Holen Sie sich Ihre zuviel bezahlte Gebühr von Ö-Ticket zurück!

Rechtskräftiges Urteil erteilt Absage an intransparente Vermittlungsgebühren

Das Ticketbüro Ö-Ticket bietet grundsätzlich mehrere Möglichkeiten an, zum Ticket zu gelangen: So gibt es die Möglichkeit des „print@home", also die Möglichkeit, Karten selbst auszudrucken, des „mobile ticket" (Ticketkauf über das Handy), der Hinterlegung bei der Abendkassa oder der Abholung bei einer Libro-Filiale.

Je nach gewähtler Variante verrechnet Ö-Ticket Gebühren zwischen 1,90 und 2,90 Euro. Dass für die Vermittlung als Dienstleistung ein Entgelt zu bezahlen ist, ist eine Sache, aber unterschiedliche Entgelte für diverse Zustellarten zu verlangen, schien sachlich nicht gerechtfertigt.

Ein Urteil im Sinne des Konsumentenschutzes

Für den Verein für Konsumenteninformation (VKI) war diese Vorgehensweise gesetzwidrig, weshalb er  die Betreiberin des Ö-Ticket klagte. Das mittlerweile rechtskräftige Urteil des Handelsgerichts Wien fiel zugunsten der Konsumentinnen und Konsumenten aus:

Ö-Ticket darf für die verpflichtende Warenbereitstellung keinen Kostenersatz verlangen. Diese Kosten sind somit insgesamt gröblich benachteiligend. Alle Verbraucherinnen und Verbraucher, die die angesprochenen Gebühren bezahlt haben, können diese nun zurückfordern. Der VKI stellt auf seiner Website einen Musterbrief zur Verfügung. Da es sich um sehr geringe Beträge handelt, rät der VKI von einem Aufforderungsschreiben per Einschreiben ab und empfiehlt ein Email oder Fax.

Alle Informationen (Urteil, Musterbrief, welche Gebühren betroffen sind) finden Sie auf Verbraucherrecht.

Auch erfreulich für Konzertbesucher

Ebenfalls erfolgreich ist das Vorgehen des VKI gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jener Konzertgroßveranstalter, die bargeldloses Zahlen unter ziemlich einschränkenden Bedingungen vorgesehen haben. Wir haben berichtet. Nunmehr haben sowohl Novarock als auch Musicnet  außergerichtlich eingelenkt und eine vollständige Unterlassungserklärung abgegeben.

Das bedeutet, dass diese Veranstalter in ihren AGB nicht mehr vorsehen dürfen, dass

  • eine kurze Verfallsfrist bei der online Rückholung des Restguthabens gilt oder
  • als Zahlungsmittel nur eine Karte akzeptiert wird, die gegen eine Gebühr erworben werden muss.

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