EuGH zu fehlerhafte Rücktrittsbelehrungen bei Lebensversicherungen

veröffentlicht am 10.01.2020

Aktuell unterstützt der Verein für Konsumenteninformation (VKI) 851 Personen in insgesamt 16 Sammelklagen gegen 3 Versicherungen. Im Lichte der kürzlich ergangenen EuGH-Entscheidung könnte nun Schwung in diese Sammelverfahren kommen, denn der EUGH hat die großteils offenen Fragen bezüglich der Auswirkungen fehlender oder fehlerhaften Rücktrittsbelehrungen bei Lebensversicherungen zugunsten der Versicherungsnehmer/innen beantwortet.

bunte Regenschirme, © Photo by Ulises Baga on Unsplash

 Im Jahr 2017 hatten sich rund 7000 Konsumentinnen und Konsumenten beim Verein für Konsumenteninformation (VKI) gemeldet, die von ihren Lebensversicherungsverträgen zurücktreten wollten und deren Rücktrittsbelehrungen nach Einschätzung des VKI fehlerhaft waren. Mit fast allen Versicherungen konnte im Herbst 2017 ein Rahmenvergleich geschlossen werden.  Drei Versicherungen waren nicht bereit, sich der Vereinbarung zu unterwerfen. Gegen diese werden nun die Sammelklagen geführt. Der Gesamtstreitwert beträgt rund 14 Millionen Euro. Die im Dezember 2019 ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) könnte die Abwicklung dieser Verfahren beschleunigen:

Die wichtigsten Ergebnisse aus dieser Entscheidung

  • Die Rücktrittsfrist beginnt nicht zu laufen, wenn Versicherungsnehmer/innen nicht oder fehlerhaft über ihr Rücktrittsrecht belehrt wurden bzw. auf einem anderen Weg von ihrem Rücktrittsrecht Kenntnis erlangt haben (bspw. durch die Medien).
  • Nicht zulässig ist, dass bei einem Vertragsrücktritt aufgrund fehlender/fehlerhafter Belehrung nur der Rückkaufswert zurückerstattet wird, da dieser vor allem in den ersten Jahren der Vertragslaufzeit deutlich unter den eingezahlten Beträgen liegen kann. Bei den Vergütungszinsen ist laut EuGH eine nationale Verjährungsfrist von drei Jahren zwar möglich, die Wirksamkeit des Rücktrittsrechts darf aber dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der EuGH stellt klar, dass das vorlegende Gericht das zu prüfen haben wird. 
  • Ein Rücktrittsrecht steht Versicherungsnehmer/innen auch dann zu, wenn der Vertrag  bereits beendet ist, also z.B. nach Kündigung und Erfüllung aller Verpflichtungen, bspw. durch die Zahlung des Rückkaufswertes.
  • Der EuGH hält außerdem fest, dass die Erklärung des Rücktritts in einer vom Versicherer vorgeschriebenen Form geeignet ist, Verbraucher/innen im Hinblick auf ihr Rücktrittsrecht irrezuführen und daher einer fehlenden Belehrung gleichzusetzen ist. Nach österreichischem Recht bestand für die Rücktrittserklärung zwingend eine Formfreiheit. Dennoch haben manche österreichische Versicherungen gesetzwidrig eine Schriftform vereinbart. Nach Ansicht des Vereins für Konsumenteninformation sind Rücktrittsbelehrungen, die eine Form zur Ausübung dieses Rechts vorschreiben,  wahrscheinlich als fehlerhaft anzusehen.   

Österreichische Rechtslage

Seit Anfang 2019 gilt in Österreich ein neues Rücktrittsrecht für Lebensversicherungen. Bei einem Rücktritt im ersten Jahr wird die gesamte Prämie einschließlich der Abschlusskosten rückerstattet, Zinserstattung ist nicht vorgesehen. Ab dem zweiten bis zum Ende des fünften Jahres wird der Rückkaufswert ohne Abschlusskosten und ohne Stornogebühren ausbezahlt. Ab dem sechsten Jahr wird nur noch der Rückkaufswert abzüglich Stornogebühren erstattet.  Im Lichte der EuGH-Entscheidung muss diese Regelung wohl geändert werden.

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