Wie sicher müssen Fahrzeugschlüssel verwahrt werden?

veröffentlicht am 30.08.2017

OGH-Urteil zur Haftungsfrage bei „echter“ Schwarzfahrt

In rechtlicher Hinsicht ist eine Schwarzfahrt eine Autofahrt, die ohne den Willen oder die Zustimmung der FahrzeughalterInnen durchgeführt wird. Ermöglichen aber die Halterinnen  schuldhaft die Schwarzfahrt, zB. durch nicht sichere Verwahrung der Autoschlüssel, haften sie und ihre Haftpflichtversicherungen für die Folgen eines allfälligen Unfalls.

Die Rechtsprechung des OGH zur sicheren Verwahrung von Fahrzeugschlüsseln ist umfangreich, teils widersprüchlich und sehr einzelfallbezogen. Jetzt hat sich der OGH in einer Entscheidung vom 27.07.2017, 2 Ob 141/17z erneut zu der Haftungsfrage bei Schwarzfahrten geäußert.

Sachverhalt

Anlassfall war eine Entwendung des Fahrzeugschlüssels durch die Freundin der Halterin nach einem Streit. Bei dem anschließenden Unfall, den die führerscheinlose Lenkerin schuldhaft verursacht hatte, erlitt das Fahrzeug des Unfallgegners einen Totalschaden. Den Schlüssel, der an einem Schlüsselbund an der Wohnungstür der Halterin hing, hatte die Lenkerin unbemerkt an sich genommen.

Der OGH hatte nun zu entscheiden, ob die Verwahrung des Schlüssels an der Wohnungstür eine sichere Verwahrung darstellt oder ob auch die Halterin und in weiterer Folge die Haftpflichtversicherung, aufgrund einer schuldhaften Ermöglichung der Schwarzfahrt - neben der Lenkerin - für den verursachten Schaden zur Haftung herangezogen werden kann.

Keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer besonderen Verwahrung

Der OGH hat in seinem Urteil klargestellt, dass zwar HalterInnen zu umfangreichen Sicherungsmaßnahmen vor der unbefugten Inbetriebnahme des Fahrzeugs verpflichtet sind, jedoch die Pflicht nicht überspannt werden darf. „Sicherungsmaßnahmen müssen nicht nur möglich und zumutbar sein, sondern auch als erforderlich erkennbar sein."

Nimmt somit - wie im gegenständlichen Fall - die Schwarzfahrerin den Schlüssel unbemerkt an sich und gab es vorher im Verhalten dieser Person keinen Anlass, wie "frühere Schwarzfahrten, Interesse am Lenken des Fahrzeugs oder Autobegeisterung", dann liegt eine „echte" Schwarzfahrt vor und die Halterin selbst kann nicht zur Haftung herangezogen werden. Trotz früherer Aggressionshandlungen der späteren Schwarzfahrerin gegen das Auto (Entfernen der Kennzeichen, Entlüften der Reifen) gab es keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer besonderen Verwahrung der Fahrzeugschlüssel.

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