Bargeldloses Zahlen auf Musikfestivals auf dem Prüfstand

veröffentlicht am 31.10.2018

Cashless hat nicht nur Vorteile

Die Website des Veranstalters eines bekannten Musikfestivals informiert ihre Gäste folgendermaßen: 

„Es wird auf dem XXX-Festival kein Bargeld mehr geben. Bezahlt wird ausschließlich mit Karten. Diese werden direkt am Festival ausgestellt. Das Guthaben kann per Bargeld, Bankomatkarte, Kreditkarte (Visa Card, Master Card) oder mittels online gekauftem Voucher vor Ort aufgebucht werden). [...] Die Karte ermöglicht dir das bargeldlose Bezahlen vor Ort wie mit einer Bankomatkarte -nur einfacher und schneller."

Nicht bedingungslos

Was auf den ersten Blick praktisch klingt, ist auf den zweiten und dritten Blick gar nicht mehr so attraktiv, denn mit dem verpflichtenden Erwerb einer solchen Zahlungskarte sind durchaus auch nachteilige Bedingungen verbunden.


Zum Beispiel:

  • Das erstmalige Aufladen der Karte ist meist mit einer Aktivierungsgebühr von einigen Euros verbunden.
  • Wieviel aufgeladen wird, liegt nicht in der Entscheidung der einzelnen Karteninhabers. Manche Veranstalter bieten Guthabenkarten durchaus nur im höherpreisigen Bereich an. Man hat die Qual der Wahl zwischen Guthabenkarten in der Höhe von € 100, 250 und 500,--.
  • Die Rückgabe der Karten ist in vielen Fällen an ein Kartenpfand geknüpft.
  • Die Auszahlung des Restguthabens wird bar oder online angeboten, wobei seitens der Veranstalter eine klare Empfehlung für die Online-Variante ausgesprochen wird. So rät ein Veranstalter von der Barzahlung ab, da es bei den Auszahlungsstellen vor Ort z.B. nach dem Konzert zu längeren Wartezeiten kommen kann. Ein anderer Veranstalter rundet bei einer Bar-Auszahlung nicht nachvollziehbar auf 50-Cent-Auszahlungsbeträge ab.
  • Trotz deutlicher Präferenz ist auch die online Rücküberweisung nicht ganz ohne Tücken und erfordert schnelles Handeln: wer sich nicht innerhalb eines Monats sein Restguthaben auszahlen lässt, geht leer aus!

VKI prüft die AGB

Im Auftrag des Sozialministeriums werden nun die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für solches bargeldloses Zahlen rechtlich geprüft.

Aus konsumentenschutzrechtlicher Sicht problematisch ist jedenfalls die kurze Verfallsfrist von einem Monat bei der online Rückholung des Restguthabens. Zu Verfall von Guthaben innerhalb einer zu kurzen Frist gibt es bereits obergerichtliche Judikatur: der OGH sah die Verfallsfrist von 6 Monaten bei Guthaben von Mobiltelefonkarten als gröblich benachteiligend an.

Ob die Einschränkung der möglichen Zahlungsmittel auf eine solche Karte, die dann auch nur gegen eine Gebühr erworben werden kann, zulässig ist, ist ebenso fraglich. Der Schuldner ist nach geltenden Recht berechtigt, Geldschulden mit Bargeld als gesetzlichem Zahlungsmittel zu zahlen.

Davon kann zwar vertraglich abgewichen werden. Aber solche Vereinbarungen, die ein Ungleichgewicht zwischen Unternehmen und Konsumentinnen und Konsumenten herstellen, unterliegen einer gesetzlichen "Inhaltskontrolle". Ist das Ungleichgewicht zu groß, kann das zur "gröblichen Benachteiligung" der Konsumentinnen und Konsumenten führen; und damit zur Unzulässigkeit der Klausel.

Wie üblich bei einer Abmahnung durch den VKI wird der Veranstalter in einem ersten Schritt aufgefordert, die Verwendung solcher unzulässigen Klauseln zu unterlassen. Tut er dies nicht, sind die Gerichte an der Reihe, die Rechtmäßigkeit solcher Vereinbarungen zu prüfen.

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