Parlament beschließt Erleichterungen für die Rechtsdurchsetzung

veröffentlicht am 25.03.2022

Verbesserungen für Flugpassagiere, Menschen mit Behinderungen und die Verbraucherschlichtung

Am 23.3.2022 hat der Nationalrat eine Novelle des Zivilverfahrensgesetzes beschlossen, die primär zum Ziel hat, die Regelungen in Verfahren der Zivilgerichte an die fortschreitende Digitalisierung anzupassen. Diese Materie ist für Lai:innen in aller Regel schwer verständlich – genau deshalb gibt es Rechtsanwält:innen.

Einige Änderungen sind für Verbraucher:innen sehr erfreulich. Darüber Bescheid zu wissen, kann sehr hilfreich sein und sollte Sie ermutigen, den Weg zu Gericht oder zur Schlichtungsstelle zu nutzen.

Neue Klagsmöglichkeit für Flugpassagiere:

Die EU Verordnung über Flugpassagierrechte sieht in Fällen der Überbuchung, größerer Verspätungen oder Annulierungen Ausgleichszahlungen vor und hat daher für Reisende große Bedeutung. Sehr häufig können Sie die Ausgleichszahlung von der ausführenden Fluggesellschaft in Österreich einklagen, wenn Abflugs- oder Ankunftsort in Österreich liegen. Dies gilt aber nicht, wenn die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz außerhalb der EU hat. Diese Lücke schließt die Novelle nun: auch die Fluggesellschaft aus einem Drittstaat kann nun in Österreich geklagt werden, wenn der An- oder Abflugsort in Österreich liegt.

Schlichtungsvergleiche leichter und billiger durchsetzbar:

Seit 2016 gibt es in Österreich acht staatlich anerkannte Schlichtungsstellen für vertragliche Verbraucherstreitigkeiten. Details dazu können Sie hier nachlesen Schlichtungsstellen (konsumentenfragen.at). Kann eine Lösung gefunden werden, handelt es sich um einen außergerichtlichen Vergleich zwischen Unternehmer:in und Verbraucher:in. Die Novelle sieht nun vor, dass dieser Vergleich – so die Parteien dies wollen – vom Gericht bestätigt werden kann und damit als gerichtlicher Vergleich zu bewerten ist. Dies hat den großen Vorteil, dass er unmittelbar vor Gericht vollstreckt werden kann, wenn sich das Unternehmen nicht an den Vergleich hält.

Jeder gerichtliche Schritt kostet, so auch der gerichtliche Vergleich. Für sogenannte prätorische Vergleiche gilt hier bereits, dass für diese nur die Hälfte der Kosten eines normalen gerichtlichen Vergleichs anfallen. Dies wurde jetzt auch auf sogenannte Mediationsvergleiche und Vergleiche, die durch eine staatlich anerkannte Schlichtungsstelle ausgedehnt.

Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen kommen leichter zum OGH

Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz regelt Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen durch Behörden aber auch durch Private, wenn dies den Zugang zu sowie die Versorgung  mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, betrifft. In vielen Fällen handelt es sich um schwierige Rechtsfragen, die vor dem obersten Gerichtshof (OGH) zu klären sind. Um dorthin zu kommen, gibt es aber auch finanzielle Beschränkungen. Der Streitwert, um den es im konkreten Fall geht, muss mindestens 5.000 Euro, in einigen Fällen sogar mindestens 30.000 Euro betragen. Das führt dazu, dass in vielen Fällen die Klärung vor dem OGH nicht erfolgt. Einige Streitigkeiten sind daher von dieser Schranke ausgenommen. Beispielsweise gilt dies für Verfahren, die vom Verein für Konsumenteninformation oder der Arbeiterkammer in Verbrauchersachen geführt werden. Diese Novelle erweitert die Ausnahmen, sodass auch Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen zum OGH kommen, auch wenn es nur um wenig Geld, aber um wichtige Rechtsfragen geht.

 

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