HG Wien kippt Flugzeitenänderungsklausel der AUA

KonsumentInnen müssen keine jederzeitige Flugzeitenänderung akzeptieren

Zusammen mit der Urlaubsfreude kommt im Vorfeld unter Umständen auch das Reisefieber: Wird alles klappen? Habe ich das richtige Hotel gewählt? Wird das Wetter gut? Unliebsame Überraschungen nimmt niemand gerne in Kauf, vieles liegt aber leider auch außerhalb unseres Einflussbereichs. In einem Verfahren, das der Verein für Konsumenteninformation gegen die Austrian Airlines geführt hat, konnte in einem Punkt etwas Sicherheit für reiselustige Konsumentinnen und Konsumenten gebracht werden: Die Airline kann sich nicht eine jederzeitige Flugzeitenänderung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten!

Im konkreten Fall

...sahen die AGB folgenden Passus vor:

"Die in Flugplänen angegebenen Zeiten können sich zwischen dem Datum der Publikation und dem Datum Ihrer Reise ändern. Wir können sie Ihnen daher nicht garantieren und sie
stellen auch nicht einen Teil des Vertrages mit uns dar. Bevor wir Ihre Buchung akzeptieren, werden wir Sie über die vorgesehenen Flugzeiten informieren; diese sind auch auf Ihrem Ticket angegeben. Es ist möglich, dass wir die Flugzeiten in der Folge ändern müssen, sofern Sie uns Kontaktdaten zur Verfügung stellen, werden wir Sie über derartige Änderungen informieren."

Eine jederzeitige Flugzeitenänderung müssen KonsumentInnen nicht akzeptieren

Das Handelsgericht Wien sah darin eine unzulässige einseitige Änderung des Vertrags. Das Konsumentenschutzgesetz lässt zwar eine einseitige Änderung des Vertrags zu, aber nur wenn diese geringfügig, sachlich gerechtfertigt und zusätzlich im Einzelnen ausgehandelt worden ist, dh eine Änderung des Vertrags durch eine Klausel in den AGB reicht nicht!

Da durch die inkriminierten Klauseln „die Flugzeiten und Ankunftzeiten vor- oder zurückverlegt werden können, [...] dem Änderungsvorbehalt somit keine inhaltlichen Grenzen gesetzt sind," sah das Gericht darin keine geringfügige und sachlich gerechtfertigte Änderung und somit als unzulässige Klausel an. Das Urteil ist rechtskräftig und kann im Volltext auf www.verbraucherrecht.at abgerufen werden!

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