Werbung für 25 Prozent-Rabattaktion im Flüsterton ist irreführend

veröffentlicht am 14.08.2023

Rechtskräftiges Urteil gegen XXXLutz

Irreführungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) können ganz unterschiedliche Gesichter haben: falsche Herkunftsangaben, zu geringe Füllmengen, zu kleine Schrift bei für Käufer:innen relevanten Informationen – sehr oft haben sich Gerichte mit ganz unterschiedlichen Tricks und Täuschungen der Unternehmen auseinander zu setzen und zu prüfen, ob die gesetzlich erlaubte Grenze überschritten worden ist oder nicht.

Geflüsterte Werbung

Nun liegt ein rechtskräftiges Urteil gegen XXXLutz vor: diesmal war unter anderem die Lautstärke eines XXXLutz-Werbespots Gegenstand des Verfahrens, das der Verein für Konsumenteninformation im Auftrag des Sozialministeriums geführt hatte.

XXXLutz warb im Radio und TV unter anderem mit dem Text „Minus 25 Prozent auf die vielen schönen Sachen vom XXXLutz! Sparen Sie 25 % auf Ihren Einkauf!“ Während das verlockende Angebot zügig und in normaler Lautstärke gesprochen wurde, erfolgten der Hinweis „Gültig auf fast alle Produkte mit Jubiläumsgutschein.“ und die umfassenden Ausnahmen vom Rabattierungsversprechen (z.B. bei Kindersitzen, Parkett- und Laminatböden oder den Waren bestimmter Hersteller) schnell gesprochen und mit deutlich leiserer, flüsternder Stimme. Ohne Erhöhung der Lautstärke beim Radio bzw. Fernsehen konnte dieser Text schlecht bzw. nicht verstanden werden.

In der Fernsehwerbung war außerdem die Einschränkung „*gültig bis 05.09.2022 mit Gutschein auf fast alle Produkte in allen XXXLutz Filialen“ für sieben Sekunden in Kleinschrift (bei einer Gesamtdauer von 24 Sekunden des gesamten Werbespots) am unteren Bildschirmrand sichtbar.

Gericht bestätigt Irreführung

Das Landesgericht Wels gab der Klage des VKI statt und bestätigte die Irreführung. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Hinweis, der Verbraucher:innen über den Umfang der Rabattaktion aufklären soll, im Vergleich zur Anpreisung der Aktion in seiner Lautstärke deutlich reduziert war, also in Flüsterlautstärke gesprochen wurde. Aufgrund des deutlichen Lautstärkenunterschiedes der Werbung und des sehr rasch gesprochenen Textes sei keine erforderliche Aufklärung erfolgt, sodass die Werbung nach der Rechtsauffassung des Gerichtes wettbewerbswidrig war.

Aufklärender Hinweis darf nicht im Flüsterton abgespielt werden

Für den Radiowerbespot kam das Gericht zum Ergebnis, dass nicht von einem ausreichend wahrnehmbaren und verständlichen, aufklärenden Hinweis gesprochen werden kann. Der aufklärende Hinweis hätte (zumindest) in gleicher Lautstärke wie die Werbebotschaft ausgestrahlt werden müssen bzw. der aufklärende Hinweis hätte zumindest deutlich verständlich und nicht in Flüsterlautstärke abgespielt werden müssen

Das Werbeversprechen (Rabatt von 25 % auf den gesamten Einkauf) war im Ergebnis nicht nur irreführend, sondern unwahr. Eine Richtigstellung, Aufklärung oder wesentliche Ergänzung erfolgte in unzureichendem Ausmaß. Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass XXXLutz es zu unterlassen hat mit seiner Werbung den unrichtigen Eindruck zu erwecken, einen bestimmten Rabatt zu gewähren, wenn tatsächlich Teile des Sortiments von der Rabattierung ausgenommen sind und auf diese Einschränkungen nicht ausreichend deutlich hingewiesen wird.

 

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