OGH entscheidet zu Löschfrist von Bonitätsdaten

veröffentlicht am 16.09.2021

Um uneingeschränkt am Wirtschaftsleben teilnehmen zu können, braucht es ausreichende Bonität. Hinderlich sind oft negative Zahlungserfahrungsdaten in Bonitätsdatenbanken, vor allem, wenn sie schon einige Jahre zurückliegen. Mit der Frage, wann solche Daten zu löschen sind, hat sich nun der Oberste Gerichtshof (OGH) auseinandergesetzt.

3 Bildschirme vor Hochhäuser Silhouette und Zahlen , © Gerd Altmann auf Pixabay
Vielleicht standen Sie auch schon mal vor dem Problem - Sie wollten online z.B. ein Mobiltelefon bestellen und erhalten die Information, dass Sie es nur gegen Vorauskasse bekommen. Eine andere Zahlungsart dürfen Sie nicht verwenden - wegen negativer Zahlungserfahrungen, die der Verkäufer über Sie bei einer Wirtschaftsauskunftei in Erfahrung gebracht hat.

 Wirtschafts- oder Kreditauskunfteien

Wirtschafts- oder Kreditauskunfteien sind Dienstleister, die Daten zum Zahlungsverhalten von Firmen und Privatpersonen, die ihnen von Inkassounternehmen und anderen Unternehmen übermittelt werden – sogenannte „Zahlungserfahrungsdaten“, sammeln und verarbeiten.  Aus den gespeicherten Daten wird aufgrund eines angewendeten Algorithmus‘ ein Zahlenwert („score“) errechnet, der die Kreditwürdigkeit bzw. Zahlungsausfallswahrscheinlichkeit einer Person oder eines Unternehmens widerspiegeln soll. Die Anzahl der negativen Zahlungserfahrungsdaten, die Höhe der aushaftenden Beträge, der Zeitraum seit der Erfassung der Forderung und das Zahlungsverhalten der betroffenen Person/des Unternehmens haben Einfluss auf den score, der sich abhängig vom Zahlungsverhalten im Laufe der Zeit verbessern oder verschlechtern kann. .

Langlebigkeit von Bonitätsdaten

Jene Personen, deren Daten in solchen Bonitätsdatenbanken von Wirtschaftsauskunfteien erfasst sind, haben es mitunter schwer, aufgrund negativer, in vielen Fällen auch historischer, Zahlungserfahrungsdaten, Verträge wie z.B. Mobilfunkverträge oder auch Mietverträge abzuschließen. Ebenso schwierig ist es, dass Image eines Bonitätsschwachen wieder los zu werden, denn diese negativen Zahlungserfahrungsdaten bleiben - einmal gespeichert - längere Zeit abrufbar. 

Wann müssen Bonitätsdaten gelöscht werden? Mit dieser Frage hat sich die Datenschutzbehörde bereits auseinandergesetzt, und nun hat auch der OGH eine Entscheidung dazu gefällt.

OGH zur Speicherdauer

Nach der DSGVO dürfen personenbezogene Daten nur so lange gespeichert werden, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist.  Das bedeutet in weiterer Konsequenz auch, dass die Speicherfrist für personenbezogene Daten auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt werden muss. Eine gesetzlich normierte Frist, wie lange Einträge in Datenbanken von Kreditauskunfteien gespeichert werden dürfen, besteht nicht. Im konkreten Fall lag die Speicherung der Bonitätsdaten drei Jahre zurück. Der OGH erachtete diese Speicherdauer für zulässig und lehnte daher auch einen Löschungsanspruch der Betroffenen ab.

Ungeachtet des konkreten Falles führte der OGH aus, dass er auch die im Löschungskonzept der Auskunftei vorgesehene zehnjährige Speicherdauer für zulässig ansieht, weil es notwendig sei, Zahlungserfahrungsdaten über einen langen Zeitraum zu erfassen, um Momentaufnahmen vermeiden zu können und im Interesse Dritter eine objektive, transparente und wahrheitsgemäße Auskunft über die Zahlungsfähigkeit und ‑schwierigkeit von Schuldner:innen zu gewährleisten.

OGH 23.6.2021, 6 Ob 87/21v

RIS - 6Ob87/21v - Entscheidungstext - Justiz (OGH, OLG, LG, BG, OPMS, AUSL) (bka.gv.at)

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