OGH zu Tatsachenbestätigungen

veröffentlicht am 21.07.2020

Nach Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind Klauseln, die Tatsachenbestätigungen beinhalten, dann nicht wirksam, wenn sie die Rechtsdurchsetzung der Verbraucher/innen dadurch erschweren, indem sie die Verbraucher/innen mit einem Beweis belasten, den sie sonst nicht erbringen müssten.

Solche Klauseln tauchen oft in Verträgen oder in sonstigen Formblättern auf:

Mit Unterfertigung dieses Aufklärungsformulars bestätigen Sie, über nachstehende Punkte ausdrücklich und abschließend informiert worden zu sein: [...]"

"Mit Ihnen wurden folgende Unterlagen betreffend der wirtschaftlichen Lage des oben genannten Kreditnehmers durchgegangen sowie nachstehende wirtschaftlich relevanten Umstände erörtert: […]"

Klauseln, die solche Tatsachenbestätigungen beinhalten und die Rechtsdurchsetzung der Verbraucherin/des Verbrauchers dadurch erschweren, indem sie sie/ihn mit einem Beweis belasten, den sie/er sonst nicht erbringen müsste, sind nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) unwirksam.

Diese Bestimmung kommt auch dann zur Anwendung, wenn zwar keine formelle Beweislastverschiebung getroffen wird, die Konsumentin/der Konsument aber eben eine Wissenserklärung abgibt, die zumindest im Ergebnis den Wirkungen einer entsprechenden Vereinbarung nahekommen kann. Entscheidend ist, dass durch eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Tatsachenbestätigung  eine Erschwerung der Beweissituation für die Konsument/innen denkbar ist.

Aktuelle OGH-Entscheidung gegen Santander

In einer aktuellen Entscheidung gegen die Santander Bank bestätigte der OGH seine Judikatur und kam bei den gegenständlichen Klauseln, die die Bank in einem Vertragsformblatt zum Abschluss eines Vertrags über eine Interzession (Bürgschaft) verwendet hatte, zum Schluss, dass sie faktisch eine Verschiebung der Beweislast zu Gunsten des Unternehmens bewirken und die Rechtsdurchsetzung bzw Rechtsverteidigung des Schuldners erschweren würden.

Zu klären war noch das Argument der Gegenseite, es handle sich nicht um Vertragsbestimmungen, sondern um davon getrennte faktische Wissenserklärungen, die - weil keine AGB - nicht gerichtlich geprüft werden könnten. Der OGH sah das nicht so: vorformulierte Tatsachenbestätigungen in einem Formular, das vom Mitschuldner zwar getrennt vom Vertrag, aber jedenfalls zu unterzeichnen ist, unterliegen schon der Klauselkontrolle. Im Ergebnis mache es keinen Unterschied, ob Verbraucher/innen regelungstechnisch von der Durchsetzung ihrer Rechte durch eine vorformulierte Bestätigung in einem Vertragswerk oder durch eine solche Bestätigung in einem Formular, das zusammen mit dem Vertrag zu unterfertigen ist, abgehalten werden.

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