Rauchfangkehrerbetriebe

Das Gewerbe der Rauchfangkehrer hat sich in den letzten Jahren doch sehr verändert. So haben die Betriebe zahlreiche neue Aufgaben dazu bekommen, die den Bürgerinnen und Bürgern einen hohen Grad an Schutz und Sicherheit gewährleisten sollen und die Qualität der Luftreinheit sicherstellen sollen.

Das Gewerbe der Rauchfangkehrer hat in den vergangenen Jahren einen tiefgreifenden Wandel erlebt.

Ein bedeutender Meilenstein in diesem Handwerk war die Liberalisierung im Jahr 2015. Seitdem können Kund:innen ihren Rauchfangkehrerbetrieb frei wählen. Für sicherheitsrelevante Tätigkeiten besteht nach wie vor Gebietsschutz. Diese Aufgaben dürfen ausschließlich von den „öffentlich zugelassenen Rauchfangkehrerbetrieben“ ausgeführt werden.

Zusätzlich habe Rauchfangkehrer ebenfalls bereits seit einigen Jahren Aufgaben hinzu bekommen, die den Bürger:innen ein hohes Maß an Schutz und Sicherheit gewährleisten sollen. Darüber hinaus tragen sie zur Sicherstellung einer hohen Luftqualität bei.

Was dürfen Rauchfangkehrerbetriebe?

Die „öffentlich zugelassenen Rauchfangkehrerbetriebe“ haben im Rahmen der Erfüllung landesgesetzlicher sicherheitsrelevanter Vorgaben vor allem folgende Aufgaben:

  • Feuerpolizeiliche Beschau
  • Prüfung von Abgasführungen, Feuerstätten und Luftschächten
  • Kehren, um unmittelbare Gefahren abzuwehren
  • Aufzeigen etwaiger Gefährdungspotentiale und wenn möglich Beseitigung.

Für die Bürger:innen besteht zur Erbringung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten die Möglichkeit zwischen zwei unterschiedlichen Rauchfangkehrerbetrieben Wege zu können. Es gibt eine Kontrahierungsverpflichtung für die im jeweiligen Kehrgebiet zugelassenen Rauchfangkehrerbetrieb.

Den im liberalisierten Markt tätigen Rauchfangkehrerbetrieben obliegen all jene Tätigkeiten, die den „öffentlich zugelassener Rauchfangkehrerbetriebe“ nicht vorbehalten sind. Konkret zählen dazu:

  • Reinigen, Kehren und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie den dazugehörigen Feuerstätten
  • Durchführung von Abgasmessungen
  • Ausschleifen und Abdichten von Rauch- und Abgasfängen
  • Wartung der Verbrennungseinrichtungen von Feuerstätten.

Diese Aufgaben darf somit jeder Rauchfangkehrerbetrieb erbringen; das heißt, auch ein bzw. eine  RauchfangkehrerIn eines anderen Kehrgebietes oder auch aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat.

Kehr- und Überprüftermine

Rauchfangkehrerbetriebe sind verpflichtet, die Kehrtermine rechtzeitig bekannt zu geben. Die Eigentümer:innen oder Mieter:innen müssen den ungehinderten Zugang zu den Kehrstellen ermöglichen. Ist der Zutritt zum vereinbarten Termin nicht möglich, wird ein Ersatztermin bekanntgegeben. Für diese Ersatzkehrung wird ein Zuschlag verrechnet.

Sowohl Konsument:innen als auch die Rauchfangkehrerbetriebe sind verpflichtet, die vorgeschriebenen Kehrungen bzw. Überprüfungen einzuhalten.

Kehrtarife und Überprüfungen

Für die Leistungen der Rauchfangkehrerbetriebe legen die Landeshauptleute mit einer Verordnung Höchsttarife („Kehrtarife") fest. Meist ist dabei eine Objektgebühr oder Grundgebühr pro Gebäude (oder auch pro Rauchfang) vorgesehen. Dazu kommt die eigentliche Kehrgebühr (oder Arbeitsgebühr), die für das tatsächliche Kehren der einzelnen Rauchfänge verrechnet wird.

Die Kehrgebühr errechnet sich aus der Höhe des Rauchfangs, der Art und Leistung der Feuerstätte sowie den allfälligen Erschwernissen bei der Arbeit.

Bei Fragen und Problemen?

Bei Fragen steht Ihnen die fachlich zuständige Abteilung der jeweiligen Landesverwaltung zur Verfügung, die jeweilige Landesinnung oder die Arbeiterkammer zur Verfügung (siehe Kontakte).

Konsumentenfragen Newsletter

Aktuelle Neuigkeiten aus allen Bereichen der Konsumentenfragen