Pearle darf nicht mit „Gratis Premium Sehtest“ werben

veröffentlicht am 31.01.2023

Zahlreiche Beschwerden waren der Anlass, dass der VKI wegen irreführender Werbung geklagt hatte: der von Pearle beworbene „Gratis“-Sehtest war nur beim Erwerb eines zusätzlichen Produktes auch tatsächlich kostenlos. Das Verfahren endete nun mit einem für Verbraucher:innen positiven Vergleich.

Buchstaben-Tafel, Brille  , © kalhh auf Pixabay
Das Ziel einer Werbung liegt grundsätzlich darin, potenzielle Kund:innen davon zu überzeugen, Produkte zu kaufen bzw. Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Frage ist natürlich: wie konkret müssen Angaben sein und wieviel Angaben dürfen weggelassen werden, ohne dass die Aussage falsch wird? Die Zulässigkeit der Beeinflussung durch Werbung findet jedenfalls dort ihre Grenzen, wo unlautere bzw. irreführende Mittel eingesetzt werden.

Neben dem Wahrheitsgrundsatz findet sich im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auch der Informationsgrundsatz. Durch das Weglassen von Informationen darf kein falscher Gesamteindruck über das Produkt bzw. die Dienstleistung entstehen

Teure Gratisangebote

„Teure Gratisangebote“ - so lassen sich wohl Angebote zusammenfassen, bei denen der Zugang zu einem als gratis beworbenen Produkt untrennbar an den Kauf eines weiteren Produkts oder an die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Dienstleistung gekoppelt ist. Diese irreführende Geschäftspraktik sah der Verein für Konsumenteninformation in der Werbung von Pearle gegeben, der auf seiner Webseite und in den Schaufenstern seiner Filialen mit einem „Gratis Premium Sehtest“ geworben hatte. Tatsächlich war aber der Sehtest nur beim Erwerb eines zusätzlichen Produkts, etwa einer Brille oder Kontaktlinsen,  kostenlos.

Nachdem der VKI Klage eingebracht hatte, erklärte sich Pearle zu einem gerichtlichen Vergleich bereit. Darin verpflichtet sich das Unternehmen, es künftig zu unterlassen, Produkte als gratis zu bezeichnen, wenn das Produkt nicht oder nur beim Erwerb eines zusätzlichen kostenpflichtigen Produkts gratis ist.

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