Flugverspätung wegen Reifenschadens

EuGH: Schraube auf der Landebahn ist ein außergewöhnlicher Umstand

Eine Flugverspätung ist nie angenehm, vor allem wenn man dadurch einen Anschlussflug verpasst und der ganze Reiseplan durcheinandergerät. Mit der Fluggastrechte-Verordnung wollte die Europäische Kommission die gröbsten Unannehmlichkeiten für Flugpassiere abfedern und diese je nach Länge der Verspätung entsprechend vergelten.

Ist der Abflug

  • bei Flügen bis zu 1.500 km um zwei Stunden oder mehr
  • bei Flügen innerhalb der EU ab 1.500 km um drei Stunden oder mehr
  • bei Flügen von 1.500 km bis zu 3.500 km (nicht innerhalb der EU) um drei Stunden oder mehr
  • bei Flügen über 3.500 km (nicht innerhalb der EU) um vier Stunden oder mehr verspätet,

ist die Fluglinie verpflichtet, unentgeltlich Snacks und Erfrischungen anzubieten sowie 2 kostenlose Kontaktaufnahmen(per E-Mail, Fax oder Telefon) zu ermöglichen.

Passagiere haben Anspruch auf Entschädigung, eine sogenannte Ausgleichszahlung, wenn ein Flug mit drei Stunden oder längerer Verspätung am Endziel ankommt. Die Höhe hängt dabei von der jeweils gebuchten Strecke ab und beträgt zwischen 250 Euro und 600 Euro.

  • Bei Flügen bis zu 1.500 km: 250 Euro
  • Bei Flügen innerhalb der EU ab 1.500 km: 400 Euro
  • Bei Flügen von 1.500 km bis 3.500 km (nicht innerhalb der EU): 400 Euro
  • Bei Flügen über 3500 km (nicht innerhalb der EU): 600 Euro

Eine Ausgleichszahlung entfällt, wenn die Fluglinie nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. (Quelle: apf - Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte)

Was ist ein außergewöhnlicher Umstand

Letzte Woche haben wir berichtet, dass der EuGH für die Auslegung europäischer Rechtsakte dann zuständig ist, wenn beispielsweise ein darin verwendeter Rechtsbegriff unklar ist. Der Begriff des „außergewöhnlichen Umstands" ist so ein auslegungsbedürftiger Rechtsbegriff, zu dem es bereits viel Judikatur gibt. Als außergewöhnliche Umstände im Sinne der Fluggastrechteverordnung werden Vorkommnisse angesehen, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind.

Allgemein ist anerkannt, dass Wetterverhältnisse, die einen Start, einen planmäßigen Flug oder eine Landung am Zielflughafen nicht zulassen und zu Verspätung und Annullierung eines Fluges führen, als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden, da sie außerhalb des durch Menschen Beherrschbaren liegen.

Ob ein Streik als außergewöhnlicher Umstand gelten kann, ist eine Sache des Einzelfalls. Es hängt von der Art und der Organisation des Streikes ab, ob es Streik des Personals der Fluggesellschaft wie Bodenpersonal oder Bordpersonal ist oder ein Streik Dritter, wie die des Sicherheitspersonals oder der Flugsicherung oder Fluglotsen. Entscheidend ist, ob das Luftfahrtunternehmen alle möglichen Maßnahmen zur Vermeidung des Streiks sowie der Annullierung oder Verspätung ergriffen hat.

Schraube auf der Startbahn

Nun hat der EuGH kürzlich entschieden, dass eine Schraube, die auf der Start- oder Landebahn liegt und das Flugzeug beschädigt, einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, der sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Reifenschäden per se begründen noch keinen außergewöhnlichen Umstand, aber nach Ansicht des EuGH "könne ein Reifenschaden, der ausschließlich auf die Kollision mit einem Fremdkörper auf dem Rollfeld des Flughafens zurückzuführen sei, nicht seiner Natur oder Ursache nach als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens angesehen werden. Im Übrigen sei dieser Umstand von diesem nicht tatsächlich beherrschbar. Es liege daher ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung vor."

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