Rauchfangkehrerbetriebe

Das Gewerbe der Rauchfangkehrer hat sich in den letzten Jahren doch sehr verändert. So haben die Betriebe zahlreiche neue Aufgaben dazu bekommen, die den Bürgerinnen und Bürgern einen hohen Grad an Schutz und Sicherheit gewährleisten sollen und die Qualität der Luftreinheit sicherstellen sollen.

Außerdem kam es 2015 zu einem Liberalisierungsschritt in diesem Gewerbe. Seit diesem Jahr kann der Rauchfangkehrerbetrieb frei gewählt werden. Schon vorher standen pro Kehrgebiet mindesten zwei Rauchfangkehrerbetriebe zur Wahl (im Rahmen des sogenannten Gebietsschutzes).

Für die Erbringung von sicherheitsrelevanten Tätigkeiten jedoch besteht weiterhin Gebietsschutz für die sogenannten „öffentlich zugelassenen Rauchfangkehrerbetriebe".

Was dürfen Rauchfangkehrerbetrieb?

Die „öffentlich zugelassenen Rauchfangkehrerbetriebe" haben im Rahmen der Erfüllung landesgesetzlicher sicherheitsrelevanter Vorgaben vor allem folgende Aufgaben:

  • Feuerpolizeiliche Beschau
  • Prüfung von Abgasführungen, Feuerstätten und Luftschächten
  • Kehren, um unmittelbare Gefahren abzuwehren
  • Aufzeigen etwaiger Gefährdungspotentiale und wenn möglich Beseitigung.

Wie bisher stehen den Bürgerinnen und Bürger mindestens zwei Rauchfangkehrerbetriebe zur Auswahl um diese sicherheitsrelevanten Tätigkeiten durchführen zu lassen. Es gibt hier auch eine Kontrahierungsverpflichtung für die im jeweiligen Kehrgebiet zugelassenen Rauchfangkehrerbetrieb.

Den im liberalisierten Markt tätigen Rauchfangkehrerbetriebe obliegen all jene Tätigkeiten, die den „öffentlich zugelassener Rauchfangkehrerbetriebe" nicht vorbehalten sind. Konkret zählen dazu:

  • Reinigen, Kehren und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie den dazugehörigen Feuerstätten
  • Durchführung von Abgasmessungen
  • Ausschleifen und Abdichten von Rauch- und Abgasfängen
  • Wartung der Verbrennungseinrichtungen von Feuerstätten.

Diese Aufgaben darf somit jeder Rauchfangkehrerbetrieb erbringen; das heißt, auch ein bzw. eine  RauchfangkehrerIn eines anderen Kehrgebietes oder auch aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat.

Kehr- und Überprüftermine

Rauchfangkehrerbetriebe sind verpflichtet, die Kehrtermine rechtzeitig bekannt zu geben. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer und Mieterinnen und Mieter müssen den ungehinderten Zugang zu den Kehrstellen ermöglichen. Ist der Zutritt zum vereinbarten Termin nicht möglich, wird ein Ersatztermin bekanntgegeben. Für diese Ersatzkehrung wird ein Zuschlag verrechnet.

Sowohl Konsumentinnen und Konsumenten als auch die Rauchfangkehrerbetriebe sind verpflichtet, die vorgeschriebenen Kehrungen bzw. Überprüfungen einzuhalten.

Kehrtarife und Überprüfungen

Für die Leistungen der Rauchfangkehrerbetriebe legen die Landeshauptleute mit einer Verordnung Höchsttarife („Kehrtarife") fest. Meist ist dabei eine Objektgebühr oder Grundgebühr pro Gebäude (oder auch pro Rauchfang) vorgesehen. Dazu kommt die eigentliche Kehrgebühr (oder Arbeitsgebühr), die für das tatsächliche Kehren der einzelnen Rauchfänge verrechnet wird.

Die Kehrgebühr errechnet sich aus der Höhe des Rauchfangs, der Art und Leistung der Feuerstätte sowie den allfälligen Erschwernissen bei der Arbeit.

Bei Fragen und Problemen?

Bei Fragen steht Ihnen die fachlich zuständige Abteilung der jeweiligen Landesverwaltung zur Verfügung, die jeweilige Landesinnung oder die Arbeiterkammer zur Verfügung (siehe Kontakte).

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