Allgemeines

Während das Verbraucherkreditgesetz (VkrG) mit 11.6.2010 in Kraft getreten ist,  war dies beim Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG) erst mit 21.3.2016 der Fall. Beide Gesetze beruhen auf EU-Richtlinien. In vielen Bereichen sind die Regelungen sehr ähnlich und werden daher gemeinsam dargestellt. 

Wenn Verbraucher:innen für private Zwecke einen Kredit aufnehmen wollen, ist das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) grundsätzlich anwendbar. Das Verbraucherkreditgesetz regelt sämtliche Finanzierungsmöglichkeiten, also nicht nur normale Bankkredite, sondern auch Überziehungsmöglichkeiten auf einem Girokonto, von Unternehmen (z.B. Möbel- oder Autohäuser) eingeräumte Stundungen oder Ratenzahlungsmöglichkeiten und schließlich auch Leasingfinanzierungen.  

Die wichtigsten Unterschiede sind in den Spezialgebieten „Übersicht Verbraucherkredit“ und „Übersicht Immobilien- und Hypothekarkredit“ dargestellt.

Bis 21.3.2016 waren auch die Hypothekarkredite vom Anwendungsbereich des VKrG mitumfasst. Mit 21.3.2016 ist in Umsetzung einer europäischen Richtlinie das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG) in Kraft getreten.
Das Gesetz gilt für

  • Immobilienkredite, d.h. Kredite, die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einer unbeweglichen Sache bestimmt sind sowie
  • Hypothekarkredite, d.h. Kredite, die durch ein Pfandrecht oder ein sonstiges Recht an einer unbeweglichen Sache besichert werden und
  • die zwischen Unternehmen und Verbraucher:innen nach dem 21.03.2016 abgeschlossen wurden.

Hinweis: Weil aber meist Banken die Kreditgeber:innen sind, werden wir im weiteren Text auch nur die Banken erwähnen, auch wenn alle Kreditgeberinnen und Kreditgeber erfasst sind.

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