Wer haftet bei einem Sturz im Supermarkt?

veröffentlicht am 02.09.2022

OGH: Supermarkt muss Verkehrssicherungspflicht beachten.

Supermarkt- oder Ladeninhaber:innen müssen ihren Kund:innen einen gefahrlosen Einkauf in ihren Geschäften ermöglichen. Im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflichten müssen sie daher alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um Gefahren von Kund:innen abzuwenden. Sie sind aber gegenüber ihren Kund:innen nicht verpflichtet, absolute Sicherheit zu gewährleisten.

Regale und Einkaufswagen im Supermarkt, © Bild von Alexa auf Pixabay
Es kann von Ladeninhaber:innen nicht verlangt werden, Kund:innen vor allen erdenklichen Gefahren zu schützen. Ob eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei einem Sturz einer Kundin oder eines Kunden im Ladenlokal vorliegt, entscheiden daher oft die Gerichte.

Zum Sachverhalt

In einer Supermarktfiliale fanden vor dem Kühlregal Wartungsarbeiten statt. Im konkreten Fall rutschte eine Konsumentin auf einem ungesichert liegenden, 20 cm langen Blechstück aus, das ein Monteur auf dem Fliesenboden im Kundenbereich, ca 1 m vor einem Verkaufsregal, liegen gelassen hatte. Die Kundin steuerte nach Betreten des Geschäfts direkt auf das Regal zu. Beim Weggehen übersah die Konsumentin das Blechstück, rutschte aus und verletzte sich.

Durch die Instanzen

Das Erstgericht wies die Schadenersatzklage der Konsumentin ab. Es könne von einem Supermarktbetreiber nicht verlangt werden, alle möglichen Gefahrenquellen im Verkaufslokal zu beseitigen. Bei entsprechender Aufmerksamkeit der Konsumentin hätte der Unfall verhindert werden können. Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, das Verschulden zwischen dem Supermarkt und der Konsumentin aufzuteilen. Der Supermarkt hafte gegenüber Kund:innen auch für die in seinem Betrieb tätigen Handwerker:innen. Diese hätten aber durch das ungesicherte Liegenlassen des Blechstücks auf dem Gangboden auffallend sorglos gehandelt. Die Konsumentin müsse sich wegen ihrer eigenen Unachtsamkeit nur ein Mitverschulden von einem Drittel anrechnen lassen.

OGH bestätigt die Rechtsansicht des Berufungsgerichts

Das Supermarktunternehmen brachte das Ganze vor den Obersten Gerichtshof, der letztlich die Rechtsansicht des Berufungsgerichts und damit aber auch eine ständige Rechtsprechung bestätigte: ein Blechstück, dass ungesichert im kundenfrequentierten Gangbereich eines Supermarkts herumliegt, stellt eine erhebliche Gefahrenquelle dar. Erfahrungsgemäß muss damit gerechnet werden, dass Kund:innen ihre Aufmerksamkeit auf die Regale konzentrieren . Die vom Berufungsgericht festgelegte Mitverschuldensquote war somit nicht unangemessen. 

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