Kleine ElWOG-Novelle seit September in Kraft – Was ändert sich für Verbraucher:innen?

veröffentlicht am 11.09.2023

Am 1. September 2023 ist eine Novelle des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes in Kraft getreten. 

Glühbirne, blauer Hintergrund mit "Energie -Wellen", © Nejc Soklič auf Unsplash
Mit den Änderungen gibt es positive Auswirkungen auf Verbraucher:innen. Diese sollen hier im Sinne eines Kurzüberblicks dargestellt werden.

Neue Informationspflicht zu Wechselmöglichkeiten

Kund:innen müssen nun einmal jährlich per Post oder E-Mail über die Möglichkeit eines Tarifwechsels sowie auf den Tarifkalkulator der E-Control hingewiesen werden. Sofern ein Vertrag mit einer Bindungsfrist abgeschlossen wurde, muss der Stromversorger auch über das bevorstehende Ende der Bindung informieren, ebenso zur Wechselmöglichkeit und zum Tarifkalkulator. Hat der Versorger aktuell ein günstigeres Standardprodukt im Portfolio als den Tarif, zu dem die:der Konsument:in derzeit beliefert wird, so muss auch der Wechsel auf diesen Tarif angeboten werden.

Hiermit sollen Verbraucher:innen zu einem aktiveren Wechselverhalten animiert werden. Im ersten Halbjahr 2023 wechselten laut der Regulierungsbehörde E-Control lediglich 132.379 Kund:innen (Haushalte und Unternehmen) ihren Stromanbieter. Das entspricht einer Wechselrate von 2,1 %. – in Vorarlberg waren es lediglich 0,4 %.

Recht auf Anpassung Teilbeträgen

Letztes Jahr zeigte sich, dass viele Konsument:innen ihren Stromverbrauch reduzierten. Dies wirkte sich allerdings nicht auf die monatlichen Teilbeträge aus, da sie auf Grundlage des Letztjahresverbrauchs berechnet wurden. Damit Verbrauchseinsparungen sich auch bereits in den monatlichen Teilbeträgen widerspiegeln, haben Verbraucher:innen jetzt das Recht, halbjährlich die Anpassung der Teilbeträge an den aktuellen Verbrauch bzw. den aktuellen Preis zu verlangen.

Außerdem wurde ausdrücklich klargestellt, dass einmalige oder wiederkehrende Rabatte (wie etwa Gratisstromtage) bei der Berechnung der Teilbeträge zu berücksichtigen sind. Es darf daher nicht mehr dazu kommen, dass solche Rabatte nur in der Jahresabrechnung berücksichtigt werden.

Ausblick

Die Novelle trägt dazu bei, dass Verbraucher:innen niederschwellig zum Wechsel auf günstigere Tarife motiviert werden. Auch die Möglichkeit der rascheren Anpassung der zu zahlenden Teilbeträgen verbessert die rechtliche Position der Verbraucher:innen, da somit auch die laufenden Haushaltsausgaben reduziert werden.

Gerade in Zeiten sinkender Preise sollte die Möglichkeit zum Vertragswechsel ausgenutzt werden. Beim Abschluss eines Vertrags mit einer einjährigen Bindungsfrist sollte auch bedacht werden, dass der Stromkostenzuschuss laut Gesetz mit 30. Juni 2024 ausläuft. Der Strompreis ist daher selbst bei einem Verbrauch unter dem Grundkontingent relevant. Der Tarifkalkulator der E-Control bietet eine gute Grundlage zum Vergleich der aktuell angebotenen Tarife der verschiedenen Versorger. 


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