Zuschläge für unterjährige Zahlungsweise müssen transparent sein

veröffentlicht am 13.03.2016

OGH kippt Klauseln der Wüstenrot Versicherung aus den Jahren 1997 bis 2007

Für viele ihrer in den Jahren 1997 bis 2007 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge verwendete die Wüstenrot Versicherung Klauseln, die die Zahlungsweise der Prämien erklären sollten. Die Klauseln stellten klar, dass es sich um Jahresbeiträge handle, nach Vereinbarung aber auch eine halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Zahlung zulässig sei - dann aber mit Zuschlägen.  

Diese Klauseln klagte der VKI im Auftrag des Sozialministeriums mit einer Verbandsklage wegen Intransparenz und bekam nun beim OGH Recht.

Rechtsposition muss VerbraucherInnen klar sein

Bei einer Verbandsklage muss das Gericht von der kundenfeindlichsten Auslegung der Klauseln ausgehen.

Insofern stellte der OGH klar, dass "es sich nach dem Wortlaut klar ergebe, dass unterjährige Prämien gegen Zuschlag vereinbart werden könnten. Die Textierung lasse aber nicht erkennen, ob der Versicherungsnehmer wegen einer noch notwendigen Vereinbarung Einfluss auf die Höhe des Zuschlags nehmen könne oder ob er ihn - wie vom Versicherer einseitig in unbekannter Höhe vorgegeben - akzeptieren müsse. Damit sei der Versicherungsnehmer über seine Rechtsposition im Unklaren. Die Klauseln seien intransparent."

Was bedeutet die unterjährige Zahlungsweise wirtschaftlich

Wirtschaftlich gesehen wirken sich die Zuschläge, die sich aus einer unterjährigen Zahlung ( so nennt man alle Zahlungen, die nicht einmal jährlich im voraus erfolgen) ergeben, vor allem auf Grund der langen Versicherungsdauer bei Lebensversicherungsverträgen gravierend aus. Die Zuschläge liegen nämlich je nach Zahlungsweise zwischen 2% und 6%.

Günstig ist daher immer die jährliche Zahlungsweise, die sie aber auch bei laufenden Verträgen mit der Versicherungsgesellschaft nachträglich vereinbaren können!

Was können Betroffene tun

Rechtlich gesehen bedeutet die unterjährige Zahlung eine Ratenvereinbarung der geschuldeten Jahresprämie. Nachdem die unwirksame Klausel wegfällt, kommt das Recht des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) zum Zug, wonach 4% Zinsen zu zahlen sind. Leider berücksichtigt das ABGB die derzeit niedrige Zinslandschaft nicht! 

Alle KonsumentInnen mit Lebensversicherungsverträgen der Wüstenrot, denen die Vertragsbedingungen L556 und L556/V2 zu Grunde liegen, können daher sofern sie eine unterjährige Zahlungsweise gewählt haben, die Differenz zwischen dem ihnen verrechneten Zinssatz und den 4% gesetzlichen Zinsen einfordern.

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