Rechtsdurchsetzung für Verbraucher:innen im Auftrag des Sozialministeriums
veröffentlicht am 06.09.2023
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ist eine zentrale Verbraucherorganisation in Österreich. Er bietet Vergleichstests an, stellt Informationen für Verbraucher:innen und berät Konsument:innen bei Problemen. Wenn notwendig, geht der VKI gerichtlich vor.
Verbraucher:innen haben zwar viele Rechte, halten sich Unternehmen aber nicht an die geltenden Regeln, bleibt nur mehr der Weg zu Gericht. In vielen Fällen hindert aber das Prozesskostenrisiko die Verbraucher:innen, ihre Rechte gegenüber Unternehmen geltend zu machen.Seit 1992 beauftragt das für Konsumentenschutz zuständige Ministerium den VKI mit der Durchsetzung von Verbraucher:innenrechten vor Gericht. Die Urteile klären oft offene Rechtslagen, die eine Vielzahl von Verbraucher:innen betreffen.
Erfolgreiche Klagsbilanz
Im Jahr 2022 führte der VKI 231 Verfahren im Auftrag des Sozialministeriums. Die Erfolgsquote betrug 97 Prozent. Schwerpunkte im Jahr 2022 waren Reisen, Finanzdienstleistungen und Energieversorgung.
Auf Urteile folgen regelmäßig auch Sammelaktionen, bei denen der VKI Ansprüche von betroffenen Verbraucher:innen sammelt und eine Gesamtlösung anstrebt. Alleine in den letzten fünf Jahren konnten auf diese Weise 40 Millionen Euro für rund 470.000 geschädigte Konsument:innen erstritten werden.
Ausgewählte höchstgerichtliche Urteile aus 2022 und 2023
Banken: Keine Sollzinsen für Härtefälle
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die BAWAG P.S.K. geklagt, um zu klären, ob Banken während der gesetzlich angeordneten, pandemiebedingten Kreditstundung weiterhin Sollzinsen verlangen durften. Der OGH entschied Anfang 2022 zu Gunsten der Verbraucher:innen. Nach Aufforderung durch den VKI erklärten sich inzwischen alle Banken bereit, eine Rückerstattung vorzunehmen. Die Höhe der Rückerstattung beträgt nach den bisherigen Erfahrungen einige Hundert bis mehrere Tausend Euro pro Person.
Versicherungen: Unzulässige Klauseln im Vertrag
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums gegen 18 Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen der Er- und Ablebensversicherung, Pensionsversicherung und Ablebensrisikoversicherung der Uniqa Österreich Versicherungen AG Klage eingebracht. Bereits in den Unterinstanzen wurde die Mehrheit der beanstandeten Klauseln rechtskräftig für unzulässig erklärt. Der OGH erklärte in weiterer Folge auch die Stornoklauseln für unzulässig. Die auf der Grundlage der unzulässigen Klauseln verrechneten Beträge sind von Konsument:innen rückforderbar. Um den betroffenen Konsument:innen die Rückforderung zu erleichtern, stellt der VKI kostenlose Musterbriefe zur Verfügung.
Telekom: Irreführende Werbung
Die A1 Telekom Austria AG bewarb hochwertige Mobiltelefone um „0 Euro“. In Werbepostern und im Internet warb das Unternehmen damit, dass dies in all seinen Tarifen gelte, und wies dabei nicht ausreichend auf weitere Vertragsbedingungen und Gebühren hin. Der OGH sah die Werbung als irreführend an. A1 darf bei Kombi-Angeboten von Mobiltelefon und Tarif den Preis des Mobiltelefons nun nicht mehr mit „0 Euro“ bewerben, ohne auf sonstige belastende Bedingungen und Preisbestandteile klar hinzuweisen. Die Entscheidung ist richtungsweisend für die Werbung der gesamten Telekom-Branche.
Ausführliche Informationen zu den Urteilen finden Sie auf www.verbraucherrecht.at
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