Datenschutzbehörde zu Speicherfristen von Bonitätsauskünften

veröffentlicht am 26.11.2019

Nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dürfen personenbezogene Daten nur so lange gespeichert werden, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist.

 Das bedeutet in weiterer Konsequenz auch, dass die Speicherfrist für personenbezogene Daten auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt werden muss.

Wie schaut es mit Bonitätsdaten aus? Eine gesetzlich normierte Frist, wie lange Einträge in Datenbanken von Kreditauskunfteien gespeichert werden dürfen, besteht nicht; allerdings hatte die frühere Datenschutzkommission in einem Bescheid klare Grenzen gesetzt.

Nun hatte sich die Datenschutzbehörde (DSB) Anfang des Jahres mit dieser Frage auseinanderzusetzen und ging von der bisherigen im Bescheid vertretenen Rechtsmeinung ab,  eine Eintragung in Bonitätsdatenbanken müsse erst nach sieben Jahren gelöscht werden. 

Entscheidung der Datenschutzbehörde

Im konkreten Fall stellte ein Konsument nach Beendigung seines Privatkonkurses in der Meinung, er sei schuldenfrei und eine weitere Speicherung der Daten damit nicht mehr notwendig, bei einer Kreditauskunftei den Antrag auf Löschung seiner Daten nach Art 17 Datenschutz-Grundverordnung. Die Kreditauskunftei verweigerte die Löschung und begründete das mit ihrem „berechtigten Interesse“. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten sei aus Gläubigerschutzgründen erforderlich. Eine in der Vergangenheit erfolgte Zahlungsunfähigkeit stelle bei der Kreditvergabe in der Regel eine Risikoerhöhung dar. Für eine Kreditauskunftei liegt – wie der Name schon sagt und wie auch die Gewerbeordnung festhält, der hauptsächliche Zweck der Datenverarbeitung darin, Unternehmen Auskunft über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines potentiellen Schuldners zu geben. 

Im konkreten Fall anerkannte die DSB das berechtigte Interesse der Kreditauskunftei und sah keine Verletzung des Löschungsrechts des Betroffenen. Die Entscheidung wurde so begründet: Die gespeicherten Daten beträfen im konkreten Fall Kredite im nicht unbeträchtlichen Ausmaß, die erst 2017 getilgt wurden. Außerdem sei nur eine kurze Zeit zwischen dem Löschungsbegehren sowie der Erfüllung des Zahlungsplanes vergangen. Insgesamt überwiege nach Ansicht der DSB  das Interesse der Kreditauskunftei gegenüber dem des Beschwerdeführers an der Löschung der Daten. 

Speicherdauer

Über den Einzelfall hinaus sind die Ausführungen der Datenschutzbehörde zur Speicherdauer interessant.  Im Jahr 2007 hat die Datenschutzkommission in einem Bescheid zur Kleinkreditevidenz bezüglich der Löschung aller Eintragungen im Zusammenhang mit einem konkreten Kreditschuldverhältnis u.a. die Auflage erteilt, dass eine solche sieben Jahre nach Tilgung der Schuld oder Eintritt eines sonstigen schuldbefreienden Ereignisses zu erfolgen hat. 

Die DSB ging mit ihrer Entscheidung nun dezidiert von dieser Rechtsmeinung ab. Nach Ansicht der DSB ist eine starre Aufbewahrungsfrist im Lichte der DSGVO nicht mehr verhältnismäßig . Vielmehr sei eine Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände erforderlich. Hierbei sind ua zu berücksichtigen: 

  • die Höhe der einzelnen Forderungen, 
  • das "Alter" der Forderungen (sohin das Datum der Eintragung in die Datenbank),
  • die Anzahl der im Wege eines Inkassounternehmens eingetriebenen Forderungen,
  • die Zeit, die seit Begleichung einer Forderung verstrichen ist,
  • die Herkunft der Daten.

Unter Zugrundelegung dieser Parameter kam die DSB zur oben ausgeführten Entscheidung.

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