Verlust oder Diebstahl der Bankomatkarte

Der Verlust oder Diebstahl einer Bankomatkarte ist - auch wenn man den PIN-Code immer gut verwahrt hat - so schnell wie möglich der Bank zu melden, damit die Karte gesperrt und nicht missbräuchlich verwendet werden kann. Außerhalb der Banköffnungszeiten kann die Sperre über eine eigene Hotline verfügt werden.

Sofort Sperre veranlassen

Die Notrufnummer steht an jedem Bankomaten. Die Sperre Bankomatkarte muss kostenlos erfolgen. Eine Sperre sollte man auch dann verfügen, wenn man zwar noch in Besitz seiner Bankomatkarte ist, jedoch auf dem Kontoauszug Zahlungen oder Abhebungen bemerkt, die man nicht selbst vorgenommen hat.

Die Maestro Notruf-Nummern:
aus Österreich: 0800 204 8800
aus dem Ausland: +43-1 204 8800

Wer nicht sorgfältig ist, haftet bei Missbrauch

Besitzerinnen/Besitzer einer Bankomatkarte treffen Sorgfalts- und Anzeigepflichten. Der persönliche PIN-Code ist geheim zu halten und darf keinesfalls auf der Bankomatkarte notiert oder zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Ein Verlust oder Diebstahl der Karte ist umgehend zu melden. Wenn diese Verpflichtungen verletzt werden, kann es sein, dass Bankomatkartenbesitzer keinen Ersatz für Schäden erhalten, die durch Zahlungskartenmissbrauch entstehen.

Das Ausmaß der Haftung bei Zahlungskartenmissbrauch richtet sich nach dem Grad der Sorglosigkeit der Bankomatkartenbesitzer: Liegt nur leichte Fahrlässigkeit und somit ein Fehler vor, der auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich passieren kann, so wird der Schaden grundsätzlich ersetzt. Allerdings hat die Karteninhaberin/der Karteninhaber in einem solchen Fall einen Selbstbehalt von € 50,- zu zahlen.

Anders bei grober Fahrlässigkeit: Eine solche liegt vor, wenn ein Fehler begangen wird, der einem ordentlichen Menschen in derselben Situation keinesfalls unterlaufen würde. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der persönliche Code zusammen mit der Bankomatkarte verwahrt wurde. In solchen Fällen müssen Bankomatkartenbesitzern grundsätzlich für den gesamten Schaden aufkommen. Für eine missbräuchliche Verwendung der Karte nach der Meldung ihres Verlusts haftet die Kundin/der Kunde aber jedenfalls nicht mehr, sofern sie/er nicht in betrügerischer Absicht gehandelt hat.

Konsumentenfragen Newsletter

Aktuelle Neuigkeiten aus allen Bereichen der Konsumentenfragen