EuGH: Airline muss rechtzeitig über Flugannullierung informieren

Teil 4: Wissenswertes rund um's Reisen

Nach der sogenannten "Fluggastrechte-Verordnung (VO)" haben Fluggäste bei Annullierung eines gebuchten Fluges Anspruch auf Ausgleichsleistungen - je nach der Flugdistanz - in der Höhe von EUR 250,- bis EUR 600,-.

Fluggäste haben jedoch dann keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung unterrichtet wurden.

In einem konkreten Fall, in dem nun der Europäische Gerichtshof zu entscheiden hatte, behauptete die niederländische Airline SLM NV ihre Informationspflicht erfüllt zu haben. Die SLM wälzte die Verantwortung zunächst auf den Reisevermittler ab und behauptete, dieser hätte die Information über die Annullierung gehabt und hätte diese an den Fluggäste weitergeben müssen. Da die Fluggastrechte-VO keine eindeutige Antwort auf die Frage, wie Fluggäste informiert werden müssen und vor allem wer informieren muss, wenn sie online oder über einen Reisevermittler buchen, musste der EuGH damit befasst werden.

EuGH stellt klar, Airline muss informieren

Ob die Flugbuchung direkt bei einer Airline vorgenommen wurde oder über einen
(Online-) Reisevermittler, ist irrelevant. Der EuGH kam zur Ansicht, dass die Informationsverpflichtung ausschließlich die Airline trifft. Das Luftfahrtunternehmen hat also auch dann die Ausgleichsleistung zu zahlen, wenn es den Reisevermittler, über den der Beförderungsvertrag mit dem betroffenen Fluggast geschlossen wurde, mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung unterrichtet hat und der Fluggast vom Reisevermittler nicht innerhalb dieser Frist informiert worden ist!

Dass die Airline zwar den Vermittler oder einen Reiseveranstalter rechtzeitig von der Annullierung informiert hat, entlastet die Airline nicht, so der EuGH.

Zuständiger Ansprechpartner

Wenn es um die Durchsetzung der Fahrgastrechte (betrifft nicht nur Flug-, sondern auch Bahn- und Busreisende), dann ist die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (kurz: apf) die richtige Ansprechstelle.

Vormals als Schienencontrol tätig, ist die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte als solche seit mehr als 2 Jahren, auch als staatlich anerkannte Schlichtungsstelle, im Einsatz und darum bemüht, Fahrgästen zu ihren Entschädigungsleistungen zu verhelfen.

Und die Zahlen können sich sehen lassen: Seit ihrer Gründung im Mai 2015 hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte Entschädigungen in der Höhe von über einer Million Euro für Reisende in Österreich erstritten. Der Großteil der Schlichtungen im Jahr 2016 entfiel auf den Flugbereich mit 1.278 eröffneten Verfahren.

Wie das Verfahren vor der apf funktioniert und wie Sie mit Unterstützung der apf das Beste aus einer misslichen Lage machen können, können Sie entweder auf der Website oder - speziell für den Flugbereich - im Folder (siehe Download), den Sie von der Website runterladen können, nachlesen.


Folder der apf zu Passagierrechte beim Flug

Konsumentenfragen Newsletter

Aktuelle Neuigkeiten aus allen Bereichen der Konsumentenfragen