrags zu sehen oder als Zahlungsdienst, der aus dem Rahmenvertrag geschuldet wird?

Es bleibt also spannend. Wir werden berichten!

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