OGH zu wiederholtem Verbesserungsversuch im Rahmen der Gewährleistung

veröffentlicht am 18.08.2022

Zur Anzahl der Verbesserungsversuche in der Gewährleistung

Das Gewährleistungsrecht, das Verbraucher:innen den Kauf einer mangelfreien Sache garantieren soll, sieht eine stufenweise Vorgangsweise vor:

  1. Zunächst haben Verbraucher:innen das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Ware.
  2. Wenn die Reparatur oder der Austausch nicht zum Ziel führen, kann man den Vertrag rückwirkend auflösen oder bei geringfügigen Mängeln eine Preisminderung verlangen.

Die Frage, die sich nun in der Praxis stellt, ist die, ab wann man als Verbraucher:in die Vertragsauflösung verlangen kann, bzw. wie viele Reparaturversuche man akzeptieren muss?

Ein gescheiterter Reparaturversuch reicht

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der/die Käufer:in schon beim Misslingen des ersten Verbesserungsversuchs die Vertragsauflösung (oder bei geringfügigen Mängeln die Preisminderung) verlangen kann. Mehrmalige Verbesserungsversuche muss ein:e Verbraucher:in nicht hinnehmen, auch dann nicht, wenn der/die Verkäufer:in sofort und ohne Verzögerung einen weiteren Reparaturversuch anbietet.

Streng ist die Rechtsprechung allerdings bei den Folgen einer Entscheidung des Käufers bzw. der Käuferin: hat man einmal eine Wahl getroffen, also einem weiteren Verbesserungsversuch zugestimmt oder einen solchen abgelehnt, ist man an diese Wahl gebunden. Einem nachträglichen Wunsch, den Vertrag doch auflösen zu wollen, muss der/dieder Verkäufer:in nicht zustimmen.

Trifft eine Verbraucherin bzw. ein Verbraucher mit einer Terminvereinbarung für eine Reparatur eine solche Entscheidung?

In einem aktuellen Fall musste der OGH entscheiden, ob eine Terminvereinbarung für einen zweiten Reparaturversuch bereits eine Wahl zur Verbesserung darstellt und daher vor dem zweiten Reparaturversuch keine Vertragsauflösung gefordert werden kann.

Der Verbraucher hatte ein neues Auto gekauft, bei dem Wasser bei der Windschutzscheibe eingetreten war. Das Unternehmen hatte zwar im Rahmen der Gewährleistung Arbeiten durchgeführt, die Ursache für den Wassereintritt jedoch letztlich nicht behoben. Diesbezüglich wiederholte der OGH seine Rechtsprechung, dass der Verbraucher damit grundsätzlich bereits nach einem gescheiterten Verbesserungsversuch zur Vertragsauflösung berechtigt war. Im Hinblick auf die weitere Terminvereinbarung, stellte sich die Frage nach einer verbindlichen Entscheidung des Verbrauchers zu einem weiteren Verbesserungsversuch.   

Der OGH verneinte eine solche verbindliche Entscheidung. Im konkreten Einzelfall war davon auszugehen, dass die Vereinbarung eines Termins für eine mögliche weitere Reparatur nicht als verbindliche Entscheidung des Verbrauchers zwischen Verbesserung und Vertragsauflösung zu sehen war. Zum Zeitpunkt der Terminvereinbarung war nämlich weder für den Verbraucher noch für den Verkäufer, absehbar, wieso es zu einem neuerlichen Auftreten des Problems gekommen war und mit welchem Aufwand ein allfälliger Mangel behoben werden könnte. Also diente nach Ansicht des OGH der Termin dazu, sich Klarheit über das Problem zu verschaffen und die weitere Vorgangsweise zu erörtern. Der Termin hätte der „Diagnose“ des Mangels gedient und noch nicht unmittelbar der Reparatur.

Damit kommt der OGH zum Schluss, dass kein zweiter Reparaturversuch vereinbart war.

Zur Entscheidung

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