Keine Zinsuntergrenze ohne Zinsobergrenze im Kreditvertrag

veröffentlicht am 21.07.2017

OGH bestätigt erneut Ansicht der KonsumentenschützerInnen

Seit einiger Zeit sehen sich Banken mit dem Problem von negativen Referenzwerten und damit der Gefahr von „Negativzinsen" konfrontiert. In den letzten Monaten gab es einige OGH-Urteile zu dem Thema, über die wir teilweise auch auf unserer Website berichtet haben.

Banken haben auf das Problem reagiert und in neuen Kreditverträgen mit variablem Zinssatz eine Klausel eingeführt, die als Untergrenze den Referenzzinssatz mit Null festlegt, wodurch die KreditnehmerInnen mindestens den vereinbarten Aufschlag bezahlen müssen. Diese Zinsuntergrenze in der Höhe des Aufschlags wird von KonsumentenschützerInnen ohne eine zusätzlich vereinbarte Zinsobergrenze als rechtswidrig angesehen.

Die Klausel wurde daher vom VKI im Auftrag des Sozialministeriums in mehreren Verbandsklagen bekämpft. Jetzt hat der OGH erneut ausgesprochen, dass eine Vereinbarung über eine Zinsuntergrenze im Kreditvertrag nur dann zulässig ist, wenn auch eine Zinsobergrenze eingeführt wird.

Klausel verstößt gegen das Konsumentenschutzgesetz

In den Entscheidungen hat der OGH bestätigt, dass die Klausel im Widerspruch zu § 6 Abs 1 Z 5 Konsumentenschutzgesetz steht.

"Nach dem Zweck dieser Norm hat bei Zinsgleitklauseln eine Entgeltsenkung im gleichen Ausmaß und in der gleichen zeitlichen Umsetzung wie eine Entgeltsteigerung zu erfolgen, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten ... Ein weder aus dem Wortlaut der Kreditverträge noch dem Vertragszweck abzuleitendes Recht der beklagten Bank, den Indikator bei einem negativen Referenzwert einseitig mit Null anzusetzen und vom Kreditnehmer jedenfalls den Aufschlag zu verlangen, stünde im Widerspruch zu § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, weil sich der Sollzinssatz dann nicht zu Gunsten des Konsumenten bis nach unten (nämlich bis Null) entwickeln kann, während nach oben eine entsprechende Grenze fehlt (vgl Kronthaler, Negativzinsen, ÖJZ 2017/17).

Rückzahlungsanspruch zu viel bezahlter Zinsen

Aufgrund dieser Rechtsprechung des OGH haben KreditnehmerInnen einen Rückforderungsanspruch, weil sie zu Unrecht zu viel Zinsen bezahlt haben.

KreditnehmerInnen mit Kreditverträgen, in denen ein variabler Zinssatz vereinbart und ein Mindestzinssatz in Höhe des vereinbarten Aufschlages verrechnet wurde, können die zu viel bezahlten Zinsen rückfordern.

Der VKI stellt auf seiner Homepage den Betroffenen einen Musterbrief zur Verfügung. Damit kann die Bank aufgefordert werden, die rechtswidrigerweise verrechneten Zinsen gutzuschreiben.

Den Musterbrief finden Sie hier.

Konsumentenfragen Newsletter

Aktuelle Neuigkeiten aus allen Bereichen der Konsumentenfragen